Übernahme der Bestattungskosten für den mittellosen Sohn durch die Betreute?

  • Im vorliegenden Fall beantragt die Betreuerin (Aufgabenkreis u.a. Vermögenssorge) die Genehmigung zur Übernahme der Bestattungskosten für den Sohn i.H.v. 3138,56 €. Die Betreute ist in der Lage zu verstehen und zu erfassen, dass ihr Sohn verstorben ist. Sie lehnt die Kostenübernahme jedoch ab, obwohl die finanzielle Möglichkeit gegeben ist. Der Sohn ist mittellos (geschieden), seine Kinder sind minderjährig. Der Vater lehnt eine Beteiligung mit der Begründung ab, dass die Ehe vor 33 J. geschieden wurde und kein Kontakt zum Sohn bestand.
    Meine Frage - Kann ich die vm-gerichtliche Genehmigung erteilen?

  • Warum sollst Du als Anwärterin eine Genehmigung erteilen? Falls Du eine Aufgabe lösen sollst, fände ich es besser, wenn Du hier die Suchfunktion nutzt und die Dinge, die Du findest, nachliest.:)

  • Weil ich mich derzeit in der Praxis befinde und hier üblicherweise "richtige" Akten bearbeitet werden (auch durch mich). Die Suchfunktion habe ich bereits genutzt, aber leider keinen Beitrag diesbezüglich gefunden. Trotzdem, danke für den Hinweis!
    Im Übrigen hat meine Ausbilderin mir den Tipp zur Mitnutzung des Rechtspflegerforums gegeben.


  • Im Übrigen hat meine Ausbilderin mir den Tipp zur Mitnutzung des Rechtspflegerforums gegeben.



    OK:D.

    Grundsätzlich haften die Erben für die Bestattungskosten. Aber es gibt noch landesrechtliche Regelungen, die bestimmte nahe Angehörige in Anspruch nehmen, ohne dass diese Erben sein müssen. Es gibt hier zwei oder drei Threads mit Hinweisen zu den landesrechtlichen Vorschriften. Wenn die Mutter nicht verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen und auch noch explizit die Bezahlung ablehnt, würde ich den Antrag der Betreuerin zurückweisen.

  • Ich verstehe das Ganze auch noch nicht so richtig. Im BGB ist gerehgelt, deass die Erben die Beerdigungskosten zu tragen haben. Das sind ja hier die minderjährigen Kinder. Da ist erst mal zu klären, ob für die die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder nicht. Wenn nicht ausgeschlagen wurde, braucht die Betroffene keine Berdigungskosten tragen. Wenn ausgeschlagen wurde, sind die Eltern (aber beide) dran. Wenn sie Erben geworden sind, müssen sie die Kosten tragen. Wenn z.B. der Vater ausgeschlagen hat und die Mutter/Betroffene nicht, hat sie alleine die Kosten zu tragen. Das muss erst alles mal abgeklärt werden. Dann kann es auch noch spezielle Verordnungen in den einzelnen Bundesländern geben. Bei uns in Sachsen tragen z.B. die Kinder die Beerdigungskosten auch, wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben.
    Auf alle Fälle würde ich eine Genehmigung nur erteilen, wenn die Betroffene tatsächlich auch zur Zahlung verpflichtet ist. Ansonsten nicht, weil sie es selber ja nicht möchte.

  • Kein :einermein an Bella und Beldel, die einiges durcheinander werfen.

    a)
    § 1968 BGB: Der Erbe trägt die Beerdigungskosten, daran ändert keine andere Vorschrift etwas. § 1968 BGB drückt nicht aus, dass die Erben die Beerdigung zu beauftragen haben.

    b)
    unabhängig vom Erbenstatus sind nach Landesrecht in bestimmter Reihenfolge die Ehegatten, die volljährigen Kinder etc. verpflichtet, die Beerdigung zu veranlassen. Dies auch dann, wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben.
    Das hat aber nichts mit der Kostentragungspflicht zu tun. Klar: gegenüber dem Beerdigungsunternehmen haften sie (wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch = "Innenverhältnis").
    Die Erben haften aber letztendlich für die (angemessenen) Kosten der Beerdigung (s. a) = "Außenverhältnis". (In "" = krumme Ausdrücke).


    c)
    Falls der in b) genannte Personenkreis die Beerdigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist in die Wege leitet, ist das Ordnungsamt hierzu verpflichtet.
    Dieses handelt im Rahmen einer Ersatzvornahme und kann sich bei dem in b) genannten Personenkreis, natürlich auch bei dem Erben, schadlos handeln. Bei den ersten aus dem Gesichtspunkt der Ersatzvornahme, bei dem zweiten nach a).

    d)
    Keinesfalls kann ein anderer sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag - siehe thread unter diesem Titel - bei dem Personenkreis zu b) das Geld zurückholen, er ist allein auf den Erben angewiesen.

    Nachtrag: in NRW gilt nach § 8 Bestattungsgesetz die Verpflichtung in folgender Reihenfolge:

    Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde ....

    Damit ist klar, dass die betreute Mutter in der Pflicht ist, wenn die "Vorrangigen" nicht tätig werden. Die Betreuerin erfüllt ggfs. nur eine gesetzliche Pflicht der Betreuten, auch wenn diese sich sträubt.

  • Kein :einermein an Bella und Beldel, die einiges durcheinander werfen.



    Ooooooch, findest Du? :gruebel::gruebel::gruebel:

    Ich wollte doch nur sagen, wenn auch etwas sparsam oder nicht so wohlgelungen formuliert, dass man prüfen muss, ob Muttern zahlen muss oder nicht. Wenn sie nicht zahlen muss und das auch nicht will, gibt es keine Freigabe.


  • Keinesfalls kann ein anderer sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag - siehe thread unter diesem Titel - bei dem Personenkreis zu b) das Geld zurückholen, er ist allein auf den Erben angewiesen.


    Das möchte ich nicht so uneingeschränkt stehen lassen. In einigen Landesgesetzen (beispielsweise in Hessen) liegt eine abgestufte Verpflichtung zur Veranlassung der Bestattung vor. Können eigentlich zur Veranlassung der Bestattung verpflichtete nahe Angehörige nicht ermittelt werden, muss der Leiter einer Einrichtung (Krankenhaus, Behinderten- oder Pflegeheim, Justizvollzugsanstalt) die Bestattung veranlassen. Die Ordnungsbehörde bleibt in diesem Falle außen vor. In diesem Fall bin ich der Auffassung, dass der Träger der Einrichtung, der gegenüber dem Bestattungsinstitut als nachrangig Verpflichteter in Vorlage getreten ist, seine Kosten sowohl gegenüber den Erben über § 1968 BGB als auch über die Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber den vorrangig zur Veranlassung der Bestattung verpflichteten nahen Angehörigen refinanzieren kann. Das BVerwG führt in seiner Entscheidung vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 - folgendes aus:

    "Das Fehlen von Personen, die vorrangig vor dem Leiter eines Krankenhauses bestattungs- und deswegen kostentragungspflichtig sind, bedeutet für den Krankenhausträger den Ausfall der Möglichkeit, seine Aufwendungen von diesem Personenkreis erstattet zu erhalten."

    Wir sind uns jedoch dahingehend einig, dass ein nicht zur Veranlassung der Bestattung verpflichteter Dritter (beispielsweise ein Betreuer oder ein Nachbar) keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber den nahen Angehörigen geltend machen kann, sondern sich gemäß § 1968 BGB lediglich an die Erben halten kann.

  • Wir sprachen schon mal über das Thema miteinander. Mir ist natürlich nur die NRW-Lösung des Problems bekannt. Die Entscheidung des BVerwG kannte ich bis eben auch nicht.
    Ich bin aber richtig froh, zum statement im letzten Absatz beigetragen zu haben.

  • Also der Vollständigkeit halber möchte ich berufsbedingt auf dieses Thema eingehen:

    Erstens: wenn ich Kinder im Sterbefall habe, stellt sich zu allererst die FRage, ob diese geschäftsfähig sind.

    Wenn sie so minderjährig sind, dass dies ausscheidet (unter 7!), werden sie nicht herangezogen.

    Dies bedeutet folgendes: Verpflichet sind der Ehegatte, die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder; die Reihenfolge der Verpflichteten soll sich nach dem Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft richten.

    Da Kinder und Eltern eh auf einer Stufe stehen (erste Linie) ist es egal, wen wir als Behörde verpflichen. Da meinstens die Eltern bereits verstorben oder "älter" sind , sind in der Regel die Kinder diejenigen, die man zuerst auf die Pflicht hinweist.

    Davon unabhängig spielt es keine Rolle, ob die Mutter des Verstorbenen der Zahlung zustimmt oder nicht. Als Betreute handelt der Betreuer gem. den vom Gericht verfügten ERmächtigungen. D.h. er muss auch rechtmäßige Forderungen begleichen.

    Diese wäre rechtmäßig, da die STadt nicht auf die ERbenfeststellung warten muss, um an das Geld für die BEstattung zu gelangen. Wie bereits richtig erwähnt, kann sich die Mutter das Geld vom ERben zurückholen.

    Angenommen es gäbe keine Erben (wegen Ausschlagung) oder mittellosigkeit, dann sind auch Kinder oder Eltern dran. Erben muss ja nicht immer zwangsläufig nur das Kind oder die Eltern (Testament).

    Selbst wenn der Vater eine BEteiligung ablehnt, ist die Behörde berechtigt NUR die Mutter in Anspruch zu nehmen!( Indentiertes Ermessen! Welcher gleichrangiger verpflichet ist, ist egal. der Verpflichete kann sich sein Geld von den anderen einklagen.

    Der Einwand zwischen dem Vater und dem Verstobenen hätte kein Kontakt bestanden , kann seine Bestattungspflicht nicht entfallen lassen. Das Gesetz bestimmt die nahen Angehörigen zu den Bestattungspflichtigen, ohne darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang diese nach zivilrechtlichen Grundsätzen dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig gewesen oder ob die Familienverhältnisse intakt gewesen sind. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund.
    Die in Art. 15 Abs. 2 BestG und §§ 1 u. 15 der Bestattungsverordnung aufgezählten Angehörigen eines Verstorbenen stehen diesem im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit, so dass es deshalb vorrangig ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Bei der Bestattungspflicht und der hieraus resultierenden Kostentragungspflicht geht es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber hierbei an die den nächsten Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge anknüpft und diese auch bei gestörten Familienverhältnissen vorgesehen hat, anstatt die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern (s. z.B. VG Karlsruhe Urteil vom 10.7.2001 Az. 11 K 2827/00; OVG Saarland Urteil vom 27.12.2007 a.a.O. RdNr. 97; OVG Niedersachsen Urteil vom 13.7.2005 Az. 8 PA 37/05 ). In Fällen bei denen die Bestattungspflicht und im weiteren Verlauf die Kostentragungspflicht abgelehnt wird, bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Bestattungsverpflichtung und in Folge dessen von der Rückforderung rechtfertigen könnten (vgl. BVerwGE 105, 55-59). Umstände, die die Annahme eines solchen besonderen Ausnahmefalles rechtfertigen und zu einer Verneinung der Frage nach der Bestattungspflicht führen könnten, liegen wohl jedoch nicht vor. Ein solcher könnte nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich Bestattungspflichtigen, die zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben, angenommen werden. Unterhaltspflichtverletzungen z.B. gehören hierzu nicht (so auch OVG Niedersachsen v. 13.7.2005 a.a.O.). Dies entspricht erkennbar auch dem in Art. 6 Abs. 1 GG zu Grunde liegenden Leitbild der Familie als Solidargemeinschaft und wird im Regelfall dem Willen des bestattungspflichtigen Angehörigen nicht zuwider laufen.
    Eine Härtefallregelung ist im Bestattungsgesetz und in der Bestattungsverordnung nicht vorgesehen.
    Steht Ihre Bestattungspflicht - wie vorliegend - fest, ist Behörde durch Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG ermächtigt („kann“), die erstattungsfähigen Kosten für die von Amts wegen veranlasste Bestattung durch Leistungsbescheid gegenüber dem Bestattungspflichtigen geltend zu machen. Es handelt sich hier um einen Fall des intendierten Ermessens, d.h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. Dies folgt aus der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, wonach es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO) entspricht, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern.

    Demnach können beide Eltern erstens auf die Bestattungspflicht hingewiesen werden ( verpflichet sind sie bereits durch das Gesetz!!!!!!) , und haben auch die Bestattungskosten zu tragen! Oder eben der Betreuer für sie!

    Dies gilt so direkt iim Freistaat Weiß-Blau.

    Ist aber in allen anderen Bundesländern ähnlich oder fast identisch.


    Und noch etwas: Immer wenn möglich die Leute darauf hinweisen vorzusorgen. Es gibt bei allen Bestattugnsunternehmen die Möglichkeit seine Wünsche niederzuschreiben, und evtl. die Bestattung im Voraus zu bezahlen, oder extern eine Versicherung abzuschließen. Dies verhindert unnötigen Streß für die Angehörigen nach dem Tod! Bitte weitersagen! Erleichtert uns das Leben ungemein.

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