Formulierung des Erbscheins ( russ. Föderation )

  • Hallo,

    mein Erblasser ist Angehöriger der russ. Föderation. Vorliegend wurde mir vom Notar ein Gutachten eines Notarinstituts eingereicht, wonach für den Erblasser ein gewöhnlicher Erbschein nach § 2353 BGB ( Eigenrechtserbschein ) zu erteilen ist. Wie formuliere ich diesen Erbschein? Muss die Beschränkung der Geltung für den Bereich der BRD angegeben werden? Ich würde den Erschein wie folgt formulieren:
    Gemeinschaftlicher Erbschein:

    Der Erblasser XY........ist in Anwendung deutschen Rechts für das im Bereich der BRD befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen beerbt worden von...............
    Palandt hält diese Einschränkung für unnötig, weil der Erbschein nur im Inland wirkt und sein Geletungsbereich durch das Gesetz bestimmt wird ( s. Palandt, 65. Auflage, RdNr. 6 zu § 2353 BGB ).

  • Ein Eigenrechtserbschein (dessen Erteilung bei einem ausländischen Staatsangehörigen nur kraft Rückverweisung in Betracht kommt) kann nur nach dem Erbrecht des BGB erteilt sein. Da das Erbrecht des BGB im vorliegenden Fall offensichtlich nur für den unbeweglichen inländischen Nachlass maßgeblich ist, muss der Erbschein natürlich auch die betreffende Einschränkung enthalten:

    (Erblasser) ist kraft Rückverweisung aus dem Recht der russischen Förderation in Anwendung deutschen Erbrechts im Hinblick auf den im Inland belegenen unbeweglichen Nachlass beerbt worden von ...

    Die von Palandt/Edenhofer § 2353 RdNr.8 (66. Aufl.) behandelte Problematik ist die "umgekehrte", nämlich ob in einem Eigenrechtserbschein anzugeben ist, dass er sich nicht auf im Ausland belegenen Nachlass erstreckt, der nicht dem Erbstatut des BGB unterliegt. Ein solcher einschränkender Geltungsvermerk ist in der Tat sinnlos.

  • @juris2112:

    Der ES soll aber offenbar für das gesamte Vermögen in der BRD gelten...

    in Anwendung deutschen Rechts für das im Bereich der BRD befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen beerbt worden von



    ... ich würde daher keinerlei Einschränkungen oder Erläuterungen machen und nur wie immer schreiben:

    "wurde der am ... in... Verstorbene, beerbt von...."

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ja, um einen Angehörigen der russ. Föderation, der mit seiner Familie in Deutschland lebte. Nur die Ehefrau und die gemeinsamen haben die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

  • Bis gestern hätte ich da einen gegenständlich beschränkten ES erteilt.

    Ich habe aber nun nachgelesen:

    BayObLG, Beschluss vom 12. 12. 2000 - 1Z BR 136/00 NJW-RR 01, 297:

    Aus der Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts ergibt sich nach dem Grundsatz des Gleichlaufs von anwendbarem materiellem Recht und Verfahrensrecht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Für die Anwendung des § 2369 BGB ist in Fällen, in denen ein ausländischer Erblasser nach deutschem Recht beerbt wird, kein Raum (Birk, in: MünchKomm, IPR, 3. Aufl., Art. 25 EGBGB Rdnr. 346).

    Palandt verweist auch auf diese Entscheidung.

    Ein Hinweis auf die Staatsangehörigkeit und die Rückverweisung wird aber wohl nichts schaden.

  • raicro:

    Wir haben bei uns im Haus solche Fälle häufig und dann wird immer ein ES wie in # 4 beantragt (und erteilt;))

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