Inhalt Erbscheinsantrag

  • Mein Schuldner berichtet mir, dass seine Mutter (verst. 1966 in der DDR) irgendwann von ihrem damaligen namentlich bekannten Arbeitgeber ein Stück Land erhalten/geerbt hat. Er kennt weder das Grundstück, die Umstände der Grundstücksübertragung noch Todeszeitpunkt des Arbeitgebers. Reicht dies für einen Erbscheinsantrag aus, damit das Nachlassgericht seiner Amtsermittlungspflicht nachkommt?

  • @Gerit:

    Ich gehe davon aus, daß der ESA nach der Mutter gestellt werden soll und man weiß, wann und wo sie verstorben ist. Dann hat man zumindest mal das zust. NLG.

    Vielleicht sollte man zuerst dort nochmal nachfragen, ob es evtl. schon einen NL-Vorgang mit entsprechenden Info´s gibt.

    Hat man keine genauen Informationen über den Liegenschaftsort der Immobilie dürfte es wohl schwierig werden.

    Für genauere Auskünfte bitte mehr SV.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • @Gerit:

    Die Mutter ist Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers geworden????

    Wohl eher ein Vermächtnis, oder?

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  • Ich bin zwar kein Nachlaßexperte. Aber wie soll denn das gehen?
    Wenn damals alles richtig gelaufen wäre und man davon ausgeht das ein Erbgang vom Arbeitgeber auf die Arbeitnehmerin nur funktioniert wenn dieser ein Testament zu ihrem Gunsten erstellt. Das hätte dann irgendjemand beim Aufräumen der Wohnung finden müssen und wäre verpflichtet gewesen dies auf dem Nachlaßgericht abzugeben. Das Nachlaßgericht hätte es dann eröffnet und dem Erben von dem Testament eine Kopie übersandt. Damit wäre zumindest hier in Sachsen die Aufgaben des Nachlaßgerichts erledigt. Scheinbar ist es damals nicht so gelaufen. Entweder weil gar kein Testament vorhanden war oder weil der Finder es mit Erfolg verschwinden lassen hat. Was willst du denn da heute noch ausrichten?

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • @Gerit:

    ... bitte mehr SV.




    :cool:

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  • Nach der Mutter wohl kein Problem, da Sterbeurkunde sicher zu beschaffen. Damit steht dann auch das zuständige Nachlassgericht fest. Ich würde allerdings empfehlen, dort zunächst nach bereits vorhandenen Nachlassvorgängen anzufragen, evtl. ist von dem seinerzeit zuständigen staatlichen Notariat bereits ein Erbschein erteilt worden. Ansonsten sind dem Erbscheinsantrag die gem. § 2356 BGB erforderlichen Personenstandsurkunden beizufügen. Welche dies sind, richtet sich nach den Verwandtschaftsverhältnissen im Einzelfall. Hier neben der Sterbeurkunde der Erblasserin mindestens noch die Geburtsurkunde ihres Sohnes, Geburtsurkunden weiterer Kinder, Heiratsurkunde bzw. Sterbeurkunde des Ehemannes.

    Bezüglich des Arbeitgebers werden zunächst die Sterbedaten zu ermitteln sein. Erst dann weisst Du, an welches Nachlassgericht Du Dich wenden musst. Irgendeines auszusuchen nach dem Motto "Macht mal - Amtsermittlungspflicht" läuft natürlich nicht. Versuch es doch mal über eine Archivermittlung bei dem Einwohnermeldeamt des letzten Deinem Mandanten bekannten Wohnsitzes des Arbeitgebers. Dann bei dem zuständigen Nachlassgericht anfragen, der Arbeitgeber kann seiner Angestellten ja nur etwas vererbt haben, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt.

  • Die Mutter hat das Grundstück schätzungsweise zwischen den Jahren 1900 und 1920 erhalten. Deshalb stellt sich die Sache so schwierig dar. Deshalb kann ich nicht mehr Sachverhalt bieten, ihr wißt bereits alles, was ich bisher in Erfahrung gebracht habe. Reicht dies aus, damit sich das Nachlassgericht ernsthaft mit der Angelegenheit beschäftigt?

  • Nein.



    Ja, *zustimm*:D

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  • Im vorliegenden Fall geht es doch überhaupt nicht um die nach der Mutter oder ihrem Arbeitgeber eingetretenen Erbfolgen, sondern um die Frage, ob der besagte Grundbesitz zu den betreffenden Nachlässen gehört oder nicht.

    Das ist keine Frage, die ein NachlG interessieren müsste.

  • Doch, das war schon Gerits Frage.

    Denn wenn es für das NachlG bedeutungslos ist, was zu welchem Nachlass gehört, gibt es auch keinen Anlass, in diese Richtung irgendetwas zu ermitteln.

  • Es gab doch leider nicht mal einen "besagten" Grundbesitz, denn dann könnte man ja wenigestens mal ins Grundbuch schauen, sondern nur die wage Annahme das eventuell irgendein Grundstück eventuell an jemadnen bestimmten vererbt wurde und das auch noch vor fast 100 Jahren .

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