Nachdem der BGH ( II ZR 180/06) das Tor zur Eröffnungsfähigkeit der GmbH bei dem Konstrukt der GmbH & Co. KG für den Fall weit aufgestoßen hat, dass eine Gesellschafter/Kommanditisten-Ähnlichkeit besteht und das Stammkapital als nicht wirksam als bezahlt gilt, wenn es als Darlehen gleich an die KG weitergereicht wird, ergibt sich bei mir folgendes Umsetzungsproblem:
Verwalter KG meldet bei GmbH an, § 93 InsO, einzelne Gläubiger KG dito, sind jedoch bestritten.
Verwalter GmbH teilt mit, dass Stammkapital, siehe oben, noch offen ist, Gesellschafter GmbH aber klamm sind, so dass mit Zahlung in absehbarer Zeit, wenn überhaupt, nicht zu rechnen ist.
Was ist nun, wenn der Verwalter KG, aufgrund des möglichen Totalausfalls SR erteilen will, ggfls. mit gleichzeitiger Beantragung der NTV für eine doch mögliche Quote ? Dies auch vor dem Hintergrund der Entscheidung zum Insolvenzbeschlag bei Vermögensgegenständen, denen zunächst kein Wert beigemessen wird (BGH, IX ZB 17/04) und der Prämisse, ein Verfahren zügig durchzuführen.
Hindert die angeordnete NTV die Gläubiger KG noch an der Verfolgung ihrer Ansprüche bei der GmbH? Oder sollte der Verwalter KG abwarten, bis das Verfahren der GmbH schlussgerechnet wird ?
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