Hallo!
Ich stehe gerade vor einem Problem und hoffe auf Denkanstösse ...
Mein Sch. befindet sich in der Wohlverhaltensphase. Er hatte einen schweren Unfall und wurde deshalb von seinem Arbeitgeber gekündigt. Nun wurde dem Schuldner gerichtlich eine Abfindung i.H.v. 8.000,00 EUR gem. §§9,10 KüSchG zugesprochen, welche in mtl. Raten von 300,00 EUR an ihn auszuzahlen ist.
Meine Frage:
Kann de Schuldner einen Antrag gem. § 850 i ZPO stellen, oder fällt die Abfindung, wegen der Ratenzahlung, nicht mehr unter § 850 i ZPO (da nunmehr ja keine einmalige Zahlung mehr).
Könnte ich hier ggfls. über den § 850 e ZPO das jetzige ALG 1 mit der Rate der Abfindung zusammenrechnen und daraus den pfändbaren Betrag berechnen?
Leider habe ich zu dem Thema, dass die Abfindung in Raten gezahlt wird keine Rechtsprechnung finden können.
Vielen Dank schonmal.
Abfindung in der WVP
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Stekö -
29. Januar 2008 um 16:20
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Hier wurde das Thema "Abfindung in der WVP" schon mal diskutiert. Vielleicht findest Du ein paar Denkanstöße!
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Wenn die Abfindung AE im Sinne des § 850 ZPO ist und nun in Raten gezahlt wird, dürfte meiner Meinung nach § 850c ZPO und nicht § 850i ZPO anzuwenden sein weil es keine einmalige Zahlung mehr ist.
Zusammenrechnung mit anderen Einkünften nach § 850e Nr. 2, 2a ZPO nur auf Antrag. -
Der unter #2 verlinkte Thread, den ich eben durchgelesen habe, sagt aber zu dem Ratenproblem unter vorliegend # 1 nichts.
M. E. muss man unterscheiden:
Die Abfindung ist im pfändungsrechtlichen Sinne "Arbeitseinkommen" (st. Rspr. des BAG), was insoweit einleuchtet, als eine Abfindung eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist, also dafür, dass ich fortan kein Arbeitseinkommen mehr erziele.
Im Sinne der Frage #1 hingegen ist nicht von wiederkehrenden Leistungen auszugehen. Denn das Gesetz meint m. E. damit solche Leistungen, die ihrer Rechtsnatur nach auf wiederkehrende Leistung gerichtet sind. Die Abfindung ist hingegen eine Einmalzahlung. Dass der Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Vergleich (entgegen dem Sachverhalt # 1 dürfte in Wahrheit hierüber kein Urteil vorliegen, denn die Ausurteilung einer Abfindung unter den engen Voraussetzungen der §§ 9, 10 KSchG kommen so gut wie nie vor, und mit Raten erst recht nicht) sich bereiterklärte, den Arbeitgeber die Abfindung in Raten zu zahlen, macht aus dem Betrag keine wiederkehrende Leistung im Rechtssinne.
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Ich würde auch das ALG und den monatlichen Abfindungsbetrag zusammenrechen (lassen), da dies auch am ehesten praxisnah ist.
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Na ist doch klar, wir kommen doch aus der gleichen Gegend
Nach den Buchstaben des Gesetzes hat Titus natürlich recht, aber was ist, wenn jemand einen Zeitvertrag für eine begrenzte Zeit hat und es wird ein Gesamteinkommen vereinbart, das monatlich ausgezahlt wird.
Ich denke mir, dass das mit § 850i ZPO nicht so gewollt und gemeint ist.
Vor allemm ist hier erkennbar, dass die Abfindung die Durststrecke für eine sehr lange Zeit überbrücken soll.
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