Missverständliche Mitteilung bei Bekanntgabe Forderungsausfalls

  • Wir bringen hier ein Nullverfahren in den Schlusstermin. Innerhalb der Frist des § 189 InsO reicht ein Lohnantretungsgläubiger ein Schreiben mit folgendem Wortlaut ein:

    Unser Absonderungsrecht besteht nach wie vor in voller Höhe, wir haben auf die Forderung keine Zahlungen erhalten. Auf unser Absonderungsrecht verzichten wir nicht und nehmen mit dem bisherigen Betrag an der Verteilung teil. Sofern wir in der Wohlverhaltensphase aufgrund der Abtretung pfändbare Beträge ziehen, werden wir Ihnen dies mitteilen und dann nur noch mit den um die durch die Abtretung erhaltenen reduzierten Beträgen an der Verteilung teilnehmen.“

    Ist das möglich? Muss denn nicht der Abtretungsgläubiger, der seine Forderung in voller Höhe festgestellt haben möchte, auf das AR verzichten?

  • § 190 I Inso: "...auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat ODER bei ihr ausgefallen ist." (so auch § 52 InsO)

    Wenn der Gl den Ausfall nachweisen kann muss er m.E. keinen Verzicht auf das AR erklären.

  • Jau, so isses.
    Prüfungserbnis fdA, Schlussverzeichnis 0,-

    Wird vom Gläubiger allerdings anders gesehen!

    Er schlägt diesen Weg vor: Er nimmt im Schlussverzeichnis = Verteilungsverzeichnis mit der vollen (Ausfall)forderung teil. Sollte aus der Sicherung, auf die nicht verzichtet wird, Berträge erlangt werden, so teilt der Gläubiger dies dem IV/TH mit und verzichtet zugleich vorsorglich auf die weitere Geltendmachung der Fdg iRd. der Verteilung.

    Hierzu mal ein BsP:

    Ein Ausfallgläubiger steht im VerteilungsV mit 10.000 € Im Zeitraum des § 114 (2 Jahre) erhält er aus der Lohnabtretung 2.000 €. Die Fdg hat sich also auf 8.000 € reduziert.

    Da das Schlussverzeichnis nicht mehr änderbar ist, nimmt der Gläubiger jetzt nur noch in Höhe von 8.000 € an den Verteilungen iRd. Wohlverhaltensphase teil. (bzw. verpflichtet sich dazu). Im Verteilungsverzeichnis steht er allerdings mit 10.000 € drin, bekommt aber tatsächlich nur die Quote auf 8.000 € ausbezahlt. Dies sei quasi ein "nachträglicher Verzicht auf die Beträge aus der Ausschüttung".

    Ist ein solches "Konstrukt" gängig?


  • Wenn der Gl den Ausfall nachweisen kann muss er m.E. keinen Verzicht auf das AR erklären.

    Und welche Auswirkungen hat dies auf das Schlussverzeichnis bzw. des Verteilungsverzeichnisses? Ein solches ist nach dem ST nicht mehr abänderbar!

  • Es steht dem Gläubiger frei, für einen Teilbetrag X auf das Absonderungsrecht zu verzichten. Tut er dieses nicht, hat er Pech gehabt. Solange kein Ausfall feststeht gibt es nix.

    Man kann eben nicht alles haben.

  • Es steht dem Gläubiger frei, für einen Teilbetrag X auf das Absonderungsrecht zu verzichten. Tut er dieses nicht, hat er Pech gehabt. Solange kein Ausfall feststeht gibt es nix.

    Man kann eben nicht alles haben.

    Hier steht der Ausfall aber fest- in voller Höhe !

  • Es steht dem Gläubiger frei, für einen Teilbetrag X auf das Absonderungsrecht zu verzichten. Tut er dieses nicht, hat er Pech gehabt. Solange kein Ausfall feststeht gibt es nix.

    Man kann eben nicht alles haben.



    Hier steht der Ausfall aber fest- in voller Höhe !



    Eben nicht, der Gläubiger will sich die Möglichkeit offen halten, seinen derzeit vermuteten Ausfall in voller Höhe durch künftig erlangte Zahlungen zu verringern. Der Ausfall mag zwar wahrscheinlich sein. Aber er steht nicht fest. Das wäre nur der Fall, wenn er auf sein Absonderungsrecht verzichtet.

  • der Gläubiger hat die Arschkarte,
    entweder er verzichtet auf sein Sicherungsrecht oder er nimmt an der Verteilung nicht teil.

    So sehe ich das auch-dann ist das, was da zuweilen getrieben wird, ganz klare Rechtsbeugung !
    :mad:

    Ich kann doch am Ende des Verfahrens nicht mehr für den Ausfall feststellen. Weißt der Gläubiger den Ausfall (§ 190) nicht nach, so bleibt er draußen. Der Vermerk in der Tabelle lautet dann "festgestellt in voller Höhe".

    Im VerteilungsV steht er mit 0 € ( im SchlussV zunächst während der Zweiwochenfrist mit der vollen Forderung), sofern er den Ausfall nicht nachweist oder Verzicht übt.



  • Mehr ein Fall des § 92 InsO i.V.m. § 60

    Das heißt, uneingeschränkt feststellen und das Schreiben des Gläubiger als Verzicht zu sehen. Im Verteilungsverzeichnis dann die volle Forderung.

    Nicht, dass nachher noch ein 2. Verwalter bestellt werden muss, der meinem Chef die Leviten lesen muss.....

    :teufel:

  • Ich finde den Vorschlag des Gläubigers ganz vernünftig. Zur Zeit hat er keine Zahlungen erhalten und das wird er auch nachweisen können. Wenn er das tut, wird er auch in voller Höhe im SV zu berücksichtigen sein. Ein Verteilungsverzeichnis gibt es ja nicht, da zur Zeit nichts zu verteilen ist.
    Ich habe das jetzt schon öfter gesehen, dass Gläubiger, wenn es erst im späteren Verlauf der WVP zu Auszahlungen kommt, die Gläubiger das Geld an den IV mit den Worten zurücküberweisen: "wir haben keine Forderung gegen den Schuldner mehr". Warum auch immer, vielleicht hat ein Dritter (z.B. Bürge) die Schulden in der Zwischenzeit bezahlt. Was will man dann machen? Den Gläubigern das Geld mit vorgehaltener Pistole aufzwingen? "Ihr steht im SV, das SV ist nach Aufhebung des Verfahrens nicht mehr abzuändern, also nehmt ihr jetzt das Geld, ob ihr wollt oder nicht?"
    Ich denke, das ist wieder so ein Fall, an den der Gesetzgeber nicht gedacht hat. So wie ja generell nicht an den Fall gedacht wurde, dass sich nach Aufhebung des Verfahrens in der WVP noch irgendwas bei den Gläubigern ändern könnte.
    Ich löse das dann so, dass ich mir den (Teil)verzicht des Gläubigers vorlegen lasse und das handschriftlich im SV vermerke, ohne am SV oder dem Tabelleneintrag etwas "offiziell" zu ändern. Zahlt der TH aufgrund des Verzichtes dann irgendwann nur entsprechend der ggf. auch auf Null reduzierten Quote aus, akzeptiere ich das so.
    Genauso würde ich das auch hier handhaben. Im Moment fällt er voll aus und ist mit voller Forderung im SV zu berücksichtigen. Kommt nach Aufhebung des Verfahrens aufgrund der vorrangigen Abtretung noch was rein, teilt er das mit und ist bei einer etwaigen Verteilung nur noch mit der reduzierten Forderung zu berücksichtigen.
    Alles andere würde für mich auch den § 114 entwerten.

  • hausfrau, natürlich mag aus Sicht des G. der Vorschlag vernünftig sein, er ist nur nicht praktikabel. Abgesehen davon, dass bei der Zahlung des Bürgen der Anspruch übergeht und das sich bei G. dann ein Haftungsproblem ergibt, soll das Verfahren transparent durchgeführt werden. Da die Beitreibung der § 114 - Ansprüche im IK - Verfahren außerhalb stattfinden, besteht hier keine Kontrollmöglichkeit.

    Das Problem "aufgezwungendes Geld" besteht ja gerade darin, dass etwas festgestellt wurde, was nicht festzustellen ist. Als weiterer Gläubiger würde ich mal über eine Einwendung gegen das Schlussverzeichnis nachdenken.

    das Problem ist doch überschaubar, die Höhe der pfändbaren Bezüge für die Restlaufzeit des § 114 kann man abschätzen, bezüglich dem, was nicht gedeckt ist
    erklärt man den Verzicht auf Sicherheit, um damit in das Verzeichnis einzurücken.
    Hat der Schuldner momentan keine Arbeit, muss ich als Gläubiger damit rechnen, dass bei Neuabschluß eines AV ein Abtretungsausschluss vereinbart wird (vielleicht, weil der TH dem S. einen Tip gegeben hat, um so von den gestundeten Verfahrenskosten runterzukommen).

    PS: was machst Du denn mit Ausfallgläubigern bei Immobilen, die bei Verfahrensabschluss noch nicht verwertet sind ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Angenommen, ein Gläubiger erhält nach Abschluss des Verfahrens in der WVP die volle Befriedigung und geht vor, wie Hausfrau sagt.

    Wer hat dann gegen wen Ansprüche, wenn der Gläubiger zuviel bekommt? Der Zweitschuldner (Bürge) gegen den Gläubiger auf Rückgewähr? Oder gar der IV/Treuhänder in der WVP, wenn durch Zahlung durch den Zweitschuldner die Forderung erloschen ist?

  • @LfdC : Ich weiß nicht, ob Du Recht hast. Ich habe die Regelung des § 114 InsO bis jetzt so verstanden, dass damit auch die Kreditwürdikeit eines (nichtinsolventen) Arbeitnehmers erhalten bleiben soll. Sprich: Ein normaler AN hat doch meist nicht viel, was er als Sicherheit für einen (normalen) Kredit anbieten kann, außer seiner Arbeitskraft. Damit die Wirtschaft am Laufen bleibt und Kredite auch überschaubar insolvenzfest abgesichert werden können, wurde diesen Gläubigern ein Vorrang eingeräumt.
    Ich werde da nochmal drüber nachdenken.
    Zu dem "aufgezwungenen" Geld kann ich nur sagen: ich habe keine Ahnung, warum oder ab wann diese Gläubiger in der WVP dieses Geld nicht mehr haben wollen. Die wenigen Fälle, die ich bis jetzt sah, waren auch keine Abtretungsgläubiger, sondern eher welche mit im Verhältnis kleinen Forderungen. Dann ist es auch gut möglich, dass das Schlussverzeichnis noch richtig war, der " Umstand" sich aber erst nacher ergab. Das forsche ich nicht nach. Wenn ein Gläubiger kein Geld haben will, dann will er nicht.
    Aber wie gesagt, durchgeprüft habe ich das noch nicht.
    Zur Immobilie: (bitte beachten: ich bearbeite nur IN-Sachen, in den Feinheiten der IK- Sachen kenne ich mich nicht aus) wenn bei IN-Sachen das Grundstück nicht verwertet oder freigegeben ist, ist das Vermögen noch nicht verwertet und es gibt kein Verfahrensende.

  • Zur Immobilie: (bitte beachten: ich bearbeite nur IN-Sachen, in den Feinheiten der IK- Sachen kenne ich mich nicht aus) wenn bei IN-Sachen das Grundstück nicht verwertet oder freigegeben ist, ist das Vermögen noch nicht verwertet und es gibt kein Verfahrensende.



    das höre ich aber gar nicht gerne, weil, wie schon von mir öfters praktiziert, in Zweifelsfällen dies der GV gem. § 197,I, 1 InsO überlasse.

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  • Wenn der Gläubiger nach wie vor auf seine Meinung insisitert und meinte, man solle dann eben "bestreiten", so bleibt dem IV also nur die Möglichkeit, den Guten (Gläubiger) im Schlussverzeichnis mit 0 zu berücksichtigen. Bestreiten geht nicht und wäre hier ja im Übrigen daneben.

    @ Flor: Du siehst, auch Hausfrau sagt, ein solches Vorgehen ist nicht unüblich.

    Mein Chef sagt, wir sollen feststellen.

    :eek:

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