1640/1667: Sicherung von Pflichtteilsansprüchen?

  • Wenn die Kinder enterbt sind, dann erwerben Sie doch auch keine neue Vermögensmasse von Todes wegen und der (fiktive) Pflichtteilsanspruch wird im Fragebogen m.W. doch nicht abgefragt - oder ?


    Der Pflichtteilsanspruch ist m.E. ein Erwerb von Todes wegen, der der Verzeichnispflicht nach § 1640 BGB unterliegt - und zwar unabhängig von der Geltendmachung.

    In welcher Weise das Verzeichnis dann auszufüllen ist, ist im Grunde wohl egal. Im Grunde bräuchte der Anspruch wohl nur beziffert werden. Es schadet ja aber auch nicht, wenn der gesetzl. Vertreter ein komplettes Nachlassverzeichnis zur Akte reicht.
    In vielen Fällen liegt der Anspruch aber unter der Grenze von 15.000 €, so dass eh kein Verzeichnis auszufüllen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meines Erachtens ist im Verfahren nach § 1640 BGB zu versichern, daß das eingereichte Nachlaßverzeichnis richtig und vollständig ist und daß das Kind durch den Erbfall außer seinem Pflichtteilsanspruch kein weiteres Vermögen erworben hat. Ein solcher anderweitiger Vermögenserwerb ist bei Bezugsberechtigungen aus Lebensversicherungen oder bei sonstigen Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall (zB für Bankkonten) durchaus denkbar.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!