Ltd. & Co. KG

  • Hallo zusammen!

    Muss heute zum ersten Mal eine Ltd. & Co. KG eintragen und habe keine Ahnung!
    Gibt es irgendwas, was ich beachten muss oder läufts wie bei der GmbH & Co. KG?
    Ihr könntet mir mit ein paar Tipps sehr weiterhelfen.

    Vielen Dank und Grüße
    von Ursula

  • Also eigentlich brauchst du auch nur einen Registerauszug der Ltd. mit Apostille. Dieser muss ins Deutsche übersetzt sein.
    Daraus kannst du dann ja sehen, wer der Director ist und dann läuft alles ganz normal wie bei der GmbH & Co. KG auch.
    Interessant fand ich bei meiner ersten Ltd. folgende Seite:

    http://www.go-limited.de/Das_Fuehren_ei…_Wichtige.shtml

    Da steht eigentlich alles wichtige drin. Betrifft aber nur die englische Limited.

  • Danke schon mal für die Antworten.

    Die Geschäftsführer einer Ltd. können nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Soviel steht fest.

    Kann aber bei der KG der persönlich haftende Gesellschafter (=Ltd.) befreit werden?
    Ich denke doch schon, oder? Ist ja eine Gesellschaft nach deutschem Recht (KG), nur mit der Besonderheit, dass phG die Ltd. ist, oder?

  • Zitat von Ursula

    Die Geschäftsführer einer Ltd. können nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.


    Nicht ganz unumstritten. Da es im dortigen Recht ein solch absolutes Verbot nicht gibt, vertritt die Gegenmeiung, dass der Rechtsverkehr gewarnt werden muss. Die Eintragung der Befreiung von § 181 BGB ist schließlich auch für hiesige Gesellschaften nicht konstitutiv.

    Wobei ich ein solches hier nicht eintragen würde, da dies ausschließlich die Vertretungsverhältnisse der Ltd. betrifft (aA:

    Belana
    5. Januar 2006 um 11:54

    ).

    Zitat von Ursula

    Kann aber bei der KG der persönlich haftende Gesellschafter (=Ltd.) befreit werden? Ich denke doch schon, oder? Ist ja eine Gesellschaft nach deutschem Recht (KG), nur mit der Besonderheit, dass phG die Ltd. ist, oder?


    Richtig.

  • Zitat von Alfred
    Zitat von Ursula

    Kann aber bei der KG der persönlich haftende Gesellschafter (=Ltd.) befreit werden? Ich denke doch schon, oder? Ist ja eine Gesellschaft nach deutschem Recht (KG), nur mit der Besonderheit, dass phG die Ltd. ist, oder?


    Richtig.



    Wie ist es denn in dem Fall, wenn auch "der geschäftsführende Gesellschafter und deren Geschäftsführer in ihrer Eigenschaft als Vertretungsorgane der Ltd. & Co. KG von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB befreit werden sollen"?
    Geht das? Schließlich soll ja hier der Director der Limited befreit werden.

  • Zitat von mebo82


    Wie ist es denn in dem Fall, wenn auch "der geschäftsführende Gesellschafter und deren Geschäftsführer in ihrer Eigenschaft als Vertretungsorgane der Ltd. & Co. KG von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB befreit werden sollen"?
    Geht das? Schließlich soll ja hier der Director der Limited befreit werden.

    Ich hatte mich in meiner Registerpraxis nach längerem Überlegen der von Alfred angesprochenen Ansicht des BayObLG angeschlossen und zutreffendenfalls im Register der GmbH & Co. KG auch die Befreiung der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens für Rechtsgeschäfte mit der KG eingetragen.

    BayObLG, Beschluss v. 23.02.2000 - 3Z BR 37/00: "Ist es dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG gestattet, Rechtsgeschäfte mit sich in eigenem Namen * und der KG vorzunehmen, kann diese Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens im Handelsregister der KG eingetragen werden."

    (* hier kann man m. E. "oder als Vertreter eines Dritten" ergänzen)

    Wenn es um die Vertretung bei Rechtsgeschäften mit der Ltd. & Co. KG geht, ist nach meiner Ansicht diese Befreiung ebenso möglich und eintragungsfähig. Die entsprechende Eintragung im Register der KG sagt ja nichts darüber aus, wie die Vertretung des directors bei Rechtsgeschäften mit der Ltd. geregelt ist. Insoweit spielt nach meinem Dafürhalten auch der von Alfred angesprochene Meinungsstreit hinsichtlich Eintragung Befreiung § 181 BGB bei der Ltd. (ZN) keine Rolle, da es hier im die Vertretung der KG als einer Gesellschaft nach deutschem Recht geht.

  • Zitat von RitaGress
    Zitat von mebo82


    Wie ist es denn in dem Fall, wenn auch "der geschäftsführende Gesellschafter und deren Geschäftsführer in ihrer Eigenschaft als Vertretungsorgane der Ltd. & Co. KG von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB befreit werden sollen"?
    Geht das? Schließlich soll ja hier der Director der Limited befreit werden.

    Ich hatte mich in meiner Registerpraxis nach längerem Überlegen der von Alfred angesprochenen Ansicht des BayObLG angeschlossen und zutreffendenfalls im Register der GmbH & Co. KG auch die Befreiung der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens für Rechtsgeschäfte mit der KG eingetragen.

    BayObLG, Beschluss v. 23.02.2000 - 3Z BR 37/00: "Ist es dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG gestattet, Rechtsgeschäfte mit sich in eigenem Namen * und der KG vorzunehmen, kann diese Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens im Handelsregister der KG eingetragen werden."

    (* hier kann man m. E. "oder als Vertreter eines Dritten" ergänzen)

    Wenn es um die Vertretung bei Rechtsgeschäften mit der Ltd. & Co. KG geht, ist nach meiner Ansicht diese Befreiung ebenso möglich und eintragungsfähig. Die entsprechende Eintragung im Register der KG sagt ja nichts darüber aus, wie die Vertretung des directors bei Rechtsgeschäften mit der Ltd. geregelt ist. Insoweit spielt nach meinem Dafürhalten auch der von Alfred angesprochene Meinungsstreit hinsichtlich Eintragung Befreiung § 181 BGB bei der Ltd. (ZN) keine Rolle, da es hier im die Vertretung der KG als einer Gesellschaft nach deutschem Recht geht.


    Hallo,

    nur, um es zu bestätigen:

    die Frage, ob ein GF oder "Director" einer englischen Limited von den Beschränkungen des 181 befreit werden kann ( kann er nicht ), spielt bei der Lt. und Co KG absolut keine Rolle; hier ist die Befreiung ohne weiteres einzutragen, denn dies richtet sich allein nach deutschem Recht.

    Gruß HansD

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