Ich habe eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO erteilt und nun hat der Gläubiger beantragt, diese öffentlich zuzustellen nach § 750 Abs. 2 ZPO.
Die Frage ist jetzt, wer für die Bewilligung der öffentl. Zustellung nach § 186 ZPO zuständig ist.
Im Zöller (25. Auflage, § 186 RN 1) habe ich gefunden, dass grundsätzlich das Prozessgericht zuständig ist, außer in der Zwangsvollstreckung. Dort ist immer das Vollstreckungsgericht zuständig. Dies gilt aber laut Zöller nicht für die Zustellung des Titels nach § 750 Abs. 1 ZPO. Was dann im Falle des § 750 Abs. 2 ZPO (= Zustellung der Klausel) gilt, dazu sagt der Zöller leider nichts. Im Musielak, ZPO-Kommentar steht, dass für die Zustellung nach § 750 ZPO (= keine Absätze genannt) immer das Prozessgericht zuständig sei.
Für den speziellen Fall der Klausel-Zustellung habe ich nirgends etwas gefunden.
Hm, weiß nun auch nicht… Eigentlich wird ja die Klausel nie vom Prozessgericht zugestellt.
Gibt es dazu irgendwelche Meinungen / Erfahrungen?
öffentliche Zustellung einer Rechtsnachfolgeklausel
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Sternkind -
23. November 2007 um 14:51
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M. E. kann nur das Gericht zuständig sein, welches die Klausel erteilt, also Prozessgericht.
Wer sonst?
Vollstreckungsgericht kann ja immer ein anderes Gericht sein. -
Öffentliche Zu der Rechtsnachfolgeklausel? Man lernt nie aus.
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Öffentliche Zu der Rechtsnachfolgeklausel? Man lernt nie aus.
Aber taucht anscheinend schon ab und zu auf ... ansonsten würde ich # 2 zustimmen. -
Ich schließe mich an, das klauselerteilende Prozessgericht ist zuständig.
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M.E. ist das Amtsgericht als Prozessgericht am letzten bekannten Wohnort des Schuldners zuständig (§ 132 Abs. 2 S. 2 BGB analog).
Es handelt sich um ein selbständiges Verfahren, da das Klauselverfahren abgeschlossen ist und das Zwangsvollstreckungsgericht noch nichts damit zu tun hat.
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