Familiengerichtliche Genehmigung

  • HuBo grübelt über folgendem Sachverhalt:

    Aktiengesellschaft, es existieren nur Namensaktien. Insgesamt 25 Aktionäre. Gegründet wird eine GmbH. 5 Aktionäre übertragen ihre Aktien auf die GmbH (=Stammkapital).

    Hierzu erforderlich ist eine Änderung der sog. „Aktionärsvereinbarung“ in welcher genaue Regelungen getroffen wurden hinsichtlich der Übertragbarkeit von Aktien, Gewinnverteilung usw. usw. usw. Darin ist u.a. geregelt, dass die Aktionäre einer Übertragung - wie geplant - zustimmen müssen.

    Einer der Aktionäre ist 9 Jahr jung. Seine Eltern sind beide übertragende Aktionäre.

    Beantragt wird nunmehr die Bestellung eines Ergänzungspflegers mit dem Wirkungskreis:

    „Vertretung des Betroffenen bei der Unterzeichnung der zu schließenden Ergänzungsvereinbarung“.

    Anm.: Es werden keine Vermögenspositionen des Kindes angetastet. Es behält sein Aktienpaket. In der mir vorliegenden Ergänzungsvereinbarung wird nur bestimmt, dass die Aktionäre 1 - 25 dem Eintritt der X-GmbH anstelle der Aktionäre 1-5 sowie der hierfür erforderlichen Übertragung der Aktien zustimmen und dass die X-GmbH uneingeschränkt an die Stelle der Aktionäre 1-5 tritt.

    Ich suche jetzt eine Begründung für die Bestellung. Mir fällt nur §§ 1629 II; 1795 II BGB ein.

    Liege ich damit richtig?

    Danke für eure Rückmeldungen.


    Gruß

    HuBo

  • Sehe ich auch so. Da sowohl die Eltern als auch das Kind als Aktionäre an den Vereinbarungen beteiligt sind, können die Eltern nicht als Vertreter des Kindes handeln.

    Ulf

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