Hallo, alle zusammen,
vielleicht hat jemand eine Idee, die mich davor bewahrt, intensiv in die Materie durch Recherche eindringen zu müssen, wozu ich derzeit wegen starker Fußballbelastung absolut keine Lust habe...
Folgender Sachverhalt:
Ich habe die Anmeldung einer Zweigniederlassung einer englischen Limited entworfen und nebst sämtlichen erforderlichen Anlagen beim zuständigen Registergericht eingereicht.
Alles soweit ok und im "grünen Bereich", keine Formfehler, keinen Antrag auf Eintragung Befreiung von 181 usw.
Aber jetzt:
Die IHK schreibt in ihrer Stellungnahme, daß dort "erhebliche Bedenken gegen die Eintragung bestehen", weil der "Director" der Ltd. (der natürlich deutscher Staatsangehöriger und alleiniger Gesellschafter ist ) hier vor einem Jahr die e.V. abgegeben hat und darüber hinaus gegen ihn ein Gewerbeuntersagungsverfahren anhängig sei.
Das Gericht hat nun zur Stellungnahme aufgefordert.
Spontan habe ich mir gedacht, daß diese Einwände nicht geeigntet sind, die Eintragung der Zweigniederlassung zu verhindern.
Wenn die Firma "stimmt", der Firmenzweck nicht zu beanstanden ist und die Formalien in Ordnung sind, muß Vollzug im Register erfolgen. Wenn die Tommies es zulassen, daß ein Director dort Director sein darf, dann dürfen hier nicht analog der GmbH-Vorschriften andere Maßstäbe angelegt werden.
Oder lieg ich da völlig falsch?
Für Eure Meinungen wäre ich dankbar.
Gruß HansD