Wenn die Kinder enterbt sind, dann erwerben Sie doch auch keine neue Vermögensmasse von Todes wegen und der (fiktive) Pflichtteilsanspruch wird im Fragebogen m.W. doch nicht abgefragt - oder ?
Der Pflichtteilsanspruch ist m.E. ein Erwerb von Todes wegen, der der Verzeichnispflicht nach § 1640 BGB unterliegt - und zwar unabhängig von der Geltendmachung.
In welcher Weise das Verzeichnis dann auszufüllen ist, ist im Grunde wohl egal. Im Grunde bräuchte der Anspruch wohl nur beziffert werden. Es schadet ja aber auch nicht, wenn der gesetzl. Vertreter ein komplettes Nachlassverzeichnis zur Akte reicht.
In vielen Fällen liegt der Anspruch aber unter der Grenze von 15.000 €, so dass eh kein Verzeichnis auszufüllen ist.