Auszug eines Protokolls gem. § 42 BeurkG

  • Hallo!
    Ich habe eine Anmeldung Abberufung GF. Hier enthält das Protokoll der Gesellschafterversammlung prekäre Aussagen über das Verhalten des abberufenen Geschäftrsführers, die ich ungern für die Allgemeinheit freigeben wollte. Ich hatte dem Notar daher telefonisch vorgeschlagen, er solle doch einen Auszug von dem Protokoll fertigen. Jetzt bekomme ich einen Auszug des Protokolls, allerdings ist dies lediglich eine Kopie in der die prekären Stellen abgedeckt wurden. Meine Frage nun: Hätte der Notar nicht gem. § 42 Abs III BeurkG einen Auszug des Protokolls erstellen müssen. Nur die teilweise Kopie genügt doch nicht, gell.

  • Wenn der Notar die Kopie ordnungsgemäß beglaubigt hat, ist die vorgelegte Teikablichtung so in Ordnung. Den Umfang des zu beglaubigenden Auszugs bestimmt der Notar.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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