Habe hier einen Antrag auf Abnahme einer EV auf die Vollständigkeit und Richtigkeit eines Nachlassverzeichnisses gem. § 261 BGB.
Nach dem Palandt hat der Berechtigte/ derjenige, der die EV verlangt, die Kosten zu tragen.
In meinem Fall hat die verpflichtete Partei die Abnahme beantragt.
Beide Seiten sind rechtsanwaltlich vertreten.
Eine Anwältin hat mich jetzt telefonisch darauf angesprochen, ob sie ihre Kosten von der Gegenseite verlangen kann und ob ich einen entsprechenden Beschluss fassen werde (mit Wertfestsetzung).
War zunächst auch überfragt, hab mich zumindest wegen dem anzunehmenden Wert schlau gemacht (§§ 124, 30 I,II KostO),
aber ich wüsste gerne, wie es sich mit den RA- Kosten verhält und wie ein entsprechender Beschluss aussehen müsste.
Kollegen waren bei Nachfrage auch zugegebenermaßen ratlos.