Ob ein Notar, der in den meisten Bundesländern ja nicht Gericht ist, da irgendetwas zurückweisen kann?
Der Notar ist nach § 17 BeurkG gehalten rechtswirksame Urkunden zu gewährleisten. Dies schließt die Verpflichtung ein, die Vertretungsmacht der Beteiligten zu prüfen. Fehlt die Vertretungsmacht, kann bzw. muss der Notar die Beurkundung ablehnen (§ 4 BeurkG, § 14 II BNotO). Vergleiche hierzu auch BGH, DNotZ 1994, Seie 485).