Hallo folgende Frage stelle ich mir und mal hier ein:
Gem. § 62 ArbGG sind Urteile im ArbGlichen Sachen i.d.R. vorläufig vollstreckbarwenn gegen sie Einspruch und Berufung eingelegt werden kann.
Wie ist es nun mit einem Urteil des Landesarbeitsgerichts? Hiergegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, wenn die Revision nicht zugelassen ist?
Ich frage mich dehshalb , weil ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist und ich mich frage, ob dieser vorläufig vollstreckbar ist und die Partei die Kosten bezahlen muss auch wenn ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerad noch läuft?
besteht hier nicht evtl. doch die Möglichkeit der Partei eine Sicherheitsleistung zu empfehlen? eine Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 720a ZPO düfte auszuschließen sein.
Was meint ihr? viele Grüße
Urteil LArbG vorläufig vollstreckbar?
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Anton79 -
29. August 2008 um 13:19
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Nein, die sind m.E. rechtskräftig, steht in meinen KFBs immer drin. Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde stellt dann eine Durchbrechung der Rechtskraft dar.
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Entscheidungen der Arbeitsgerichte sind immer vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, auch die Kostenfestsetzungsbeschlüsse.
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Die der I. Instanz immer, die der zweiten sind rechtskräftig, mit Ausnahme derer, in denen die Revision zugelassen wird.
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Bar jeder Kenntnis stellt sich aber die Frage:
Wird das Urteil mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder sofort rechtskräftig. Von der Theorie, dass die Zulassung der Revision die Rechtskraft durchbricht, halte ich nich all zu viel. Aber bei ArbG ticken die Uhren eben anders.
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Bei dem Normalfall (ohne Revision) ist das Urteil m.E. sofort rechtskräftig.
Danach mit Ablauf der Revisionsfrist. -
Wie ist es bei einer Nichtzulassungsbeschwerde?
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hab es selbst gelöst! Die antwort liegt in §" 72 ArbGG Abs. 4
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