Vielleicht kann mir von den Kostenfestsetzern jemand helfen:
Hab nach einigen Jahren zum ersten mal eine Kostenfestsetzung im Grundbuch (Beschwerde gegen Antragszurückweisung)
Weiß jemand was da für Gebühren anfallen ?
Der siegreiche Anwalt hat 1 Beschwerdegegner gegen 2 Beschwerdeführer vertreten. Vor dem LG wurde in einem Termin die Sach- und Rechtslage erörtert und die Beschwerde dann von den Beschwerdeführern zurückgenommen.
Der Anwalt will jetzt 1,3 VV-Nr. 311 RVG und 1,2 VV-Nr. 3104 RVG.
Der Gegner sagt, er bekommt nur 0,5 Nr. 3500 VV RVG.
Denk, der Gegner hat recht, oder ? Es ist doch ein besonderes Verfahren nach § 18 Nr. 5 RVG ?
Bekommt man die Erhöhungsgebühr auch, wenn man einen Mandanten vertritt, aber mehrere Gegner hat ?
Die Terminsgebühr fällt aber auch in besonderen Verfahren an, oder ?
Kostenfestsetzung Grundbuchbeschwerde
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Della -
27. August 2008 um 15:36
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Vielleicht kann mir von den Kostenfestsetzern jemand helfen.
Weiß jemand was da für Gebühren anfallen ?
Kostenfestsetzer meldet sich zur Stelle und meint es zu wissen.
Die VV 3500 ff. sind "lex specialis" gegenüber VV 3101 ff. (Vorbemerkung 3.1 Abs. 1)
M. E. sind je 0,5 Verfahrens- (VV 3500) und Terminsgebühr (VV 3513) entstanden.
Bekommt man die Erhöhungsgebühr auch, wenn man einen Mandanten vertritt, aber mehrere Gegner hat ?
es kommt immer auf die eigene Partei an,
vgl. VV 1008: ... Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen ... -
Ich bin der gleichen Meinung.
Der Anwalt erhält eine 0,5 Gebühr aus VV 3500 und die Terminsgebühr, nebst Auslagenpauschale und evtl. der Mehrwertsteuer, soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist. -
Herzlichen Dank für die Hilfe ! Jetzt schreib ich dem nochmal, ob er was dazu zu sagen hat und dann mach ich zum ersten mal nach 8 Jahren wieder mal einen KFB (brauch ich ein Muster aus der Zivilabt.).
(Hab mal 1/2 Jahr KF gemacht, aber damals gab s noch die gute alte BRAGO. Seitdem haben sich die Abteilungen geändert, nur das Gehalt ist gleich geblieben )
Auf die "mehreren Auftraggeber" bin ich nur wegen der 1,3 Gebühr draufgekommen. Dachte beim ersten hinsehen, daß sei eine erhöhte 1,0 Gebühr.... -
Eins noch: Du schreibst, dass die Beschwerde zurückgenommen wurde. Ich hoffe mal, das LG hat von sich aus eine Kostengrundentscheidung getroffen (auf unseres ist da Verlass), die brauchst Du ja, § 103 ZPO.
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Ja, die haben sie gemacht. Sogar mit ausführlicher Begründung...
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Ich häng mich mal hier dran! Hab auch das erste Mal einen Kostenfestsetzungsantrag.
Beschwerde gegen Zwischenverfügung Grundbuch, 5 Beschwerdeführer, Zurückweisung der Beschwerde. Tenor der Entscheidung:" ... Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens."
Kann ich einfach davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB sind, wenn nichts darüber gesagt wird. Oder brauch ich da eine Ergänzung der Entscheidung.
Vielen Dank für Rückantworten! Als Grundbuchler ist man ja in Kostensachen nicht so fit;)
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Ich schiebs nochmal hoch
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§ 100 I ZPO dürfte einschlägig sein.
Deine Annahme trifft also nicht zu.
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