Löst Anerkenntnisurteil Einigungsgebühr aus?

  • Ich weiß, es gibt keine dummen Fragen.. aber die ist es, glaube ich, wirklich :oops::gruebel:

    ... öhm... reicht der Abschluss eines Anerkenntnisurteils aus, um eine Einigungsgebühr auszulösen?
    Werde aus meinen Unterlagen nicht recht schlau.

  • Das wäre mir neu...
    Ein Anerkenntnis ist ja kein gegenseitiges Nachgeben...


    Gegenseitiges Nachgeben ist für die Entstehung der Einigungsgebühr auch nicht (mehr) erforderlich. Dies war bei der früheren Vergleichsgebühr der Fall.
    Ich verstehe allerdings vorliegend nicht, wo bei einem Anerkenntnisurteil die Einigung i.S.d. VV 1000 RVG liegen soll, die die Ungewissheit bzw. den Streit der Parteien beendet. Hier wird der Rechtsstreit durch eine gerichtliche Entscheidung beendet. Eine Einigungsgebühr entsteht daher nicht.

  • Hierauf die beste Antwort, die es wohl gibt:
    Es kommt darauf an:cool:

    1) Ein bloßes Anerkenntnis ist kein Vertrag, EG entsteht also nicht.
    2) Geringes Entgegenkommen reicht aber schon aus, um die Gebühr auszulösen, zB wenn Uklarheit etc über eine Zahlungsunwilligkeit besteht...

    Sehr schön nachzulesen im Gerold / Schmidt, Nr. 1000 VV RVG, Rn. 27 (16. Aufl.)...

    Mal im Urteil nachlesen, in den Gründen, ob sich eine entspr. Grundlage findet...

  • Ich habe bei einem Anerkenntnisurteil noch nie eine Einigungsgebühr gegeben. Wenn die sich hätten einigen wollen, hätten sie einen Vergleich geschlossen.

  • Die Einigungsgebühr entsteht meiner Meinung nach nicht bei einem Anerkenntnis. Zwar ist ein gegenseitiges Nachgeben wie in der BRAGO nicht nötig, aber eine Einigung muss schon vorliegen. Anerkenntnis und Verzicht sind ausdrücklich von der Einigungsgebühr ausgeschlossen: VV 1000 Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz (siehe auch Hartmann in Kostengesetze Rn 5 und Rn 20 zu VV 1000 mit einigen Ausnahmen).

  • Zum Beitrag von beldel: :meinung:



    Meine Kurzform: :dito:

    Meine Langform:

    BGH 2. Zivilsenat, 13.04.2007, II ZB 10/06

    Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens wird insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, BGH-Report 2007, 183 f.; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 5 und 10; von Eicken in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 3 f.; Madert/Müller-Raabe, NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH aaO Tz. 5 m.w.Nachw.). Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (BGH aaO Tz. 6; Goebel/Gottwald/v. Seltmann, RVG Nr. 1000 VV Rdn. 3).

    BGH 8. Zivilsenat, 28.03.2006, VIII ZB 29/05

    Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert - wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO). ( Kein Anerkenntnisurteil)

  • @ beldel und Himmel: :abklatsch

    Wir machen dat schon... :D



    Hast Du mich jetzt auf die Ignorierliste gesetzt? :(



    Aber mein Schatz - nicht doch! :D
    Ich hatte mich nur an den hier gerade Beteiligten orientiert. Wir wissen doch, dass gerade das Kosten-Subforum mit einer enorm geballten Fachkompetenz ausgestattet ist... *schleim* ;)

  • Boh eh wie macht Ihr das?
    Wo holt Ihr so schnell die Entscheidungen her.
    Hätte jetzt einfach auch gesagt, Einigungsgebühr gibt es auch dafür, dass die Gerichte entlasten werden sollen. Und wenn der Richter ein Urteil schreiben musste
    ist das keine Entlastung.
    Hätte erstmal so oder ähnlich abgesetzt und dann weiter. Aber ihr gleich mit Eurer Rechtssprechung. Wau :daumenrau

  • Diese resultiert aus einer kleinen eigenen Rechtsprechungs-Datei, die man sich mal angelegt hat und jetzt mühsam pflegt. Eine solche stellt in vielen Fällen eine willkommene Erleichterung dar und man muss nicht lange suchen und blättern.

  • Hallo zusammen,

    da ich gerade einen ähnlichen Fall habe, würde ich gern wissen, wie ihr das seht:

    Anerkenntnisurteil
    RA will eine 1,5 Einigungsgebühr, da angeblich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde.
    RA sagt, dass durch die Ratenvereinb. der Rechtsstreit erst beendet werden konnte, da dem Gericht ein weiteres
    Verfahren durch Vollstreckungsmaßnahmen erspart geblieben wäre.
    Die Ratenzahlungsvereinb. wurde von der Gegenseite angenommen, um das gerichtl. Verfahren endgültig zu beenden und ZV-maßnahmen zu vermeiden.
    Sofern kein Streit über die Forderung mehr bestehen würde, hätte dann die Ungewissheit über die Erfolgsaussichten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Zahlungswilligkeit des Sch (oder die Zahlungsfähigkeit) beseitigt werden können, was die Einigungsgebühr auslösen würde.
    Der RA sagt, dass bereits ein Auftrag auf ZV vorlag, jedoch noch keine ZV-maßnahme anhängig war, was dann die Entstehung der Gebühr begründen würde.

    Was sagt ihr nun dazu??? Festsetzen oder absetzen???:gruebel:

    LG

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