Apostille für Urkunden der russ. Föderation

  • Hallo!

    Ich habe einen Erbscheinsantrag für einen russ. Auswanderer aus der russ. Föderation vorliegen. Es wurden Urkunden aus der russ. Föderation (zusammen mit einer deutschen Übersetzung ) vorgelegt.
    Ich habe dann den Antrag wegen der fehlenden Apostillen zurückgewiesen. Der Notar hat nun Rechtsmittel eingelegt, weil die Antragstellerin in Rußland keine Apostille erhalten wird. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Originalurkunden dort nicht ankommen werden ( aufgrund der politischen Verhältnisse vor Ort). Die Einwanderungsbehörde habe die Urkunden ohne Apostille akzeptiert. Was nun?
    Die Antragstellerin benötigt dringend den Erbschein und wird wohl keine Apostillen erhalten.
    :wechlach:

  • Ich bin noch nie auf die Idee gekommen, in solchen Fällen eine Apostille zu verlangen.

    Wenn die Urkunden und eine Übersetzung vorliegen, war das für mich ok.

    Vgl. hierzu auch MüKo Rdnrn. 19, 20 zu § 2356.

  • Du hast also Zwiefel an der Echtheit der Urkunden und hast darum eine Apostille verlangt?

    In § 2356 BGB steht nichts von "deutschen" Urkunden. Vielmehr mußt du als NLG auch ausländische öffentliche Urkunden anerkennen, kannst aber eine Legalisation/Überbeglaubigung verlangen, wenn du Zweifel an der Echtheit des Dokuments hast. Hast du denn begründete Zweifel?

    Generell für die Fragen nach Apostille Legalisation usw. siehe: http://www.dnoti.de/DOC/2000.pdf

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • raicro:

    :einermein aber du warst wohl etwas schneller...:D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Kathi:

    Überleg´dir doch zudem mal, wieviel Mühe es evtl. schon gemacht hat, die Urkunden überhaupt zu beschaffen und welche vielleicht unverhältnismäßigen Kosten jetzt mit deiner Bitte um Apostillen dazukommen. Auch im Hinblick auf § 2356 I,2 BGB halte ich in so einem Fall die Forderung nach Apostillen für übertrieben.

    P.S. By the way und um evtl. Einwänden vorzubeugen:
    Selbst wenn die Urkunden gefälscht sind, dann kann man auch mit der selben Leichtigkeit eine Apostille fälschen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Hallo!

    Ich habe einen Erbscheinsantrag für einen russ. Auswanderer aus der russ. Föderation vorliegen. Es wurden Urkunden aus der russ. Föderation (zusammen mit einer deutschen Übersetzung ) vorgelegt.
    Ich habe dann den Antrag wegen der fehlenden Apostillen zurückgewiesen. Der Notar hat nun Rechtsmittel eingelegt, weil die Antragstellerin in Rußland keine Apostille erhalten wird. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Originalurkunden dort nicht ankommen werden ( aufgrund der politischen Verhältnisse vor Ort). Die Einwanderungsbehörde habe die Urkunden ohne Apostille akzeptiert. Was nun?
    Die Antragstellerin benötigt dringend den Erbschein und wird wohl keine Apostillen erhalten.
    :wechlach:



    Auch wenn das Argument etwas schwach ist, halte ich die Vorlage für nicht notwendig. Wir haben sehr viel mit einem anderen östlichen Land zu tun und verlangen lediglich die Übersetzung der Urkunden.

  • Ich habe dann den Antrag wegen der fehlenden Apostillen zurückgewiesen. Der Notar hat nun Rechtsmittel eingelegt, weil die Antragstellerin in Rußland keine Apostille erhalten wird.



    Da die russische Föderation 1992 dem Haager Übereinkommen beigetreten ist, wüsst ich nicht, was gegen das Verlangen spricht, zum Nachweis der Echtheit der Urkunden eine Apostille zu verlangen. Leg die Sache einfach dem Landgericht vor. Dann ist die Frage auf jeden Fall für die Zukunft geklärt.

  • Ich habe dann den Antrag wegen der fehlenden Apostillen zurückgewiesen. Der Notar hat nun Rechtsmittel eingelegt, weil die Antragstellerin in Rußland keine Apostille erhalten wird.



    Da die russische Föderation 1992 dem Haager Übereinkommen beigetreten ist, wüsst ich nicht, was gegen das Verlangen spricht, zum Nachweis der Echtheit der Urkunden eine Apostille zu verlangen. Leg die Sache einfach dem Landgericht vor. Dann ist die Frage auf jeden Fall für die Zukunft geklärt.



    @HorstK:

    Gegenfrage:

    Was spricht denn dafür, eine Apostille zu verlangen? Siehe mein Posting #3!
    Im Gesetz steht nichts von deutschen Urkunden. Ich denke man muß den Ball da etwas flach halten. Versetze dich doch mal in die Situation der Antragstellerin.... oder wenn du privat im Ausland so ein Verfahren machen müßtest. Kann man als Rpfl, der die Entscheidungsmacht dazu hat, nicht auch direkt bürgerfreundlich entscheiden, oder muß ich auf die (m.E. sinnlose) Überbeglaubigung bestehen und das LG "anrufen"?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Dann ist die Frage auf jeden Fall für die Zukunft geklärt.




    Nachtrag:

    Gerade das glaube ich nicht, weil jeder Fall anders gestaltet ist und ich so eine Entscheidung immer als Einzelfallwertung sehen würde.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • Da die russische Föderation 1992 dem Haager Übereinkommen beigetreten ist, wüsst ich nicht, was gegen das Verlangen spricht, zum Nachweis der Echtheit der Urkunden eine Apostille zu verlangen.



    Tut mir leid, da fehlen mir etwas die Worte. Wir sollten uns als Dienstleistungsunternehmen begreifen und uns von der in der Ausbildung vermittelten Vorstellung, dass jeder Fall irgendeinen Haken haben muss und nur der gut ist, der noch irgendein Hindernis weiß, lösen.

  • MünchKomm/Mayer § 2356 RdNr.19:

    Auch hier ist aber zu beachten, dass § 2356 nur die Vorlage der öffentlichen Urkunde, nicht aber schematisch einen Echtheitsnachweis fordert. Auch ohne eine Legalisation oder Apostille hat das Nachlassgericht daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Echtheit der Urkunde angenommen werden kann, und zwar als anderes Beweismittel iSv Abs.1 S.2.

    Das scheint mir der zutreffende Anhaltspunkt zu sein. Generell an der Echtheit einer Urkunde zu zweifeln, nur weil sie im Ausland ausgestellt wurde, geht entschieden zu weit.

  • MünchKomm/Mayer § 2356 RdNr.19:

    Auch hier ist aber zu beachten, dass § 2356 nur die Vorlage der öffentlichen Urkunde, nicht aber schematisch einen Echtheitsnachweis fordert. Auch ohne eine Legalisation oder Apostille hat das Nachlassgericht daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Echtheit der Urkunde angenommen werden kann, und zwar als anderes Beweismittel iSv Abs.1 S.2.



    Das Haager Übereinkommen hat ja gerade den Zweck die Gerichte hinsichtlich der Echtheitsprüfung zu entlasten. Da das hiesige Nachlassgericht in der Regel nicht über Erkenntnisse zum ausländischen Personenstandswesen verfügt, soll die Apostille die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde bestätigen. Und wenn der Erblasser seinen Erben die Umstände eines Erbscheinsverfahrens nach gestzlicher Erbfolge ersparen will, mag er ein Testament hinterlassen. Und da alle meine Vorredner die Behauptungen der Antragsteller zur Unzuverlässigkeit der Behörden im Herkunftsland großzügig zum Anlass nehmen, auf eine Apostille zu verzichten, möchte ich provokant fragen, ob diese Unzuverlässigkeit nicht gerade Anlass gibt, an der Echtheit der Urkunden zu zweifeln? Grundsätzlich steht es im Ermessen des Gerichts, ob es eine ausländische Urkunde ohne näheren Nachweis als echt anerkennen will (§ 439 I ZPO). Diese Entscheidung wurde hier bereits getroffen. Der Antrag ist beschieden und jetzt ist es Aufgabe des Landgerichts, zu prüfen, ob diese Ermessensentscheidung fehlerhaft war.

  • Ich habe den Ausgangssachverhalt dahingehend verstanden, dass das Fehlen der Apostillen nicht aufgrund irgendwelcher Zweifel an der Echtheit der Urkunden, sondern im Rahmen einer vom NachlG praktizierten generellen Verfahrensweise moniert wurde. Dies halte ich -falls es sich so verhält- für unzulässig. Gleichwohl muss natürlich nunmehr das Beschwerdegericht über diese Frage entscheiden.

  • Und da alle meine Vorredner die Behauptungen der Antragsteller zur Unzuverlässigkeit der Behörden im Herkunftsland großzügig zum Anlass nehmen, auf eine Apostille zu verzichten, möchte ich provokant fragen, ob diese Unzuverlässigkeit nicht gerade Anlass gibt, an der Echtheit der Urkunden zu zweifeln? Grundsätzlich steht es im Ermessen des Gerichts, ob es eine ausländische Urkunde ohne näheren Nachweis als echt anerkennen will (§ 439 I ZPO). Diese Entscheidung wurde hier bereits getroffen. Der Antrag ist beschieden und jetzt ist es Aufgabe des Landgerichts, zu prüfen, ob diese Ermessensentscheidung fehlerhaft war.



    Kein einziges meiner/unserer Argumente hat sich darauf gestützt, sondern auf das Gesetz bzw. den sich daraus ergebenden Spielraum und den Menschenverstand bzw. die Entscheidungsfreiheit des Rpfl.
    Wer generell auf die sicherlich grundsätzlich verlangbare Vorlage der Apostille bestehen will (man findet immer einen Grund um die Echtheit anzuzweifeln), der kann das tun. Gut und richtig finde ich es aber nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Der Antrag ist beschieden und jetzt ist es Aufgabe des Landgerichts, zu prüfen, ob diese Ermessensentscheidung fehlerhaft war.



    Der Rpfl. kann abhelfen, § 18 Abs. 1 FGG.



    Ich gehe mal davon aus, dass Kathi nicht sofort zurückgewiesen hat, sondern zunächst auf die fehlenden Apostillen hingewiesen bzw. diese nachgefordert hat. Die Argumente dürften somit ausgetauscht sein. Wenn ich dann eine Entscheidung treffe und diese dann wieder aufhebe, ohne dass sich am Sachverhalt etwas geändert hat, zeige ich nur, dass ich unseriös arbeite und meine eigenen Entscheidungen offensichtlich nicht ernst nehme.

  • Wenn ich dann eine Entscheidung treffe und diese dann wieder aufhebe, ohne dass sich am Sachverhalt etwas geändert hat, zeige ich nur, dass ich unseriös arbeite und meine eigenen Entscheidungen offensichtlich nicht ernst nehme.



    Wenn man seine Entscheidung noch mal überdenkt und zu einem anderen Ergebnis kommt, zeigt das durchaus auch innere Größe.

  • Wenn ich dann eine Entscheidung treffe und diese dann wieder aufhebe, ohne dass sich am Sachverhalt etwas geändert hat, zeige ich nur, dass ich unseriös arbeite und meine eigenen Entscheidungen offensichtlich nicht ernst nehme.



    Ganz im Gegenteil, wir sind nicht in der Politik, wo krampfhaft an Entscheidungen festgehalten wird, selbst wenn diese falsch sind. Wenn ich mich - auf Grund einer Beschwerde oder eines einfachen Schreibens weiter informiere und meine Entscheidung - begründet- ändere, habe ich das System verstanden und das ist auch gut so.

    Wenn ein Kollege an der Haager Apostile festhält, ( deshalb gibt es sie ja) weil Zweifel an der Echtheit bestehen soll doch das LG entscheiden.

    Grundsätzlich halte ich aber eine begl. Übersetzung für ausreichend.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!