Land vollstreckt wegen UVG-Leistungen - § 850d ZPO

  • Wenn das eingangs privilegierte Kind eine Rangklasse runterruscht, muss es eben ab diesem Zeitpunkt auch mit seinen Forderungen den Forderungen der UV-Kasse hintenan stehen, denn diese Forderungen resultieren aus der obersten Rangklasse und sind gemäß § 850 d ZPO bevorrechtigt vollstreckbar, sofern sich der Schuldner (da es nunmal i.d.R. ältere Unterhaltsrückstände betrifft) absichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung entzogen hat. Und hierfür reicht eine kurze schlüssige Darlegung der UV-Kasse aus.

  • Wie sieht es denn aus, wenn nach der Pfändung von Unterhalt ins Arbeitseinkommen der Kinder die UVK wegen titulierter Rückstände pfändet und dann ein Titel mit Erhöhung des Unterhaltsbetrages entsteht und vollstreckt werden muss?

    Nach Angabe des Drittschuldners hat die UVK bevorrechtigt gepfändet und wäre nach Ausgleich der Unterhaltsrückstände aus Titel 1 dran die Differenz zwischen lfd. Unterhalt und überschießendem pfändbaren Betrag zu bekommen. Jetzt ist Titel 2 für die gleichen Kinder erlassen, dieser besagt, dass über den Unterhaltsbetrag aus Titel eins weitere 10% des Mindestunterhaltes (also 110% statt 100%) zu zahlen sind.
    Kann dieser zweite Titel bei Pfändung wegen des laufenden Unterhaltes Vorrang vor dem UV bekommen oder muss der Ausgleich des UV abgewartet werden?

  • Der Drittschuldner beachtet keine Titel sonder nur Pfändungen und jetzt versuche mal, den Sachverhalt mit Pfändungen darzustellen.

    Irgendwie blicke ich da nämlich nicht ganz durch.

  • Der Drittschuldner beachtet keine Titel sonder nur Pfändungen und jetzt versuche mal, den Sachverhalt mit Pfändungen darzustellen.

    Irgendwie blicke ich da nämlich nicht ganz durch.

    Ja, auch da danke an das Formular :cool:

    Ich hab die Akte vor mir und blicke auch kaum noch durch.
    Versuche es mal mit fiktiven Zahlen und Namen:

    Teilversäumnisbeschluss besagt, Vater V hat an die Kinder Marie und Anne 100% des Mindestunterhalts ab Mai 2012 und Rückstand zu zahlen. Wegen dieses Betrages wird das Arbeitseinkommen gepfändet. Zahlungen erfolgen.
    Die Kindesmutter erhielt eine zeitlang Unterhaltsvorschuss (ab Mai 2012 nicht mehr) und dieser wurde per VB tituliert und auch deswegen wurde (im letzten Jahr) Arbeitseinkommen gepfändet.
    Jetzt ging unser Verfahren weiter und der Schlussbeschluss (Wer hat sich diesen Namen ausgedacht??) besagt, dass der Kindesvater über den Teilversäumnisbeschluss hinaus die Differenz zwischen 110% und 100% an laufendem Unterhalt ab November 2012 zu zahlen hat.

    Ich frage mich, ob die Erhöhung des lfd. Unterhaltes Vorrang vor der Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses "genießt" oder wieder neuer Rückstand darüber aufgebaut wird.

  • Ich frage mich, ob die Erhöhung des lfd. Unterhaltes Vorrang vor der Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses "genießt" oder wieder neuer Rückstand darüber aufgebaut wird.

    Das sollte sich am leichtesten über § 7 III S. 2 UVG regeln lassen (gilt allerdings nicht gegenüber dem Drittschuldner!), am besten einfach mit dem UVG-Gläubiger kontakt aufnehmen.

  • Wie Phil schon zutreffend gesagt hat, hat der Drittschuldner nichts damit zu tun.

    Der Drittschuldner hat Pfändungen zu beachten und sonst nichts. Die einzige Rangfolge, die er beachten muss, ist die des § 804 Abs. 3 ZPO. Bezüglich der unterhaltsrechtlichen Rangfolge von § 1609 BGB, die für die Festsetzung des unpfändbaren Betrages im Sinne des § 850d Abs. 2 ZPO maßgeblich ist, bleibt der Drittschuldner außen vor, weil er die Vorschrift nicht beachten muss. § 850d Abs. 2 ZPO ist lediglich von dem Rechtspfleger bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrages zu beachten. Auch wenn das einige Rechtspfleger hier anders sehen.

    Du könntest aber als nachfolgend pfändender Gläubiger eine Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages für die vorrangige Pfändung stellen, damit Du mit Deiner Pfändung diesen Betrag zusätzlich bekommen kannst.

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