Es gibt zwar schon zahlreiche Beiträge zu diesem Thema. Aber ich hab auf die Schnelle nichts passendes gefunden. Erlaube mir daher nochmal nachzufragen.
Folgender Fall:
In einem Mietrechtsstreit wurde der Gebührenstreitwert vom Gericht auf 13.200,00 € festgesetzt. Das war fehlerhaft. Richtigerweise hätte eine Festsetzung auf 16.800,00 € erfolgen müssen.
Der Vermieter hat den Rechtsstreit gewonnen. Sein Anwalt möchte nunmehr Streitwertbeschwerde gem. § 68 GKG i.V.m. § 32 RVG einlegen. Geht das überhaupt?
M.E. scheitert die Streitwertbeschwerde am Nichterreichen des Beschwerdewertes von 200,00 €.
Ich bin dabei von jeweils einer 1,3 und einer 1,2 Gebühr zzgl. Ausl. und USt. ausgegangen.
Das ergibt bei Wert 13.200,00 = 1.707,65 €
bei Wert 16.800,00 = 1.826,65 €
Differenz somit = 119,00 €
Die Gerichtsgebühren und die Gebühren des gegnerischen Anwalts habe ich unberücksichtigt gelassen, da der Rechtsstreit gewonnen wurde und der Kläger insoweit nicht beschwert ist.
Jetzt sitz ich hier 5 Tage vor der Rechtsfachwirteprüfung kann kann die Lösung (Ergebnis: Streitwertbeschwerde) einfach nicht nachvollziehen.
Wo liegt da mein Denkfehler?