Vollstreckung gegen Erben

  • Guten Morgen!

    Ich habe folgende Frage:

    Was kann ich machen, wenn ein Erbe nicht ausgeschlagen wurde, aber die Erben keinen Erbschein beantragt haben. Es geht im diesen Fall um ein Grundstück. Wie kann man die neuen Erben dazu "bewegen", dass diese die Besitzer werden damit man gegen sie vollstrecken kann? Wo bekommt man den Erbschein?

    Vielen Dank im voraus

  • Der Titelgläubiger kann den Erbschein aus eigenem Recht und nach Erteilung des Erbscheins auch die Grundbuchberichtigung beantragen (§ 792 ZPO, § 14 GBO). Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist grundsätzlich das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers (§ 73 FGG).

    Parallel hierzu besteht die Möglichkeit, das das Grundbuchamt selbst von Amts wegen das Berichtigungsverfahren betreibt (§§ 82, 83 GBO).

    Bei der Beantragung eines Erbscheins durch den Titelgläubiger ist zu beachten, dass er als Antragsteller für die (dann wieder auf den Schulder abzuwälzenden) entstehenden Kosten haftet, die notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Urkunden zu beschaffen (§§ 2354-2356 BGB) sowie die erforderliche eidesstattliche Versicherung (§ 2356 BGB) abzugeben hat, sofern sie das Nachlassgericht nicht nach § 2356 II 2 BGB erlässt (was selten vorkommt).

  • Falls die Erbfolge auf einer notariellen Verfügung von Todes wegen beruhen sollte, kann für die Grundbuchberichtigung gem. § 35 GBO, die Vorlage der Verfügung von Todes wegen und des Eröffnungsprotokolls in beglaubigter Abschrift genügen.

    Eventuell ist aber auch § 779 ZPO hilfreich.

    Eventuell ist aber auch § 778 ZPO zu beachten.

  • Ich kann als Grundbuchrechtspflegerin den Fall nur von Seiten des Grundbuchamts beurteilen:
    Ein Erbschein ist hier für die Grundbuchberichtigung ja grundsätzlich nur erforderlich, wenn die Erbfolge nicht anhand eines notariellen Testaments feststeht. Ansonsten reicht das öffentliche Testament und der Antrag des Erben.
    Wenn es kein notarielles Testament gibt, ist ein Erbschein vorzulegen.
    Sowohl die Stellung des Berichtigungsantrags als auch die Beibringung des Erbscheins (als erforderliches Dokument zur Grundbuchberichtigung) kann vom Grundbuchrechtspfleger mittels Festsetzung von Zwangsgeld erzwungen werden.
    Aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass die Erben meist bei Androhung eines ordentlich hohen Zwangsgelds einen Grundbuchberichtigungsantrag einreichen und auch den erforderlichen Erbschein beantragen.
    Das Grundbuchamt muss ja sowieso informiert werden, wenn bekannt ist, dass ein Erblasser Grundbesitz hatte, schließlich ist man dort auch an einer Übereinstimmung des Grundbuchs mit den tatsächlichen Verhältnissen interessiert.

  • habe doch noch eine Frage:

    Was soll ich den jetzt machen, wenn ich die Titelumschreibung haben möchte, damit man gegen die Erben vollstrecken kann. Das Nachlassgericht weiß doch wer die Erben sind, wieso kann man die Erben nicht dazu zwingen den Erbschein zu beantragen, oder einfach eine Titelumschreibung machen

    Danke

  • Eine Titelumschreibung setzt ja zunächst einmal voraus, dass die Erbfolge formgerecht nachgewiesen wird. Auch deshalb gibt § 792 ZPO dem Titelgläubiger ja ein eigenes Recht zur Beantragung des Erbscheins.

    Wenn der Erbschein erteilt ist: Antragsrecht auf Eintragung der Erbfolge nach § 14 GBO und außerdem Möglichkeit der Titelumschreibung!

    Bei vorliegendem notariellen Testament + Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts geht das alles natürlich auch ohne Erbschein. Aber dieser Fall wird wohl nicht vorliegen, sonst wäre die Fragestellung ja überflüssig.

  • Mmm das hört sich ja so an, als wäre der Titel noch gegen den Erblasser ergangen. Wurden denn zu Lebzeiten des Erblassers bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Erblasser durchgeführt? Falls die Zwangsvollstreckung also bereits begonnen hat (dazu Zöller, ZPO, 23 Auflage, vor § 704 Rn.33) könnte dann ja tatsächlich für die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Erblassers § 779 ZPO weiter helfen! Dann ist die Zwangsvollstreckung in den gesamten Nachlass weiterhin, ohne Klauselumschreibung, zulässig! Auch die Eintragung der Erben ist nicht erforderlich, wenn der Erblasser im Grundbuch voreingetragen ist (vgl. Zöller, ZPO, 23 Auflage, § 779 Rn. 5)
    Oder liegt der Sachverhalt anders?

  • Die Zwangshypothek alleine hilft aber auch nichts, wenn sie nur im Grundbuch steht. Eines Erbscheins bedarf es also letztlich in jedem Fall.

  • @juris2112
    Ja, aber man verliert erstmal nicht so viel Zeit bei der Erbscheinsbeschaffung ect. bevor man dann die Sicherungshypothek eintragen läßt und die weitere Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück betreibt. :)

  • Das ist natürlich richtig, vor allem wenn man bedenkt, dass einem ein anderer Gläubiger im Anwendungsbereich des § 779 ZPO mit der Eintragung der Zwangshypothek rangrechtlich zuvorkommen kann.

    Ich wollte nur darauf hinweisen, dass man um die Erteilung eines Erbscheins im Ergebnis nicht herumkommt.

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