Abhebung von Girokonto und Abstraktionsprinzip

  • Helft einer armen Klausurenkorrektorin:

    Geprüft werden soll, ob für das Abheben eines Betrages i.H.v. 14.000 € durch einen Betreuer ein vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

    Im Lösungsvorschlag wird Verpflichtungs-/Verfügungsgeschäft geprüft. Ist hier das Abstraktionsprinzip anwendbar?

    Wie ist der Fall, wenn bei einer Bank, mit der bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, eine neue Geldanlage eingerichtet werden soll? Ist dann Verpflichtungs-/Verfügungsgeschäft zu prüfen?

  • Was steht denn der Anwendung des Abstraktionsprinzipes entgegen?

    Verpflichtungsgeschäft: Auszahlungsvertrag (§ 675 BGB)
    Verfügungsgeschäft: Übereignung Bargeld (§ 929 BGB)

    Bei der Abwandlung:

    Verpflichtungsgeschäft: Überweisungsvertrag (§ 676a BGB)
    Verfügungsgeschäft: Zession (§ 398 BGB)
    Daneben wird ggf. ein neuer Vertrag über die Geldanlage geschlossen.

  • §§ 1812, 1813 BGB deklarieren die Entgegennahme von Geld als genehmigungspflichtig, wenn die gesamte Forderung, nicht der Betrag, über den verfügt wird, den Betrag von 3.000,00 €übersteigt. Zwingendes Recht. Fehlt die Genehmigung, wird nicht befreiend ausgezahlt.

    Bei der Geldanlage - §§ 1810, 1811 BGB - handelt es sich um eine reine Innengenehmigung. Erfolgt diese ohne Genehmigung, ist sie gleichwohl wirksam erfolgt.

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