Verfahrensbeendigung nach § 211 InsO

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zur Verteilung nach § 211 InsO. Und zwar geht es um ein Insolvenzverfahren, in dem zwei Insolvenzverwalter eingesetzt waren.

    Der erste Insolvenzverwalter hat einen Vermögensgegenstand verwertet, der besichert war. Der Erlös hieraus wurde auf ein Sonderkonto gelegt. Da aber die Betriebsfortführung des insolventen Unternehmens schlecht lief, hat er von diesem Konto Geld entnommen, um laufende Zahlungen zu leisten. Nach ein paar Monaten musste er Masseunzulänglichkeit anzeigen. Der Sicherungsgläubiger hat bis zu diesem Zeitpunkt kein Geld bekommen.

    Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat der Insolvenzverwalter das Feld geräumt. Der neu eingesetzte Insolvenzverwalter hat daraufhin versucht zu retten, was zu retten war und hat einige Teilbeträge an den Sicherungsgläubiger ausgezahlt. Zum Ende des Verfahrens stehen aber immernoch 150.000 offen.

    Jetzt soll die übrige Masse wie folgt verteilt werden:

    50.000 Masse, davon 30.000 an den Insolvenzverwalter und 20.000 an den Sicherungsgläubiger. Ist das richtig? Müsste nicht alles an den Sicherungsgläubiger gehen? Aber was wäre dann mit dem neu eingesetzten Insolvenzverwalter? Geht der leer aus, obwohl er mit dem Verfahren so viel Arbeit hatte?

  • Wenn der Verwertungserlös auf ein Sonderkonto hinterlegt und später verbrannt wurde, kann man , "Bodensatztheorie", nicht andere Massebestandteile nehmen und damit den Absonderungsberechtigten befriedigen. Zwar ist die Masse durch den Verwertungserlös, der verbraten wurde,ungerechtfertigt bereichert, dies führt aber nur zu einem Anspruch nach § 55, I, Nr. 3 InsO, also einem nach den Verfahrenskosten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das heißt, wenn ich dementsprechend argumentiere, hätte der Insolvenzverwalter garnicht erst Teilbeträge auskehren dürfen? Und dadurch, dass die ungerechtfertigte Bereicherung der Masse nach § 55 I Nr. 3 InsO ja vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit stattgefunden hat, ist diese Masseverbindlichkeit auch erst nach den Neuverbindlichkeiten zu befriedigen und den weiteren Masseverbindlichkeiten vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit gleichzusetzen. Der IV möchte dieses Sicherungsrecht aber nachrangig zu den Verfahrenskosten und vorrangig zu den Massekosten befriedigen.

  • sofern, die sich gebildete Masse aus Verwertung keine Absonderungsrechte anhaftet, gibt es keinen Grund, hieraus den zukurzgekommenen Sicherungsgläubiger vorrangig zu befriedigen. Dag mir einen Grund, außer dem, es sich mit dem SG nicht zu versauen, weshalb an der Reihenfolge des 209 herumgebastelt werden soll.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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