Tod der einzigen Kommanditistin ohne Eintrittsrecht der Erben

  • Hallo zusammen!

    Folgender Sachverhalt einer KG:

    Die einzige Kommandititstin ist verstorben. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass nach dem Tode ein Eintrittsrecht der Erben der Kommanditistin nicht besteht.
    Der Vertrag bestimmt weiter, dass im Falle des Todes der Kommanditistin (Namentlich benannt) das Unternehmen von dem verbleibenden Gesellschafter als Einzelfirma weitergeführt wird.

    Nun meine Frage:
    Ich war der Auffassung, dass auch in diesem Falle alle Gesellschafter einschließlich der Erben der Kommanditistin die Anmeldung des Ausscheidens anzumelden haben, da es m.E. nicht darauf ankommt, ob der Erbe tatsächlich Gesellschafter wird...
    Der Notar ist anderer Meinung und hat gegen meine Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt, soweit ich dem Antrag des nunmehrigen Einzelkaufmanns nicht entspreche.
    Der Notar ist der Ansicht, dass die Kommanditbeteiligung laut Gesellschaftsvertrag niemals zum Nachlass gehörte und deshalb eine Mitwirkungspflicht der Erben nicht bestehe.

    Ich bin mir nun ein wenig unsicher und wäre für Unterstützung aus dem Kollegenkreis dankbar, bevor ich eine Nichtabhilfeentscheidung treffe und die Angelegenheit zum LG gebe. Käme hier ggfs. § 143 III HGB in Betracht?

    Danke im Voraus!

  • Hallo!

    Das sehe ich genauso wie Du, ebenso die ganz herrschende Meinung (vgl. unter anderem Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008, RdNr. 11 zu § 143: "Beim Tod eines Gesellschafters sind neben den Mitgesellschaftern sämtliche Erben anmeldepflichtig, unabhängig von ihrer Nachfolge- oder Eintrittsberechtigung (vgl. Abs. 3); in dem praktisch häufigen Fall einer qualifizierten Nachfolgeklausel trifft die Anmeldepflicht also auch die weichenden, nicht in die Gesellschaft nachrückenden Erben."
    Eine der dort zitierten Rechtsprechungen stammt vom BayObLG, B. v. 22.12.1992, AZ: 3Z BR 170/92. Aus dem dortigen Leitsatz: "Das Ausscheiden eines Kommanditisten oder eines persönlich haftenden Gesellschafters durch Tod ist nicht nur von sämtlichen verbleibenden Gesellschaftern, sondern auch von sämtlichen Erben anzumelden, und zwar unabhängig davon, ob sie selbst nachfolge- oder eintrittsberechtigt sind."

    Ich würde also ganz ruhigen Gewissens die Sache zum LG hochgeben.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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