Pfüb wegen verschiedener Forderungen mehrere Gläubiger?

  • Hallo!

    Die Möglichkeit der Pfändung von mehreren Ansprüchen des Schuldners gegen mehrere Drittschuldner ist klar.
    Nur kann auch ein Anwalt nur einen Pfüb-Antrag wegen völlig verschiedener Forderungen verschiedener Gläubiger gegen einen Schuldner stellen? Sind die Gläubiger insoweit sowas wie Streitgenossen?

  • Frage 1 würde ich mit JA beantworten, vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, 2005, Rdnr. 860 (Vorauflagen wohl 859). A. a. O. wird erläutert, welche Vollstreckungsgebühr (Verg.Verz. zum RVG Nr. 3309) der RA nach den einzelnen Fallkonstellationen erhält.

  • Hab auch mal so einen Antrag gestellt.
    Es handelte sich aber um Kindesunterhalt 2er Kinder, welche je einen Titel gegen den Kindesvater hatten. Damit die aber an gleicher Rangstelle sind, hatte ich mich dazu entschieden, beide Ansprüche in einen Antrag zu packen. Gebühren und Gerichtskosten entstehen dann aber trotzdem doppelt (gut, bei den Zustellkosten kann man sparen).
    Ansonsten würde ich getrennte Anträge besser und übersichertlicher finden.


  • Es handelte sich aber um Kindesunterhalt 2er Kinder, welche je einen Titel gegen den Kindesvater hatten. Damit die aber an gleicher Rangstelle sind, hatte ich mich dazu entschieden, beide Ansprüche in einen Antrag zu packen.

    Und ist das auch zulässig? Ich konnte dazu überhaupt nix finden. Bei uns wurde ein PfÜB erlassen für 2 Kinder gegen den Kindesvater. Jedes Kind hat natürlich seinen eigenen Unterhaltstitel. Der Schuldner legt nun Erinnerung ein, weil diese Verfahrensweise unzulässig ist.

  • Ich sehe eigentlich nicht, warum das nicht zulässig sein soll. Allerdings müssten die Gläubiger mit dieser Lösung einverstanden sein, denn diese könnten sich um einen Rang streiten. Dem Schuldner hat jedenfalks kein Recht, die Rangverhältnisse der Gläubiger zu bestimmen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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