§ 39 Abs. 2 GmbHG, bedingte Abberufung des GF

  • Hallo zusammen,

    es geht um eine Vorrats-GmbH zu der eine Vorrats-KG gehört. Alles ist quadratischpraktisch in einer Urkunde.

    Es wurde eine Käufer-GmbH gegründet, die in die pHG-Stellung anstatt der GmbH des Verkäufers eintreten soll. In dieser Käufer-GmbH ist der Verkäufer neben den Käufern alleinvertetungsberechtigter Geschäftsführer. Der einzige Geschäftsanteil der Käufer-GmbH hat der Verkäufer inne, der ihn nun an die Käufer verkauft und abtritt.

    Der Verkäufer-Geschäftsführer soll nun aus der Käufer-GmbH raus. Die Urkunde lautet, dass der Verkäufer-Geschäftsführer abberufen wird unter der Bedingung, dass die GmbH in HRB eingetragen ist und die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Vorrats-KG im Register HRA eingetragen ist.

    Es läuft demnach auf eine bedingte Abberufung hinaus. Praktische Regelung für die Beteiligten. Dem Registergericht wird aber eine Prüfung abverlangt. Spätestens mit der Prüfung, ob die GmbH als phG der KG eingetragen ist, habe ich Probleme. Ich meine, dass es zu weit geht, dass das Gericht Ermittlungen anstellen muss, auch, wenn die KG beim hiesigen AG eingetragen ist. Ich habe dem Notar geschrieben, dass er mir einen unbedingten Gesellschafterbeschluss vorlegen soll. Will er natürlich nicht.

    Wie seht ihr das? Ist meine Sichtweise zu formalistisch oder machen es sich die Beteiligten zu einfach?

    Danke.

    Gruß
    Al

  • Ich denke, dass Du keinen unbedingten Gesellschafterbeschluss verlangen kannst. Die Anmeldung selbst ist zwar bedingungsfeindlich, Gesellschafterbeschlüsse dürfen jedoch bedingt sein (vgl. z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.2.2004, AZ 14 U 58/03: Die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung ist zulässig).

    M. E. ist es aber Sache des Notars/der Gesellschaft, Dir a) eine unbedingte Anmeldung vorzulegen und b) ggf. den Eintritt der Bedingung nachzuweisen (wobei ich das bei der Eintragung des phG bei der KG nicht verlangen würde, das würde ich v. A. wg. prüfen).

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich denke, dass Du keinen unbedingten Gesellschafterbeschluss verlangen kannst. Die Anmeldung selbst ist zwar bedingungsfeindlich, Gesellschafterbeschlüsse dürfen jedoch bedingt sein (vgl. z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.2.2004, AZ 14 U 58/03: Die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung ist zulässig).

    M. E. ist es aber Sache des Notars/der Gesellschaft, Dir a) eine unbedingte Anmeldung vorzulegen und b) ggf. den Eintritt der Bedingung nachzuweisen (wobei ich das bei der Eintragung des phG bei der KG nicht verlangen würde, das würde ich v. A. wg. prüfen).

    So sehe ich das auch. Die Anmeldung muss (darf aber erst) zu einem Zeitpunkt vorgelegt werden, in welchem die Bedingungen bereits eingetreten sind. Bei Eintragungen beim selben Registergericht soll der Notar auf die entsprechenden Registerblätter verweisen, den Bedingungseintritt würde ich dann durch selbstständige Einsichtnahme prüfen.

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