Einbenennung

  • Hallo liebe Kolleginnen/Kollegen,

    und schon wieder eine Anfängerfrage an welcher ich knabbere:confused: .

    Antrag nach § 1618 BGB, gestellt v. der zwischenzeitlich wiederverheirateten Mutter. Der neu Angetraute X will das Kind adoptieren. Ein Beschluss durch welchen die Einwilligung des leibl. Vaters zur Adoption ersetzt wird liegt vor! Adoptionsbeschluss allerdings noch nicht.

    Mein Problem (ist es überhaupt eines): Lt. MüKo gilt: "...über die Namensführung wird im Adoptionsverfahren mit dem Ausspruch der Adoption entschieden und der neue Name im Annahmebeschluss angegeben; eine Vorabentscheidung ist unzulässig...".

    Der Name des Annehmenden ist zugleich Ehename in welchen nach dem mir vorliegenden Antrag einbenannt werden soll.

    Frage: Ist dieser Antrag überhaupt noch zulässig weil im Adoptionsverfahren ja ohnehin diese Namenszuweisung erfolgt (s.o.).

    Was tun?????????????????????

    Danke für Rückmeldungen

    Gruß

    HuBo

  • Ich würde der Ansicht im MüKo folgen und den Antragstellern mitteilen, dass zunächst der Ausgang des Adoptionsverfahrens abzuwarten ist, da nach erfolgter Adoption eine Entscheidung nach § 1618 BGB nicht mehr zulässig sein würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würd auch erstmal den Adopt.-Beschluss abwarten, denn nach § 1757 BGB hat sich das mit der Einbenennung ja dann erledigt.

    Schon komisch, dass die erst noch einen Antrag nach § 1618 BGB stellen - wer hat denen denn diesen Floh ins Ohr gesetzt? Von allein kommen die doch da nicht drauf, oder doch?

  • Die Einbenennung nach § 1618 BGB wirkt namensrechtlich ex nunc, insbesondere behält das Kind seinen Geburtsnamen. Im Gegensatz hierzu ist mit der Adoption die ex-tunc-Änderung des Geburtsnamens des Kindes verbunden (§ 1757 BGB). Eine vor Durchführung des Adoptionsverfahrens erfolgende Einbenennung muss daher keineswegs sinnlos sein, zumal wenn das Adoptionsverfahren noch nicht durchgeführt oder abgeschlossen werden kann (z.B. wegen kurzer Dauer der neuen Ehe der Mutter, weil das Jugendamt eine Adoption in der Regel erst nach einer gewissen Ehezeit befürwortet). Auch können die Beteiligten ein Interesse daran haben, dass das Kind den Namen des Stiefvaters bereits vor durchgeführter Adoption erhält. Ob eine dieser Fallgestaltungen vorliegt, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.

    Es kann aber natürlich genauso sein, dass die Mutter den Einbennennungsantrag nur gestellt hat, weil sie sich über die im Ergebnis identischen namensrechtlichen Folgen der evtl. in Kürze bevorstehenden Adoption nicht im klaren war. In diesem Fall wird sie ihren Einbenennungsantrag sicher nach entsprechender gerichtlicher Aufklärung ohne weiteres zurücknehmen.

    Falls die Mutter an ihrem Antrag festhält, stellt sich die Frage, ob die Ersetzung der Einwilligung zur Adoption auch die Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung "mitumfasst". Dies ist m.E. schon deshalb zu verneinen, weil für die Ersetzung nach § 1748 BGB das VormG und für die Ersetzung nach § 1618 BGB das FamG zuständig ist. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Einbenennung (derzeit) ohnehin nicht vor. Es wird kaum vorstellbar sein, dass die Mutter nunmehr auch noch das Ersetzungsverfahren nach § 1618 BGB betreibt. Auch insoweit scheint somit eine Antragsrücknahme angezeigt.

  • Hallo liebe Tippgeber,

    Hintergrund ist lt. Vorbringen der Mutter, dass sich das Adoptionsverfahren jetzt schon über sechs Jahre hinzieht. Offensichtlich will man den Kindern nicht zumuten (O-Ton: Sie leiden darunter, dass die A. noch nicht durch ist) weiter zuzuwarten.

    Das Standesamt hat nunmehr moniert, dass die Ersetzung der väterlichen Einwilligung nicht vorliegt.

    Mir ist zwischenzeitlich noch untergekommen, dass ich wohl prüfen muss ob der Erzeuger der Kinder sorgeberechtigt ist. Denn wenn dem so sein sollte bin ich überhaupt nicht zuständig (so zumindest BambergerRoth - BeckOnline).

    Nochmals herzlichen Dank fürs Posten

    Gruß

    HuBo

  • Hmm, vielleicht sollte man die KM darauf hinweisen, dass auch das Verfahren nach § 1618 BGB lange dauern kann. Schließlich müssen die Beteiligten und das Jugendamt angehört werden und die Ersetzung der Zustimmung kommt außerdem laut BGH ja nur unter strengen Voraussetzngen in Frage (siehe hierzu die anderen Threads hier).

    Richtig! Wenn die Eltern noch gemeinsame Sorge haben, soll der Richter zuständig sein.

    Ulf

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  • Der Fall geht weiter.

    Zwischenzeitlich ist geklärt, dass der leibl. Vater tats. keine elt. Sorge mehr hat. Jugendamt war vorstellig und hat mir eine Stellungnahme geschickt aus welcher ich - oh Freude - ersehe, dass der zur Namensgebung bereite "Papa" und die antragstellende Mama zwischenzeitlich getrennt leben (noch unter einem Dach). Scheidung ist noch nicht beantragt aber im Bereich des Wahrscheinlichen.

    Jetzt frage ich mich, ob vom Normzweck des § 1618 BGB (Eingliederung in die Stieffamilie) überhaupt noch eine Einbenennung in Frage kommen kann. Das Jugendamt befürwortet dies im Übrigen vehement und schreibt u.a., dass "...damit die Trennungsschwierigkeiten von den Kindern leichter überwunden werden können."

    Wie würdet ihr (nach Anhörung - habe einen Termin bestimmt) entscheiden falls die Trennungsgeschichte tats. so zutrifft????

    Frohes Schaffen

    Gruß

    HuBo

  • Ich würde ablehnen!

    Trennen sich die Mutter und der "neue Vater" wieder, so gibt es m.E. keinen Grund mehr, den Namen zu ändern. Sinn und Zweck von § 1618 BGB ist doch, es zu ermöglichen, dass die Kinder den Namen bekommen, den die neue Familie führt. Hier gäbe es dann aber keine neue Familie mehr und außerdem ist es denkbar, dass auch die Mutter zukünftig den "neuen" Namen wieder ablegen wird. Dann hätten die Kinder den Namen eines Mannes, mit dem sie nicht verwandt sind und die Mutter würde dennoch (weider) anders heißen.

    Ulf

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  • Eine der Voraussetzungen des § 1618 BGB ist, dass das einzubenennende Kind in den gemeinsamen Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils und seines Ehegatten aufgenommen ist. Gibt es durch Trennung keine einbennende Familie mehr, gibt es keine Einbenennung mehr.

  • Ich stimme meinen Vorredner darin zu, dass die Voraussetzungen des § 1618 BGB nicht (mehr) erfüllt sind.

    Wir hatten einmal ein ähnliches Problem mit dem erfolgten Ausspruch einer Adoption, bei welcher der annehmende Stiefvater "vergessen" hatte, den Adoptionsantrag zurückzunehmen. Nach erfolgter Scheidung versuchte er, über § 1763 BGB eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses zu erreichen. Damit ist er beim AG, beim LG und beim BayObLG gescheitert.

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