RSB Verfahren länger als Insoverfahren

  • Dies wird, m.E. ein bisschen arg kompliziert:
    es wird schwer fallen eine Entscheidung unter Bezugnahme auf § 36, IV InsO zu fällen, da landläufig anerkannt ist, dass Bezüge der Zwangsvollstreckung unterliegen, entsprechend §80 InsO gilt i.V.m § 35 InsO. Das wäre ja dann ja RSB light (da sollte man potentielle Erbschaften (mal den Puls von Tante Klare fühlen)) in den Beschluss auch noch mit verwursten, Lottogewinn und alles was an Neuvermögen zu erwarten ist dito. Dann kann man doch gleich zur Rechtsfortbildung beitragen und die RSB erteilen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Na ja, eigentlich brauchte das nicht zu sein, weil, wie ich schon gesagt habe, mich die RSB nicht interessiert. Auch die NTV ist mir wurscht.

    Meine Frage ist eigentlich dahingehend, wer ist dafür zuständig dem Arbeitgeber zu sagen, dass er nichts mehr einzubehalten und zu überweisen hat. Hier stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

    1. Alt. Gericht ordnet an, dass die Wirkungen des Verfahrens hinsichtlich der Verpflichtungen der Schuldner des Schuldners beendet sind oder

    2. Alt. der IV verzichtet auf die weiteren Einbehaltungen und Überweisungen weil er nichts mehr zu Masse nehmen darf.

    Das hat ggfs. auch Folgen für andere Gläubiger, die nun wieder pfänden könnte, aber das Verfahren die Pfändung blockieren würde...

  • Mal aus der Hüfte geschossen denke ich, dass der Schuldner mit Rechtskraft der Restschuldbefreiung einen Anspruch auf Freigabe der nach diesem Zeitpunkt entstehenden pfändbaren Lohnansprüche haben dürfte - technisch etwas genauer: ein Art Bereicherungsanspruch gegen die Masse wegen Wegfall des Rechtsgrundes.

    Rein dogmatisch dürfte allerdings auch vertretbar sein, dass der Schuldner erst mal Pech hat und der Insolvenzbeschlag für den pfändbaren Lohn eben weiter besteht bis zum Verfahrensende. Schließt man sich dieser Ansicht an, dann kann man noch über einen Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen denjenigen (IV oder InsG) diskutieren, der das Verfahren ggf. unnötig verschleppt hat.


  • Rein dogmatisch dürfte allerdings auch vertretbar sein, dass der Schuldner erst mal Pech hat und der Insolvenzbeschlag für den pfändbaren Lohn eben weiter besteht bis zum Verfahrensende. Schließt man sich dieser Ansicht an, dann kann man noch über einen Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen denjenigen (IV oder InsG) diskutieren, der das Verfahren ggf. unnötig verschleppt hat.



    So habe ich es für mich auch entschieden, dass ich den nicht unerhbelichen pfändbaren Betrag bis zur Kenntnis der Aufhebung des Verfahrens an den IV zahle. Darüber hinaus soll der Schlusstermin schon bald statt finden.

    Vielen Dank

  • ich greife das Thema nochmals auf, unter dem Gesichtspunkt des § 18, II, S. 3 GesO, was den KO - Bereich zwar nicht tangiert, jedoch dann Berücksichtigung finden müsste, wenn das GesO - Verfahren noch andauert. In seinem Ausatz in ZInsO 6/2008 schließt Pape ein InsO Verfahren, trotz noch laufendem GesO Verfahren nicht aus, so dass der Schulnder, rein theoretisch die RSB im InsO-Verfahren erhalten kann, obwohl das GesO Verfahren nicht abgeschlossen ist.

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