§ 1629 BGB-Pfändung durch Mutter in eigenem Namen

  • Hallo zusammen...

    ich bitte um Hilfe in einer Pfändungsangelegenheit....

    Ich habe eine Erinnerung gegen einen Pfüb (Unterhaltspfändung-Arbeitseinkommen) auf dem Tisch.

    Die Mutter macht in eignem Namen (so auch der Titel) für die gemeinsamen Kinder Unterhaltsansprüche geltend....

    Die Erinnerung stützt sich darauf, dass die Parteien inzwischen geschieden sind und die Mutter das gemäß § 1629 BGB nun im eigenem Namen nicht mehr darf....

    ..und sogar eine Titelumschreibung auf die Kinder notwendig wäre....

    da stimmt doch was nicht, oder?.......kann mir jemand aus der Patsche helfen.....am besten mit einer Gerichtsentscheidung....

  • Der Münchner Kommentar sagt hierzu: aus urheberrechtlichen Gründen entfernt. Bitte die Kommentarstelle eindeutig angeben, dann kann sie nachgelesen werden. Tommy

    Münchener Kommentar zum BGB,
    4. Auflage 2002, § 1629, RN 107

  • Bitte keine ellenlangen Zitate aus Kommentaren usw. posten.
    Das ist urheberrechtlich nicht zulässig und birgt eine massive Abmahngefahr für den Poster und den Betreiber.

    Dafür aber die Komemntarstelle bitte konkret und richtig angeben, dann kann man die Stelle nachlesen und ggf. zitieren.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Im Ergebnis ist der Einwand also nicht im Erinnerungsverfahren beachtlich.

    Der Schuldner muss Vollstreckungsabwehrklage erheben. Es handelt sich aber, solange die Kinder noch nicht volljährig sind, um Förmelei, denn letztlich ist es egal, ob der Schuldner den Unterhalt an die Mutter als Prozessstandschafterin oder gesetzliche Vertreterin zahlt.

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