Kommunaler Eigenbetrieb

  • Hallo,
    folgender Fall:
    1. Eingetragen: Kommunaler Eigenbetrieb unter HRA (Anstalt öff. Rechts)
    Vertretung : durch "Die Werkleitung"

    2. Dezember: Werkleiter X durch Werkleiter Y ersetzt; Eintragung regulär angemeldet und erfolgt.

    3. Nunmehr begehrt die Kommune, der der Eigenbetrieb gehört folgende Berichtigungseintragung: Werkleiter = die Z-GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Y; Hintergrund: Tatsächlich ist hat der kommunale Eigenbetrieb mit der Z-GmbH bereits im Dezember einen Betriebsleitungs- und Geschäftsführungsvertrag geschlossen. Tatsächlich ist Y ein Geschäftsführer der Z-GmbH.

    Habe nun folgendes Problem:
    1. Kann überhaupt eine jur.Person als Werkleiter eingetragen werden?
    (m.A. nach wohl ja, habe nichts Gegenteiliges gefunden)

    2. Im Wege der Berichtigung?
    (Kommune hat als Nachweis den Geschäftsführungsvertrag und einen entsprechenden Stadtradtsbeschluss über die Bestellung der GmbH als
    Werkleiterin vorgelegt).

  • Hallo!
    Ich denke, dass auch eine juristische Person Werksleiter sein kann, ich habe (zumindest für die hessischen Eigenbetriebe) auch nichts Gegenteiliges gefunden.
    Ich würde es aber nicht ohne weiteres im Wege der Berichtigung eintragen (zumindest nicht mit den eingereichten Unterklagen). Da ja die ursprüngliche Anmeldung falsch war, würde ich zumindest auf einer berichtigten Anmeldung bestehen.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Mit Blick auf § 33 HGB, § 40 HRV halte ich die Eintragung einer juristischen Person als "Werkleiter" für nicht möglich. Ich denke auch, dass mit der Position als "Werkleiter" -ähnlich dem Betriebsleiter bei handwerklichen Betreiben- gewerberechtlich bestimmte persönliche Verpflichtungen verbunden sind, die eine juristische Person nicht erfüllt.

    Ggf. bringt eine Anfrage beim örtlichen Gewerbeamt oder bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer weiter.

  • Habe aufgrund der zwei widersprüchlichen Antworten sicherheitshalber meine zuständige IHK befragt. Diese hält die Einsetzung einer juristischen Person für zulässig und lehnt sich hierbei ans Vereinsrecht an. Dort kann auch als Vorstand eine juristische Person bestellt werden, wenn die Satzung keine besonderen Regelungen enthält (Palandt, BGB, Rn 4 zu § 26). Ein ausdrückliches Verbot wie im GmbH- oder Aktienrecht bestehe dagegen nicht. Bei dem dortigen Ausschluss handele es sich um eine Ausnahmeregelung (nach dem methodischen Grundsatz nicht analogiefähig). Der Vergleich zum Betriebsleiter eines Handwerksbetriebs könne nicht greifen, da es im vorliegenden Fall nicht um eine derartige fachliche Ausgestaltung wie bei einem Handwerksbetrieb gehe.

  • Ich bin immer noch nicht überzeugt: § 40 Ziff. 3 Buchst. b) HRV besagt, dass in Spalte 3 eingetragen werden: "... bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter ..."

    Der Gesetzgeber dürfte hier von natürlichen Personen ausgehen ...

  • ... Ich würde es aber nicht ohne weiteres im Wege der Berichtigung eintragen (zumindest nicht mit den eingereichten Unterklagen). Da ja die ursprüngliche Anmeldung falsch war, würde ich zumindest auf einer berichtigten Anmeldung bestehen.

    So sehe ich das bezüglich der zweiten Ausgangsfrage auch.

    Zur ersten Frage kann ich leider keine Antwort geben, evtl. könnte diese in den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum kommunalen Eigenbetrieb zu finden sein oder aber wie bjk_rpf in #3 angemerkt hat:

    ... Ggf. bringt eine Anfrage beim örtlichen Gewerbeamt oder bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer weiter.

    Dass § 40 Ziff. 3 Buchst. b) HRV zur Lösung führen soll, überzeugt mich persönlich aber nicht. Der Begriff "Mitglied" ist m. E. nicht für natürliche Personen "reserviert", bspw. kann ja auch eine jur. Person "Mitglied" eines Vereins sein o. ä.

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