Vormerkung und § 902 BGB

  • Hallo Ihr Lieben,
    ich habe folgende Frage:
    Ich habe einen notariellen Kaufvertrag, der älter als 10 Jahre ist. Hier wurde bisher nur eine Vormerkung eingetragen. Der bisherige Eigentümer stimmt einer Umschreibung jetzt nicht mehr zu, da der Anspruch aus dem Kaufvertrag gem. § 196 BGB erloschen ist.
    Gem. § 902 BGB verjähren Ansprüche aus eingetragen Rechten nicht. Allerdings ist die Vormerkung zum Anspruch akzessorisch, was bedeuten würde, geht der Anspruch unter (weil verjährt), dann geht die Vormerkung auch unter. Oder???
    Wie seht ihr das???:confused:

    Bin total verwirrt!:oops:
    Lieben Dank

  • vorsicht, anspruch ist natürlich nicht untergegangen, sonder einfach nicht mehr durchsetzbar (Einrede der Verjährung).

    Das Grundbuch ist somit nach dem geschilderten Sachverhalt richtig!!!

    Ich würde die Vormerkung (ohne jedoch Kommentare zu studieren) nicht als Recht gem. § 902 einstufen. Aus der Vormerkung selber erwachsen ja keine Ansprüche, sie zerstört lediglich den guten Glauben.(wobei das wohl jetzt zu knapp ausgeführt ist, für den geschilderten Sachverhalt jedoch ausreichend).

    Jedoch hat das ganze den GBA sowieso nicht zu interessieren, läuft ja alles über die schuldrechtliche Schiene ab.
    Also: keine Zustimmung, keine Umschreibung.

    Interessant wirds natürlich: wie will jetzt der Eigentümer die Vormerkung aus dem Grundbuch rauskriegen. 823,812,985 passen nicht so richtig. 886 wohl auch nicht.

    P.S. vorsicht, die Verjährungsfrist verlängert sich auf 30-jahre, wenn über die KaufPreisforderung eine volstreckbare Urkune errichtet wird!Palland § 196 Rn.4

  • Ich versteh den Sachverhalt irgendwie nicht so recht :gruebel:

    Wenn dir der Notar eine Urkunde samt Auflassung vorlegt, kannst du die doch vollziehen, egal wie alt die ist. Woher weisst du denn dass der Eigentümer die Zustimmung verweigert?

  • Ich versteh den Sachverhalt irgendwie nicht so recht :gruebel:

    Zumindest ist ohne Hinweis darauf, welche Anträge in Bezug auf den dargestellten Sachverhalt gestellt worden sind, kein Problem für das Grundbuchamt ersichtlich, zu dessen Lösung wir beitragen könnten.

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