§ 93 InsO unerlaubte Handlung

  • Bin gerade etwas ratlos. :(

    Das Inso-Verfahren über das Vermögen einer GbR wird eröffnet. Gleichzeitig beantragt ein Gesellschafter das Insolvenzverfahren. Beide Verfahren laufen parallell. Gemäß § 93 InsO darf nur der Insolvenzverwalter der GbR Forderung beim Gesellschafter-Verwalter anmelden.

    Jetzt aber der Knackpunkt. Wenn z.b. eine Krankenkasse ihre Forderungen ebenfalls beim Gesellschafter-Verwalter geltend machen würde mit dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung dürften diese Beträge ebenfalls nicht anerkannt werden. Tja aber dann läuft die unerlaubte Handlung irgendwie ins Lehre?

    Außerdem müßte ein Verwalter der GbR m.E. die Forderungen aus seinem Verfahren doch jeweils einzeln geltend machen, damit bei Abschluss seines Verfahrens die Gläubiger die Möglichkeit haben weiter aus den Titeln ihrer eigenen Forderungen weiter vollstrecken zu können. :confused:

  • Die unerlaubte Handlung ist ein selbständiger Rechtsgrund und kann daher im Gesellschafterverfahren vom Gläubiger selbst angemeldet werden. Der Verwalter im Gesellschaftsverfahren muß dann prüfen, ob der Gläubiger im Gesellschafterverfahren eine Quote erhalten hat und ihn dann auffordern, in Höhe der erhaltenen Quote in seinem Verfahren zurückzunehmen (bzw. Vollstreckungsgegenklage erheben, wenn er schon voll festgestellt hatte und der Gläubiger nicht freiwillig zurücknimmt).

    Seinen Titel bekommt der Gläubiger im Gesellschaftsverfahren. Dort wird seine Forderung geprüft und dort gibt es auch den Tabellenauszug.

  • Da mag ich jetzt falsch liegen, aber ich glaube nicht, dass der Gläubiger der Gesellschaft einen "Durchgriffstitel" gegen den Gesellschafter bekommen kann.

    Andererseits: der Gesellschaftsgläubiger bleibt materiell Anspruchsinhaber, er ist während der Gesellschaftsinsolvenz lediglich nicht prozessführungsbefugt.

    Der Hamburger Kommentar meint bei § 93:
    65
    Da es sich insoweit um völlig eigenständige Forderungen unterschiedlicher Gesellschaftsgläubiger handelt, die der Insolvenzverwalter des Gesellschafters jeweils gesondert feststellen oder bestreiten können muss, sind diese an sich jeweils einzeln zur Insolvenztabelle anzumelden (zutreffend Bork, Insolvenzrecht, S. 97, 101 f.; HK-Eickmann § [Blockierte Grafik: http://www.insolvenzrecht.de/fileadmin/images/icon/vorheriger_treffer.gif] Rn. 10; KP-Lüke § [Blockierte Grafik: http://www.insolvenzrecht.de/fileadmin/images/icon/vorheriger_treffer.gif] Rn. 52). Eine Sammelanmeldung (= Anmeldung eines addierten Gesamtbetrages) lässt sich aus prozessökonomischen Gründen allenfalls dann erwägen, wenn die Forderungen erwartungsgemäß entweder alle festgestellt oder alle bestritten werden, etwa wegen der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Tabellenfeststellung in der Gesellschaftsinsolvenz (Rn. 44) oder wenn sich der Streit (wie oftmals bei der Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter) auf die Haftung dem Grunde nach beschränkt. Da jedoch bilaterale Absprachen, Einreden oder Einwendungen im Verhältnis zwischen dem Gesellschafter und einzelnen Gläubigern selten auszuschließen sind, ist von einer Sammelanmeldung auch in diesen Fällen grds. abzuraten.

    Ich persönlich habe bisher nur Sammelanmeldungen erlebt. Keine Ahnung, wie das dann bei einem Tabellenauszug für einen einzelnen Gläubiger laufen soll - letzlich könnte man dann ja nur aus den Anmeldeunterlagen rekonstruieren, welche Gläubiger da überhaupt beteiligt waren.

  • Es gab vor Kurzem mal einen Thread dazu.

    Wenn ich mich richtig erinnere, schlug chick dort vor, sämtliche Forderungen einzeln anzumelden, dabei den Gläubiger als Gläubiger und den Insolvenzverwalter als Gläubigervertreter anzugeben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ist das den so in Ordnung? M.E. wäre der GbR-Insolvenzverwalter während des laufenden Verfahrens Gläubiger und nicht der Gläubiger aus das GbR.

  • Es ist zumindest eine praktikable Lösung, wenn ich Deine Bedenken auch teile. Im Übrigen würde ich chick niemals öffentlich widersprechen :D.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Sollte ja auch kein Widerspruch sein. :oops:

    Richtiger wäre es doch als Gläubiger den GbR-Verwalter aufzunehmen. Als Betrag den Gesamtbetrag der Anmeldung eines Gläubigers und im Grund z.B. aufzuführen Ansprüche aus Haftung InsO-Verfahren .... § 38 lfd. Nr. 1 (Gläubiger)

  • Die unerlaubte Handlung ist ein selbständiger Rechtsgrund und kann daher im Gesellschafterverfahren vom Gläubiger selbst angemeldet werden. Der Verwalter im Gesellschaftsverfahren muß dann prüfen, ob der Gläubiger im Gesellschafterverfahren eine Quote erhalten hat und ihn dann auffordern, in Höhe der erhaltenen Quote in seinem Verfahren zurückzunehmen (bzw. Vollstreckungsgegenklage erheben, wenn er schon voll festgestellt hatte und der Gläubiger nicht freiwillig zurücknimmt).



    Das ist schon logisch. Nur was ist dann mit der Forderung die der GbR-Verwalter selbst angemeldet hat.

    Als Bsp. Quote Null bei allen beiden Verfahren
    KK meldet Forderungen aus SV-Beiträge bei der GbR an (Festgestellt).
    Titel könnte ev. nach Abschluss umgeschrieben werden

    GbR-Verwalter meldet Forderung im Gesellschaftsverfahren an einschl. der kompletten Forderung der KK (festgestellt).
    Titel könnte durch die oben beschriebene Praxis ev. umgeschrieben werden.

    KK meldet Forderungen aus unerlaubter Handlung AN-Anteil SV-Beiträge beim Gesellschafterverwalter an. (Festgestellt) Titel da und unterliegt nicht der RSB

    Das hieße dann der Gläubiger hätte 3 Titel oder sehe ich da etwas falsch :confused:

  • Ja, das Thema gab es neulich, und zwar hier. Ich habe es nun in Absprache mit dem GbR-Verwalter so gemacht wie von chick vorgeschlagen. Sehr praktikabel.

    Allerdings ist nun auch das Problem aufgetreten, dass eine KK im Gesellschafterverfahren eine vbuH-Anmeldung reingereicht hat. Ich habe bestritten wegen fehlender Aktivlegitimation. Frage ist nur, was mit dieser Forderung passiert. Da in meinem Fall das GbR-Verfahren kurz vor Beendigung steht, sehe ich es so, dass die KK dann zwei Anmeldungen hat. Die Anmeldung, die der GbR-Verwalter getätigt hat, kann sie dann ja zurückziehen und die andere (die mit der vbuH) verfolgen; die müsste ich dann feststellen, weil sie sonst in Ordnung ist. Damit käme die KK wieder zu ihrem vbuH-Privileg.

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