Sicherungsmaßnahmen und vorläufiger Verwalter

  • Wenn das Gericht nach § 21 InsO Sicherungsmaßnahmen anordnet und einen vorläufigen IV bestimmt, hat der dann das Recht die nach §§ 35, 36 InsO die (später) zur Masse gehörenden Beträge einzuziehen?

    Konkret, hat dieser vorl. IV das Recht die pfändbaren Beträge des AE einzuziehen, wenn keine Pfändungen oder Abtretungen vorliegen?

    In welchen Fällen werden diese Sicherungsmaßnahmen überhaupt gemacht? Nur in Regel- oder auch in Verbraucherinsolvenzverfahren?

    Ich habe irgendwas im Hinterkopft, dass ich irgendwo mal was von Dr. Vallender gelesen habe, der diese Maßnahmen (in Verbraucherinsolvenzverfahren) für überflüssig hält.

  • wenn die Befugnis individualisiert ist und somit eine Ermächtigung vorliegt, ist der Standardfall im IN-Verfahren und in den wenigen IK - Verfahren, bei denen ein vorl. TH bestellt ist, auch.

    Speziell bei Gehalt gibt es allerdings eine Entscheidung des LAG SH(?), dass der IV nur den pfändbaren Anteil zur Masse ziehen darf.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • wenn die Befugnis individualisiert ist und somit eine Ermächtigung vorliegt, ist der Standardfall im IN-Verfahren und in den wenigen IK - Verfahren, bei denen ein vorl. TH bestellt ist, auch.

    Speziell bei Gehalt gibt es allerdings eine Entscheidung des LAG SH(?), dass der IV nur den pfändbaren Anteil zur Masse ziehen darf.



    Ja, ist vom 18.01.2006, aber in einem Insolvenzfall zu § 36 I InsO ergangen, also nicht im Falle der Sicherung.

    Aber mir ging es um die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, wenn also das Verfahren noch nicht eröffnet ist.

    Es kommt ja nur selten vor, dass noch keine Pfändungen bei dem Arbeitgeber vorliegen, aber es kommt vor.

    Die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen greift nicht weil es nichts einzustellen gibt.

    Hat nun die Bestellung eines vorl. IV und das Verfügungsverbot auch Auswirkungen für den Arbeitgeber?

  • Die Rechtsstellung des vorl IV steht im § 22. I Nr. 1 normiert ausdrücklich das Vemögen zu sichern. Wenn also vorl. IV und allgemeines Verfügungsverbot, dann hat der vorl. IV die pfändbaren Anteile einzuziehen.

    Wenn kein allgemeines Verfügungsvebot erlassen wurde wohl nicht.

  • Danke Harry,

    gilt also nur für den sogen. starken IV, oder??? Habe bei Dr. K. Brei gelesen, dass Ausnahmen in Einzelfällen möglich sind.

    Wann wird das Verfügungsverbot denn ausgesprochen, nur bei Regelinsolvenzverfahren und in Verbraucherinsolvenzverfahren überhaupt nicht???

  • Ich denke, dass auch ein schwacher vorl. IV den pfändbaren Lohnanteil einziehen kann, wenn ihm die Befugnis zum Forderungseinzug übertragen ist (was regelmäßig der Fall sein wird).

    Die Entscheidung, ob ein allg. Verfügungsverbot oder nur schwache vorl. Insolvenzverwaltung mit Einzelbefugnissen angeordnet wird, trifft das Gericht einzelfallabhängig nach (hoffentlich) Rücksprache mit dem designierten vorl. IV. Der Regelfall ist bislang der schwache vorl. IV.

    Auch in Verbraucherinsolvenz(antrags)verfahren kann ein vorl. TH bestellt werden (HK-Landfermann, § 313 Rz. 5; BT-Drucks 12/7302, 191). In diesem Fall gilt nichts anderes als beim vorl. IV. Die Bestellung eines vorl. TH dürfte praktisch allerdings die Ausnahme sein, weil es in den IK-Verfahren zum einen i.d.R. nicht viel zu sichern gibt, zum anderen kein Sachverständiger bestellt wird, der ggf. erkennen würde, dass es was zu sichern gibt.

  • @ LfdC

    Verstehe ich nicht, das betrifft doch nur Leistungen in Unkenntnis der Eröffnung, was bedeutet, dass bereits eröffnet sein muss, die aber nicht bekannt ist.

  • Ich denke, dass auch ein schwacher vorl. IV den pfändbaren Lohnanteil einziehen kann, wenn ihm die Befugnis zum Forderungseinzug übertragen ist (was regelmäßig der Fall sein wird).

    Die Entscheidung, ob ein allg. Verfügungsverbot oder nur schwache vorl. Insolvenzverwaltung mit Einzelbefugnissen angeordnet wird, trifft das Gericht einzelfallabhängig nach (hoffentlich) Rücksprache mit dem designierten vorl. IV. Der Regelfall ist bislang der schwache vorl. IV.

    Auch in Verbraucherinsolvenz(antrags)verfahren kann ein vorl. TH bestellt werden (HK-Landfermann, § 313 Rz. 5; BT-Drucks 12/7302, 191). In diesem Fall gilt nichts anderes als beim vorl. IV. Die Bestellung eines vorl. TH dürfte praktisch allerdings die Ausnahme sein, weil es in den IK-Verfahren zum einen i.d.R. nicht viel zu sichern gibt, zum anderen kein Sachverständiger bestellt wird, der ggf. erkennen würde, dass es was zu sichern gibt.




    Wenn ich das richtig verstanden habe, dann muss das Gericht anordnen, dass ihm die Befugnis zum Forderungseinzug übertragen wird. Dabei spielt es keine Rolle ob es ein schwacher oder starker IV ist.

    Ist das Verfügungsverbot dann unbedingt auch auszusprechen oder nicht erforderlich???

  • § 82, S.2 InsO ist i.V.m. 21,II, S.2 und 23, I anwendbar, um den Guten Glauben zu zerstören, die Wirkung tritt bereits mit Anordnung und Ausgang aus dem internen Geschäftsbereich des InsO-Gerichtes ein.

    Wenn ein allgemeines Verfügungsverbot ausgesprochen ist, brauche ich keine Einzelermächtigung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ach so war das gemeint, damit hab ich ohnehin kein Problem. Ich sehe das auch so wie bei einer Pfändung oder Abtretung. Wenn ich keine Kenntnis von der Zustellung habe, gibt es auch keine Verpflichtung meinerseits.

    Das allgemeine Verfügungsverbot sehe ich in erster Linie mal in Richtung Abtretung, Verpfändung etc. und nicht als Entgegennahme des AE.

    Aus dem Verfügungsverbot auch eine Verpflichtung für den Arbeitgeber herzuleiten ist m.M. etwas dünn. Wenn das so gewollt ist, dann sollte das IG es auch so anordnen was der Arbeitgeber zu tun oder zu unterlassen hat.

    Welcher Arbeitgeber wird sich so weitreichende Gedanken machen.

    Wenn also ein Beschluss des IG den Arbeitgeber zu etwas verpflichten sollte, dann müsste das meiner Meinung nach auch für den Arbeitgeber erkennbar angeordnet werden.

  • Eben.
    Entweder greift § 22 I 1 und ist aus den Beschlüssen ersichtlich.
    Oder der vorl. IV / TH tritt mit einer entsprechenden gerichtlichen Ermächtigung an.

    Für den Arbeitgeber sollte das klar ersichltich sein.

  • Na prima, wenn das so einfach wäre:D

    Es wurde ein vorläufiger TH bestellt und dessen Aufgaben beschränkten sich zunächst auf die Sicherung und Erhaltung des Vermögens des Antragstellers (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

    Ein Verfügungsverbot ist wohl nicht beabsichtigt gewesen weil der vorl. TH nur Aufgaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu erfüllen hat.

    Ich sehe in einem solchen Fall keine Verpflichtung des Arbeitgebers pfändbare Teile des Einkommens an den vorl. TH zu überweisen.

  • Da wäre ich als Arbeitgeber lieber vorsichtig. Das ist zwar unscharf unglücklich formuliert (mA nach) aber der Schuldner soll hier wohl nicht an den pfändbaren Anteil herankommen.

  • @ LfdC

    So sehe ich das (heute) auch. In der Regel habe ich ja fast nur Verbraucherinsolvenzverfahren. Ich nehme aber an, dass der Richter (2002) selbst noch im Blindflug war. Ob sich das bis heute geändert hat weiß ich allerdings nicht:wechlach:

    @ Harry

    Wenn der Richter damit etwas verhindern wollte, dann hätte er das auch in den Beschluss fassen können/sollen. Drittschuldner sind halt eben darauf angewiesen, dass die an sie erteilten Anweisungen auch das widergeben, was gewollt ist. Ich hatte das jedenfalls dem vorl. TH mitgeteilt, dass es nix gibt und darauf hingewiesen, dass der Beschluss keine Aufforderung dahingehend enthält, dass Zahlungen an ihn zu leisten sind.

    Vorl. TH hat sich aber dazu nicht mehr geäußert und nach drei Monaten kam der Eröffnungsbeschluss.

    Und dass mir ein TH sagt was ich machen muss.... so weit käme es noch. Wenn ich alles das machen würde was die sagen, dann könnte ich (nachts) nicht mehr ruhig schlafen:sleep:

    Wenn man das genau nimmt, dann würde dadurch die Zeit in der der Schuldner seine pfändbaren Teile des Einkommens abzuliefern hat um die Zeit der Sicherung verlängern. Ob das so gewollt ist kann ich mir nicht vorstellen, gerade nach der Änerung zum 01.12.2001 womit man erreichen wollte, dass alle Schuldner eine gleichlange Zeit haben.

  • Grds. sollte sich jeder so präzise wie möglich ausdrücken, auch der Richter solle in seinem Beschluss sagen, was erreicht werden will.

    Hm, der letzte Absatz gibt mir zu Denken.
    Denn wenn der Schuldner über pfändbare Bezüge verfügt, die ein vorl. TH einziehen kann, dann müsste eigentlich direkt ab Antragstellung diese Sicherungsmaßnahme angeordnet werden um eine Massemehrung zu erreichen. Da aber auch der vorl. TH einen Anspruch auf Vergütung hat, würde das wohl ein Null-Summenspiel werden, evtl sogar verlustreich. Also keine Änderung.

  • In der Regel ist es ja so, dass in 90 % der Fälle Pfändungen oder Abtretungen vorliegen und die Fallgestaltung eh nicht in Frage kommt.

    Zumindest was den pfändbaren Teil betrifft sind dann solche Einstellungen purer Quatsch. Die Pfändung (wenn sie nicht in § 88 fällt, was von mir eh nicht geprüft wird) wirkt noch bis zum Ende des Monats der Eröffnung (oder Folgemonats).

    Der Arbeitgeber nimmt aufgrund der einstweiligen Einstellung die pfändbaren Beträge in Verwahrung um sie bei Eröffnung des Verfahrens doch wieder an den bestberechtigten Gläubiger auszuzahlen.

    Hart wird das für Unterhaltsgläubiger. Die Einstellung wirkt ja für alle Pfändungen in vollem Umfang (wenn nicht eingeschränkt wurde), also auch für Unterhaltspfändungen. Wenn es ein paar Monate dauert bis das Verfahren eröffnet wird, dann kann der Unterhaltsgläubiger den Kit von den Fenstern ablecken weil er weder laufenden Unterhalt erhält noch evtl. rückständige Beträge.

  • Ich finde es wirklich gut aus den verschiednen Bereichen Teilnehmer hier im Forum anzutreffen, da wird der Horrizont viel weiter und Probleme von verschiednen Blickwinkeln betrachtet.

    Die Sicherungsmaßnahmen erfolgen tatsächlich immer pauschal, sollte man formularmässig evtl. die Unterhaltspfänder nach und für den Betrag § 850d bis Pfändungsgrenze ausnehmen.

  • Danke, das finde ich auch und ich habe hier im Gegensatz zu meinem täglichen Geschäft vielfach interessiertere Rechtspfleger. Wenn ich manchmal anrufe, dann kann ich im Unterton richtig vernehmen "Was geht dich das denn an, halte dich da raus..." :(

    Hmm, da muss man wirklich unterscheiden was die Einschränkungen betrifft.

    Man könnte tatsächlich den laufenden Unterhalt raus nehmen soweit er aus dem erweiterten Pfandbereich bedient wird.

    Denn gesamten erweiterten Pfandbereich raus zu nehmen wenn der höher ist als der laufende Unterhalt wäre eine Besserstellung des Unterhaltsgläubigers (wegen der Rückstände) dem gew. Gläubiger gegenüber.

    Beide bekommen ihr Geld doch wenn das Verfahren eröffnet wird und die Pfändungen erst mit Ablauf des Monats oder Folgemonats unwirksam wird.

    Also macht die Einstellung der ZV doch nur Sinn für die Pfändungen, die in der Zeit des § 88 InsO zugestellt und wirksam geworden sind.

    Man könte also die Einstellung auf die ZV (in AE oder ähnliche Bezüge, die wie AE gepfändet werden können) beschränken, die nach dem ..... (Tag bis zu dem die Rückschlagsperre wirkt) zugestellt worden sind. (und ggfs. soweit keine laufenden Unterhaltsbeträge gepfändet werden).

    Der Abtretungsgläubiger, der sich die Unterhaltsbeträge (evtl. einschließlich Rückstände) hat abtreten lassen steht sich wegen § 114 I InsO sowieso besser.

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