Firmenänderung GmbH & Co. KG

  • Hallo Leute,

    hab hier eine Firmenänderung auf dem Tisch:

    Es handelt sich um eine GmbH & Co. KG; einziger Kommanditist ist XY.
    Die Firma lautet bisher: XY GmbH & Co. KG.

    Nun überträgt XY die Kommanditeinlage auf AB im Wege der SRNF. Beim phG (Y Bau-GmbH) tut sich nichts. Die Firma soll nun lauten: XY Inhaber AB GmbH & Co. KG

    Der Inhabervermerk stört mich, da er eigentlich für einzelkaufmännische Unternehmen gilt. Hab auch schon eine entsprechende Zwischenverfügung gemacht.

    Der Notar möchte nun wissen, wie er die Nachfolge bei den Kommanditisten in der Firma deutlich machen kann.

    Ich denke, dass das überhaupt nicht geht, da es immer den Anschein erwecken würde, dass sich bei dem phG eine Änderung ergeben hat und eben nicht bei dem Kommanditisten. :gruebel:

    Was meint Ihr dazu?

    Vielen Dank im Voraus

  • So auf die Schnelle folgende Idee:

    § 24 HGB (welcher für den vorliegenden Fall Anwendung findet) spricht lediglich von "die bisherige Firma fortgeführt werden", nicht aber wie § 22 HGB "mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes".

    Grund ist, dass AB nicht das Handelsgeschäft an sich erwirbt (wäre § 22 HGB), sondern lediglich XY als Gesellschafter (Kommanditist) ausscheidet und AB an dessen Stelle eintritt (§ 24 HGB).

    Also: Nachfolgezusatz nicht möglich!

    (ggf. § 24 II HGB beachten: ausdrückliche Einwilligung des XY zur Firmenfortführung erforderlich.)

  • Baumbach/Hopt, 31. Auflage, Rn. 3 zu § 24 HGB sagt: Bei zulässiger Fortführung ist Nachfolgezusatz möglich.

    D.h. wohl grundsätzlich ist auch bei Fortführung nach § 24 HGB ein Nachfolgezusatz möglich.

    Aber in meinem Fall schmeckt mir das irgendwie nicht. Hab hier ja den besonderen Fall einer GmbH & Co. KG. Und durch die angemeldete Firmenänderung wird m. E. nach der Anschein erweckt, dass sich bei der Komplementärs-GmbH was verändert hat.
    Die Kommanditisten treten ja nicht nach außen auf. Der Aus- und Eintritt wird ja nicht mal öffentlich bekanntgemacht.

    Was meint ihr dazu?

  • Ich denke, der Ansatz des Notars ist falsch.

    Die Firma müsste lauten XY GmbH & Co Inhaber AB, wenn es ein einzelkfm Unternehmen würde.
    Wird es aber nicht, dh. die Firma muss bleiben wie sie ist, da der phG gleich bleibt (XY GmbH). Die Rechtsnachfolge beim Kmd muss -und sollte- nicht verlautbart werden. Warum auch?

  • Sehe ich genauso!

    Hab auch nochmal mit dem Notar telefoniert und ihm das klargemacht.
    Er will nochmal mit den Beteiligten reden.

    Er hat dann aber noch den Vorschlag gemacht, die Firma in XY GmbH & Co. AB KG zu ändern.

    Aber auch das geht m. E. nach nicht, da auch hier der Rechtschein einer persönlichen Haftung der AB hervorgeht.

    Der Name des Kommanditisten hat meiner Meinung nach gar nichts in der Firma zu suchen. Wie seht ihr das?

  • Der Name des Kommanditisten hat meiner Meinung nach gar nichts in der Firma zu suchen. Wie seht ihr das?


    Hab ich auch mal so gesehen, bin aber im Hinblick auf den Beschluss des Saarländischen OLG vom 25.2.2006, AZ 5 W 42/06 aufgehoben worden. :mad:

    Aber für einen Nachfolgezusatz sehe ich hier keinen Raum.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Der Name des Kommanditisten hat meiner Meinung nach gar nichts in der Firma zu suchen. Wie seht ihr das?


    Hab ich auch mal so gesehen, bin aber im Hinblick auf den Beschluss des Saarländischen OLG vom 25.2.2006, AZ 5 W 42/06 aufgehoben worden. :mad:

    ..



    Seit dem Inkrafttreten des HRefG hat sich das tatsächlich geändert. Maßstab ist nun nur noch die Täuschungs-/Irreführungseignung der Firma.
    Also auch Kmd-Namen können in der Firma erscheinen, es darf aber zu keiner Täuschung kommen.

    Über die neu vorgeschlagene Firmierung -XY GmbH & Co. AB KG- könnte man durchaus nachdenken ...

  • Fraglich ist dann hier wohl nur noch, ob eine Täuschung bei den Haftungsverhältnissen vorliegt, also ob der Rechtsschein entsteht, dass neben der GmbH auch noch AB haftet.
    Eine Kollege von mir meint, dass er hier schon eine Täuschung der Anzahl der Haftungsobjekte sieht.
    Bei uns ist bislang so was noch nicht eingetragen worden. Wir haben hier nur Firmen bei denen der GmbH & Co.-Zusatz zwar getrennt wurde, aber kein Name einer natürlichen Person, sondern nur Sachbezeichnungen eingefügt wurden, z.B. XY GmbH & Co. Betriebs-KG o.ä.

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