Kostenbeschluss bei EV nach § 261 BGB ?

  • Habe hier einen Antrag auf Abnahme einer EV auf die Vollständigkeit und Richtigkeit eines Nachlassverzeichnisses gem. § 261 BGB.

    Nach dem Palandt hat der Berechtigte/ derjenige, der die EV verlangt, die Kosten zu tragen.

    In meinem Fall hat die verpflichtete Partei die Abnahme beantragt.
    Beide Seiten sind rechtsanwaltlich vertreten.

    Eine Anwältin hat mich jetzt telefonisch darauf angesprochen, ob sie ihre Kosten von der Gegenseite verlangen kann und ob ich einen entsprechenden Beschluss fassen werde (mit Wertfestsetzung).

    War zunächst auch überfragt, hab mich zumindest wegen dem anzunehmenden Wert schlau gemacht (§§ 124, 30 I,II KostO),
    aber ich wüsste gerne, wie es sich mit den RA- Kosten verhält und wie ein entsprechender Beschluss aussehen müsste.

    Kollegen waren bei Nachfrage auch zugegebenermaßen ratlos.:confused:

  • Gerichtskosten:

    Ich bin der Meinung, dass § 261 Abs.3 BGB nur die Kostentragungspflicht für die Gerichtskosten regelt ("Kosten der Abnahme der eV"), und zwar sowohl bei der Abgabe im FGG-Verfahren als auch bei der Abgabe vor dem Vollstreckungsgericht (BGH NJW 2000, 2113). Da es sich hier offenbar um eine freiwillig abgegebene eV durch den Verpflichteten handelt, ist er als Antragsteller auch alleiniger Kostenschuldner.

    Außergerichtliche Kosten:

    Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt m.E. nicht in Betracht, wenn die eV im FGG-Verfahren abgegeben wird, weil insoweit mangels anderweitiger ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Grundsatz gilt, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Abgabe der eV im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen worden wäre. Dann würde es sich nach § 788 ZPO um erstattungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung handeln. Dieser Fall liegt hier aber wohl nicht vor, weil die Abgabe der eV auf Antrag des Verpflichteten selbst erfolgte.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Für die Kostenhaftung der Gerichtskosten ist der Antragsteller uns gegenüber der alleinige Kostenschuldner, richtig.
    Untereinander muss doch aber derjenige haften, der die Abgabe der EV verlangt hat, also in meinem Fall die Gegenseite (nicht d. Amtragsteller).

    Die Sache mit den außergerichtlichen Kosten hätte mir aber auch selbst einfallen können.... :oops:

  • so falsch liegst Du gar nicht. Es gibt auch §13a FGG und damit die Möglichkeit einer Kostenentscheidung. Guck mal im juris, da gibt es Rechtsprechung, die, wenn auch nicht direkt Dein Fall, aber doch das anze ein bisschen verständlicher machen. Außerdem einen Aufsatz von Hansen in Jur Büro 1986, 825-832, da komm ich aber leider nicht dran.
    Falls Du rankommst: bitte haben wollen, bitte bitte.

    § 261 III BGB gilt nicht ausschließlich für Gerichtskosten( zumindest steht in der Kommentierung dazu nix). Es dürfte aber schwer sein, zu begründen, warum ein Anwalt für die Abgabe der e.V. notwendig ist.

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