zeitliche Beschränkung von 850 d III ZPO

  • Hallo Ihr Vollstreckungsprofis

    Gläubiger vollstreckt wg. Unterhaltsrückständen als Vorzugsgläubiger nach § 850 d III ZPO mit Vorratspfändung. Schuldner legt nun Erinnerung ein, weil im Titel steht: "...bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" und diese Begrenzung nicht in den Pfüb mitaufgenommen wurde. M.E. ist eine zeitliche Begrenzung nicht in den Pfüb aufzunehmen. Um das Ende der Pfändung muss sich der Schuldner selbst kümmern, dies ist nicht Aufgabe des Drittschuldners. Wie seht Ihr das?

  • M.E. kann eine zeitliche Begrenzung auch nicht in den Pfüb aufgenommen werden.
    U.U. ist nämlich mit dem Unterhaltstitel für das Kind auch Unterhalt über den 18. Geburtstag hinaus tituliert.
    Die zugunsten eines minderjährigen Kindes z.B. ergangene einstweilige Anordnung zum Unterhalt behält auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes grundsätzlich ihre Wirksamkeit. Aufgrund der Volljährigkeit des Kindes kann sowohl die einstweilige Anordnung, als auch der Hauptsachetitel nur innerhalb einer Abänderungsklage mit dem nunmehr volljährigen Kind als Partei (Münchener Kommentar, ZPO, Rdn. 62 zu § 620 ZPO m.w.N.) geändert werden.

    Eine ähnliche Regelung enthält § 798 a ZPO. Demnach behalten Unterhaltstitel, in denen der Unterhaltsanspruch gem. Regelunterhaltsverordnung festgestellt ist, auch nach der Volljährigkeit des Kindes ihre Vollstreckbarkeit.
    Damit ist ein entsprechender Einwand des Schuldners zur zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit auch im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage unzulässig. Dem Schuldner bleibt nur die Erhebung einer Abänderungsklage gem. § 323 ZPO (Zöller, ZPO, Rdn. 2 zu 798 a ZPO)

  • M.E. muss die zeitliche Begrenzung f.d. zukünftigen Unterhalt mit in den PfÜB, da diese Begrenzung ja auch im Titel vorhanden ist.

    Darüber hinausgehender Unterhalt ist nicht tituliert und kann daher auch nicht gepfändet und überwiesen werden.
    Kein Titel - keine Pfändung!

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Aus dem Bauch heraus gebe ich Tommy hinsichtlich des zukünftig fällig werdenden Unterhalts recht (ich ergänze die Pfüb-Anträge insoweit, wenn im Titel nur bis zur Volljährigkeit tituliert wurde !)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Wenn der Titel die Begrenzung bis zum 18. Lebensjahr hat, dann muss das auch in die Pfändung rein.

    Für eine Unterhaltsabänderung besteht überhaupt kein Raum weil man nichts abändern kann was nicht besteht. Das VG müsste die Pfändung auf Antrag des Schuldners nach dem 18. LJ aufheben. Das wäre doch unnötig weil dann von dem Schuldner der Titel wieder vorgelegt werden muss u.s.w.

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