Vorbehaltsgut § 1418 II Nr. 2 BGB

  • Im Grundbuch sind als Eigentümer zweier WEG-Einheiten in Erbengemeinschaft (Grundlage: Not. Testament) eingetragen : G und A.
    G und A wollen nun diese Einheiten im Wege der Vermächtniserfüllung je übertragen auf E u. T.
    Im notariellen Vertrag wird jetzt erklärt, daß G in Gütergemeinschaft lebt, seine Ehefrau wirkt nicht mit.
    Die angeforderte Zustimmung der Ehefrau sei nicht erforderlich teilt der Notar mit, da sich aus dem not. Testament im Wege der Auslegung ergeben solle, daß der Erblasser eine Bestimmung nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB-Vorbehaltsgut- getroffen habe.
    Das Testament enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Vorbehaltsgut.
    Es enthält die Erbeinsetzung von G u. A, als Ersatzerben sind deren Abkömmlinge vorgesehen, sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein, so trete Anwachsung ein.
    Wörliches Zitat des Notars: "Für den Fall des Vorversterbens sollte Anwachsung zugunsten des verbleibenden Erben eintreten. Die Erblasserin ist daher sichtlich davon ausgegangen, dass nur diese beiden Personen, mit denen sie auch verwandt ist, als Erben in Betracht kommen, nicht jedoch die Ehepartner. Insofern ist von einer konkludenten Anordnung des Vorbehaltsgutes auszugehen." Hierfür wird zitiert: Staudinger, RNr. 23 zu § 1418.
    Rechtsprechung habe ich bisher nicht zu diesem Thema gefunden.
    Nach MünchenerKomm., RGRK u. Palandt (64.Aufl) zu § 1418 BGB muß der erbl. Wille "zum Ausdruck kommen; der Wille sich aus Umständen mit hinreichender Deutlichkeit ergeben; klar erkennbar sein".
    Ich kann bis jetzt den darauf gerichteten Willen der Erblasserin nicht klar erkennen; aus der namentlichen Erbenbenennung im Testament allein kann nicht auf eine Bestimmung zum Vorbehaltsgut geschlossen werden.
    Oder?????

  • Ich denke, man kann der Argumentation des Notars hier im Ergebnis folgen, allerdings aus anderen Gründen als den vorgetragenen: Wenn der Erblasser für den fraglichen Grundbesitz ein Vermächtnis anordnet, steht von vorneherein fest, dass die Erben den betreffenden Nachlassgegenstand nicht "behalten dürfen". Unter dieser Prämisse macht aber die Annahme keinen Sinn, der Grundbesitz sollte nach dem Willen des Erblassers in das gütergemeinschaftliche Gesamtgut von G fallen. Vielmehr liegt es viel näher, anzunehmen, dass G (der eigentumsrechtlich nur als Durchgangsstation fungiert), das Vermächtnis nach dem Willen des Erblassers auch ohne seinen Ehepartner erfüllen kann (= § 1418 II Nr.2 BGB).

    Wenn das Vermächtnis ebenfalls in dem besagten notariellen Testament angeordnet wurde, wäre für den (sich durch Auslegung ergebenden) Nachweis der Erblasserbestimmung zum Vorbehaltsgut sogar die Form des § 29 GBO erfüllt.

  • :zustimm:
    Auch nach Bamberger/Roth, Bearbeiter Mayer, § 1418 Rn 5, gilt, dass die Bestimmung sogar konkludent möglich ist. Dabei genüge es, "dass der Wille des Erblassers zum Ausdruck kommt, die Zuwendung soll Alleineigentum eines Ehegatten werden". Hier eine konkludente Vereinbarung von Vorbehaltsgut anzunehmen, liegt näher am wirtschaftlichen Ergebnis, als die Gesamtgutannahme. Mit der Begründung eines schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruchs zugunsten des Vermächtnisnehmers bringt der Erblasser konkludent zum Ausdruck, dass er G nur als vorübergehenden Eigentümer ansieht. Dass er Vorbehaltsgut und nicht Gesamtgut wollte, sieht man auch daran, dass er nur G als Erben eingesetzt hat. Dass der Erblasser die Erfüllung des Vermächtnisses durch güterrechtliche Komplikationen (Zustimmung der Ehefrau) erschweren wollte, ist unwahrscheinlich.
    Kann daher nur juris2112 zustimmen.

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