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Erfolgt in II. Instanz eine "frühe Berufungsrücknahme", kann der Berufungsbeklagte Kosten geltend machen, selbst wenn von einem Stillhalten bis zur Berufungsbegründung die Rede war. Das OLG Celle hat folgende noch taufrische Entscheidung erlassen, deren Begründung hier wiedergegeben ist:
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Mit Recht hat das LG eine 1,1 Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG angesetzt.
Gemäß § 91 I ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits nur insoweit zu tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. § 91 II ZPO bestimmt insoweit, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des RA der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind. Hieraus ergibt sich allerdings nicht, dass jede Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, welche einen Gebührenanspruch auslöst, auch erstattungspflichtig ist. Vielmehr ist jede einzelne Tätigkeit dahingehend zu überprüfen, ob sie notwendig i.S.d. § 91 I ZPO war.
Die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten für die Berufungsinstanz durch den Beklagten war hiervon gedeckt. Es ist anerkannt, dass der Berufungsbeklagte einen Prozessbevollmächtigten beauftragen darf, wenn das Rechtsmittel eingelegt ist. Auch in diesem Verfahrensstadium hat der Berufungsbeklagte ein billigenswertes Interesse daran, sich anwaltlich beraten zu lassen. Unbeachtlich ist zudem etwa, ob der Beklagtenvertreter sich auf Bitten des Gegners zunächst nicht legitimiert hätte.
In voller Höhe entsteht in der Regel eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG mit der Stellung eines Sachantrags nach Vorliegen der Berufungsbegründung. Die Anwaltskosten des Berufungsbeklagten sind dann trotz Verfahrensbeendigung durch Berufungsrücknahme in dieser Höhe zu erstatten, weil es sich bei den durch den Sachantrag auf Zurückweisung der Berufung entstehenden Anwaltsgebühren um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung handelt.
Eine - reduzierte - Gebühr entsteht davon unabhängig jedoch bereits auch dann, sobald der Prozessbevollmächtigte in Ausführung des Auftrags der Wahrnehmung der Rechte des Berufungsbeklagten irgendeine Tätigkeit entfaltet. Auf den Umfang der Tätigkeit kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob diese nach außen in Erscheinung getreten ist, der Prozessbevollmächtigte sich also etwa zu den Gerichtsakten gemeldet hat oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 07.10.2005 - 2 W 200/05). Wegen der vorzeitigen Beendigung des Auftrags durch die Berufungsrücknahme ist eine 1,1 Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG angefallen.
OLG Celle, Beschl. v. 03.04.2006 - 2 W 63/06