Pauschale nach VV 7002 für UB

  • Hallo liebe Kolleginnen/Kollegen,

    wie bereits angedeutet hat HuBo auf seine alten Tage völlig neue Referate übernehmen dürfen, u.a. Zivilsachen.

    Und schon die erste Kostenfrage:

    Erhält der Unterbevollmächtigte (dessen Erstattungsfähigkeit wird nicht in Frage gestellt) eine eigene Pauschale nach RVK VV 7002 oder wird die bei der Festsetzung nur ein einziges Mal zuerkannt (für den Prozessbevollmächtigten)?

    Fundstelle/Begründung wäre nett.

    Vielen Dank und

    frohes Schaffen

    HuBo (stark genervt!)

  • Natürlich, schließlich hatte er doch auch Auslagen für Post und Telekommunikation (z.B. Unterrichtung des PB über die mündl. Verhandlung).

    Mit Fundstellen kann ich leider nicht dienen, da dies meines Wissens nach noch nie streitig war.

  • :dito:
    Zumindest bei BRAGO-Zeiten ist das Entstehen einer eigenen Post-/Telekommunikationspauschale für einen UB nie bestritten worden. Ich denke/hoffe, dass sich das beim RVG nicht geändert hat.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ebenfalls :dito: .

    Das RVG gilt für den UB in gleicher Weise wie für den Hauptbevollmächtigten, so dass jeder auch die ihm nach dem Gesetz zustehenden Gebühren und Auslagen ansetzen kann. Daher gibt es überhaupt keine Bedenken, 20 % der Gebühren, maximal 20, -- € für beide Anwälte zu berücksichtigen.

  • Liebe Helfer,

    habt tausend Dank. In der Stellungnahme des gegnerischen Anwalts steht wörtlich:

    "Die Einwände bzgl. der geltend gemachten Auslagenpauschale bleiben bestehen. Die Pauschale von € 20,- kann nur einmal geltend gemacht werden, mithin bla, bla, bla."

    Ich konnte nichts im RVG-Ktar. finden und wollte mir nicht gleich eine Beschwerde einfangen.

    Werde bestimmt noch einige Male auf euch zukommen.

    LG

    HuBo

  • Er hat ja Recht: Die Pauschale kann auch nur einmal geltend gemacht werden - allerdings pro Anwalt. :teufel:

    Zitat von HugoBossi


    Werde bestimmt noch einige Male auf euch zukommen.



    Aber gerne doch. Hier sind einige "Zivilisten" unter uns, so dass wir das Kind schon schaukeln werden...

  • Zitat von 13

    Er hat ja Recht: Die Pauschale kann auch nur einmal geltend gemacht werden - allerdings pro Anwalt. :teufel:



    das ist zu pauschal.....

    für Mahnverfahren und nachfolgendes streitiges Verfahren kann jeweils, auch vom selben Anwalt, die Auslagenpauschale angesetzt werden (BGH).

  • ähm ... den Fall der zweifachen Auslagenpauschale beim vorausgegangenen Mahnverfahren hatte ich als WEG-Rechtspfleger gerade erstmalig auf dem Tisch und hatte eine Auflage gemacht (hüstel) ... mag mir bitte mal jemand kurz die BGH-Entscheidung angeben ? Danke im Voraus...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Wenn Du Dich bis morgen im Dienst gedulden kannst, ich meine, ich habe eine ganze Latte von Entscheidungen, überwiegend von Amtsgerichten, die sich z.T. schon Ende der 90er in der Richtung entschieden haben. Mit Glück habe ich auch die BGH-Entscheidung dabei.

  • Die GEBÜHR ist auf ein nachfolgendes Verfahren (teilweise) anzurechnen. Von der Anrechnung der Auslagen und der MWSt steht da nix.

  • rakumi hat die Entscheidung schon eingestellt, die ich leider doch nicht hatte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!