Streitwertbeschwerde - Wert Beschwerdegegenstand

  • Es gibt zwar schon zahlreiche Beiträge zu diesem Thema. Aber ich hab auf die Schnelle nichts passendes gefunden. Erlaube mir daher nochmal nachzufragen.

    Folgender Fall:
    In einem Mietrechtsstreit wurde der Gebührenstreitwert vom Gericht auf 13.200,00 € festgesetzt. Das war fehlerhaft. Richtigerweise hätte eine Festsetzung auf 16.800,00 € erfolgen müssen.
    Der Vermieter hat den Rechtsstreit gewonnen. Sein Anwalt möchte nunmehr Streitwertbeschwerde gem. § 68 GKG i.V.m. § 32 RVG einlegen. Geht das überhaupt?

    M.E. scheitert die Streitwertbeschwerde am Nichterreichen des Beschwerdewertes von 200,00 €.

    Ich bin dabei von jeweils einer 1,3 und einer 1,2 Gebühr zzgl. Ausl. und USt. ausgegangen.
    Das ergibt bei Wert 13.200,00 = 1.707,65 €
    bei Wert 16.800,00 = 1.826,65 €
    Differenz somit = 119,00 €

    Die Gerichtsgebühren und die Gebühren des gegnerischen Anwalts habe ich unberücksichtigt gelassen, da der Rechtsstreit gewonnen wurde und der Kläger insoweit nicht beschwert ist.

    Jetzt sitz ich hier 5 Tage vor der Rechtsfachwirteprüfung kann kann die Lösung (Ergebnis: Streitwertbeschwerde) einfach nicht nachvollziehen.

    Wo liegt da mein Denkfehler?

  • Kommt es bei der Streitwertbeschwerde nicht eher auf die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem gewünschten Streitwert an? Das wären hier 3.500,00 EUR und demnach 3.300,00 EUR über dem Beschwerdewert.
    :gruebel:

  • Wenn ich jetzt nicht völlig neben der Spur bin eigentl. nicht. Hab nochmal im Streitwerte für Anfänger gelesen. Auch dort wird die Gebührenbelastung vergleichen und nicht "nur" der reine Gebührenstreitwert.

    Lasse mich aber gern belehren. Ich bin da echt unsicher.

  • vgl. hierzu u.a.: KG, Beschluss vom 30.03.2007, Az.: 2 Ws 151/07:

    Das Rechtsmittel erreicht den nach §§ 1 Nr. 1 j, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Beschwerdewert von 200,-- EUR. Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied des verlangten zum festgesetzten Gegenstandswert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach der bisher festgesetzten und nach der verlangten Bewertung errechnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2006 – 5 Ws 263/06 Vollz – und 18. Juli 2005 – 5 Ws 256/05).

    Dem folgt, dass die von Dir vertretene Auffassung in #1 richtig ist und die Streitwertbeschwerde vorliegend unzulässig wäre.

  • Ich bin auch der Meinung, dass es auf die Differenz zwischen den Anwaltsgebühren ankommt - nicht auf die Differenz zwischen den Streitwerten.

  • Zustimmung @ DaSilva: Entscheidend sind die Auswirkungen auf die Gebührenansprüche des Anwalts, daher sind die Differenzen der Anwaltsgebühren, nicht der Streitwerte zu betrachten.

  • Ich danke Euch erstamal für die Antworten. Das bestätigt ja meine Vermutung, nur macht mich das ganze für die am Donnerstag stattfindende Prüfung nicht gerade sicherer, wenn der Prof. eine "falsche" (?) Musterlösung vorgibt.

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