Erlösüberschuss aus Überpfändungen pfändbar?

  • Habe 'nen PfüB-Antrag auf dem Tisch, in dem der Anspruch auf "Auskehrung des Übererlöses aus Überpfändungen" gepfändet werden soll. Auf Nachfrage gab der GL an, dass der angegebene DS ebenfalls Forderungen gegen S hat und bereits mehrere Pfändungen bewirkt hat. Insofern wäre davon auszugehen, dass der DS einen Übererlös erzielt. Diesen möchte der GL pfänden.
    Habe da so meine Zweifel, ob ein solcher Anspruch pfändbar ist, da m. E. damit die Rangposition der einzelnen GL doch irgendwie verschoben wird, denn wäre ich GL Nr. 20, würde ich auch den Erlösüberschuss von GL Nr. 1 pfänden.
    Wie seht ihr das?

  • Also, meines Erachtens ist der Anspruch falsch bezeichnet.
    Ein Anspruch, der einem Gläubiger zusteht( Erlösüberschuß) kann nicht voneinem anderen Gläubiger gepfändet werden.
    Ich hätte aber keine Sorge, einen Pfüb zu erlassen, der als Anspruch den Rückerstattungsanspruch des Schuldners nach Vorliegens eines Erlösüberschusses aus Pfändung (diese konkret bezeichnet) gegen einen anderen Gläubiger als Drittschuldner angibt.

    Liebe Grüsse,irwes

  • Bei der Forderungspfändung ist eine Überpfändung nicht möglich, ansonsten keine Bedenken. Interesant lediglich, wer der Drittschuldner ist, der Gläubiger (der vom dem Übererlös nichts kriegt) oder der GVZ.

  • Drittsch. ist der Gl der anderen Pfübse.
    Hatte dem GL dieses Antrages bereits mitgeteilt, dass der zu pfändende Anspruch nicht dem von ihm angegebenen Drittsch. zusteht, sondern dem Sch. Daraufhin wurde mitgeteilt, dass der angebenen Drittsch. zuviel einziehen wird, deshalb sollen die Rückzahlungsansprüche der Sch. gepfändet werden.

  • Zitat von Erzett


    Das möge der DrSch mal machen - zuviel einziehen (und überweisen). Der Haftungsanspruch lauert überall. :cool:



    Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es doch um die Frage, dass die Ansprüche des Schuldners gegen den erstpfändenden Gläubiger infolge Überpfändung gepfändet werden sollen.

    Hat dieser bei mehreren DS gepfändet, kann doch ohne weiteres eine Überpfändung vorliegen - oder ?!

    Da der erstpfändende Gläubiger bei Vollbefriedigung m.E. materiellrechtlich gesehen auf die weiteren Rechte aus dem (erstrangigen) PfÜb verzichten müsste und gegen ihn im Hinblick auf den beantragten PfÜb nur das Arrestatorium aber nicht das Inhibitorium wirken würde, ist m.E. fraglich, ob er durch den beantragten PfÜb am Verzicht auf die Rechte aus dem ursprünglichen PfÜb gehindert wäre.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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