Nachtragsverteilung versus § 93 InsO

  • Nachdem der BGH ( II ZR 180/06) :wechlach: das Tor zur Eröffnungsfähigkeit der GmbH bei dem Konstrukt der GmbH & Co. KG für den Fall weit aufgestoßen hat, dass eine Gesellschafter/Kommanditisten-Ähnlichkeit besteht und das Stammkapital als nicht wirksam als bezahlt gilt, wenn es als Darlehen gleich an die KG weitergereicht wird, ergibt sich bei mir folgendes Umsetzungsproblem:

    Verwalter KG meldet bei GmbH an, § 93 InsO, einzelne Gläubiger KG dito, sind jedoch bestritten.

    Verwalter GmbH teilt mit, dass Stammkapital, siehe oben, noch offen ist, Gesellschafter GmbH aber klamm sind, so dass mit Zahlung in absehbarer Zeit, wenn überhaupt, nicht zu rechnen ist.

    Was ist nun, wenn der Verwalter KG, aufgrund des möglichen Totalausfalls SR erteilen will, ggfls. mit gleichzeitiger Beantragung der NTV für eine doch mögliche Quote ? Dies auch vor dem Hintergrund der Entscheidung zum Insolvenzbeschlag bei Vermögensgegenständen, denen zunächst kein Wert beigemessen wird (BGH, IX ZB 17/04) und der Prämisse, ein Verfahren zügig durchzuführen.

    Hindert die angeordnete NTV die Gläubiger KG noch an der Verfolgung ihrer Ansprüche bei der GmbH? Oder sollte der Verwalter KG abwarten, bis das Verfahren der GmbH schlussgerechnet wird ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Karsten Schmidt meinte gesprächsweise zur Parallelinsolvenz von KG und phGmbH mal, dass sinnvollerweise derselbe Verwalter bestellt werden sollte. Anders lässt sich das leider nur sehr schwer koordinieren.

    Was die konkrete Frage anbelangt: Wenn die vorbehaltene NTV den Anspruch aus § 93 InsO betrifft, dann dauern m.E. insoweit auch die Sperr- und Ermächtigungswirkung an.

    Ich persönlich würde allerdings in der Regel ganz schlicht das KG-Verfahren (oder GbR-Verfahren bei gleichzeitiger Gesellschafterinsolvenz mit Sechsjahresperspektive) nach Anmeldung der 93er Ansprüche in der Gesellschafterinsolvenz abschließen, ohne eine NTV vorzubehalten. Denn die Erlöse, die im Rahmen von § 93 InsO erzielt werden, sind ohnehin Sondermasse und verursachen im Zweifel mehr Aufwand als letztlich für die Beteiligten rüberkommt. Das Windhundrennen findet ja dank Gesellschafterinsolvenz nicht (mehr) statt, weshalb § 93 InsO zur bloßen Umlenkrolle wird. Daher überlasse ich es den Gläubigern, ihre von mir einzeln individualisiert im Gesellschafterinsolvenzverfahren angemeldeten Forderungen nach Aufhebung des Gesellschaftsverfahrens weiterzuverfolgen oder nicht und damit glücklich zu werden.

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