Firmaänderung aufgrund Sanierungsverkauf durch den Insolvenzverwalter

  • Hallo !
    Es geht um eine GmbH die in der Insolvenz mitsamt der Firma veräußert wurde.Die Schuldnerin soll daher umfirmiert werden. Hierzu benötigt man ja einen not. gefassten Gesellschafterbeschluss. Der Alleingesellschafter, eine natürliche Person weigert sich jedoch einen solchen Beschluss zu fassen. Was ist hier zu tun ?:confused:
    Vielen Dank im Voraus.

  • Das Registergericht kann nichts tun.

    Der Erwerber kann den Beschluss selber fassen, da er mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile (Allein?)Gesellschafter wurde.
    Den "Altgesellschafter" braucht er dazu nicht mehr.

  • Das Registergericht dürfte keine Möglichkeit haben, hier etwas zu veranlassen. Ist wohl erher das Problem des Insolvenzverwalters hinsichtlich Vertragserfüllung.

    Die Frage dürfte bei den Spezialisten im Insobereich besser aufgehoben sein.

  • Ich vermute mal, nicht die GmbH(-Anteile), sondern der Betrieb wurde veräußert und die Firma (also der Name der GmbH) mit verkauft.

    M. E. ein Fall für die Bildung einer Ersatzfirma (hieß das so?) für die in Inso befindliche GmbH. Ohne Nachlesen, aber meiner Erinnerung nach kann dies der Inso-Verwalter zur Eintragung anmelden.

  • Ja, anmelden schon. Bei der Anmeldung wird jedoch auch die materiellrechtlichen Erfordernisse geprüft. In diesem Fall wäre das ein mit 3/4 Mehrheit gefasster Gesellschafterbeschluss. Den benötigt man doch auf jeden Fall, oder ?
    Wer soll diesen fassen, wenn sich der Alleingesellschafter weigert ?
    Der Insolvenzverwalter kann zwar den "Rest" bis hin zur Anmeldung tätigen, aber was passiert mit dem notwendigen Beschluss ?
    Ich finde hier in der Rechtsprechung nichts passendes......seufz ;)

  • Ja, anmelden schon. Bei der Anmeldung wird jedoch auch die materiellrechtlichen Erfordernisse geprüft. In diesem Fall wäre das ein mit 3/4 Mehrheit gefasster Gesellschafterbeschluss. Den benötigt man doch auf jeden Fall, oder ?

    Meiner Erinnerung nach gerade nicht. Bin aber nicht 100% sicher und zu Hause leider ohne Kommentarliteratur.

    Stell' doch die Frage zusätzlich mal im Inso-Forum, da gibt's auch einige Verwalter bzw. Mitarbeiter von Inso-Verwaltern, die müssten sich damit auch auskennen ...

  • Hi,

    ich hatte so einen Fall leider auch schon.
    Bei mir hatte der Insolvenzverwalter sowohl die Anmeldung als auch den Gesellschafterbeschluss vorgenommen.
    Ich hatte damals die Mitwirkung der Gesellschafter bei der Beschlussfassung verlangt.
    Der Insolvenzverwalter hat sich jedoch geweigert diese einzuholen (die er nach Auskunft des Gesellschafters aber problemlos erhalten hätte) und hat Beschwerde gegen meine Verfügung eingelegt.

    Das Landgericht Mannheim hat daraufhin entschieden, dass der Insolvenzverwalter ohne Mitwirkung der Gesellschafterversammlung den Beschluss fassen darf.
    Die Begründung war zwar nicht so ganz überzeugend, aber was solls :gruebel:

    Ich kann dir das Urteil gerne Faxen, wenn du möchtest. :D

  • Mir liegt die Anmeldung des Insolvenzverwalters einer sogenannten Ersatzfirma vor. Der Notar nimmt Bezug auf den Beschluss des Landgerichts Essen vom 04. Mai 2009 - Az.: 44 T 3/09. Ich vermute daher, die bisherige darf die Gesellschaft nach Kündigung eines Lizenzvertrags oder ähnlichem nicht mehr verwenden.

    Hier im Forum befindet sich ein Hinweis auf OLG München, Beschluss v. 30.05.2016 – 31 Wx 38/16, NZG 2016, 837: Die Eintragung einer sog. Ersatzfirma im Handelsregister durch den Insolvenzverwalter bedarf einer Änderung der Satzung der Gesellschaft. Das OLG München war leider der Ansicht, für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehe kein Bedürfnis.

    Ich würde gern wissen, wie ihr das handhabt. Kommt das so häufig vor, dass man schon von einer „Registerpraxis“ sprechen kann? Bisher hatte ich solch einen Antrag noch nicht.

    Tragt ihr die Änderung aufgrund einer bloßen Anmeldung des Insolvenzverwalters ein, wie das LG Essen vertritt, oder verlangt ihr eine Änderung des Gesellschaftsvertrags? Wer kann diese ggf. beschließen? OLG München hält einen solchen für erforderlich, lässt aber offen, ob der Insolvenzverwalter dazu befugt ist. Die oben genannte Entscheidung des LG Mannheim, die ich nicht kenne, scheint das zu bejahen.

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