Vollstreckungsunterwerfung durch Bevollmächtigten

  • Ob ein Notar, der in den meisten Bundesländern ja nicht Gericht ist, da irgendetwas zurückweisen kann?



    Der Notar ist nach § 17 BeurkG gehalten rechtswirksame Urkunden zu gewährleisten. Dies schließt die Verpflichtung ein, die Vertretungsmacht der Beteiligten zu prüfen. Fehlt die Vertretungsmacht, kann bzw. muss der Notar die Beurkundung ablehnen (§ 4 BeurkG, § 14 II BNotO). Vergleiche hierzu auch BGH, DNotZ 1994, Seie 485).

  • Ob ein Notar, der in den meisten Bundesländern ja nicht Gericht ist, da irgendetwas zurückweisen kann?



    Der Notar ist nach § 17 BeurkG gehalten rechtswirksame Urkunden zu gewährleisten. Dies schließt die Verpflichtung ein, die Vertretungsmacht der Beteiligten zu prüfen. Fehlt die Vertretungsmacht, kann bzw. muss der Notar die Beurkundung ablehnen (§ 4 BeurkG, § 14 II BNotO). Vergleiche hierzu auch BGH, DNotZ 1994, Seie 485).


    Aber das OLG Oldenburg hat ja gerade festgestellt, dass die Vertretungsmacht besteht - bis zu einer Zurückweisung nach § 79 Abs. 3 S. 1 ZPO (oder auch § 13 Abs. 3 S. 1 FGG).

    Außerdem steht in den besagten Vorschriften "das Gericht weist zurück". Der Notar ist nicht Gericht und nur eine gerichtliche Zurückweisung entfaltet wohl die Wirkung, dass ab dann keine Vertretungsbefugnis mehr besteht.
    Die Zurückweisung durch den Notar ist daher m.E. keinesfalls zwingend geboten. Allersdings sollte er vielleicht auf die Problematik hinweisen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe selten eine so falsche Entscheidung gelesen wie die des OLG Oldenburg. Der zentrale Irrtum liegt in folgender Aussage:

    „Das Grundbuchamt war auch weiterhin berechtigt, die Frage der Vertretungsbefugnis zu prüfen. Verfehlt ist insbesondere die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, die Prüfung der Vertretungsbefugnis obliege allein dem Notar. Gestatte er die Errichtung der Urkunde, so sei die Erklärung wirksam. Das das BeurkG die Beschränkungen der §§ 79 ZPO, 13 FGG nicht kenne und sich die Errichtung der Urkunde allein hiernach richte, sei die Frage der Vertretungsbefugnis im weiteren Verfahren nicht mehr zu prüfen (vgl. Stöber NotBZ 2008, 209 ff). Bei diesem Argument wird ausgeblendet, dass die Vollstreckungsunterwerfung bei einer Grundschuld neben der Erklärung in der notariellen Urkunde der Eintragung im Grundbuch bedarf. Sie muss vom Grundbuchamt noch vollzogen werden. Erst hierdurch erlangt sie die angestrebte Wirkung. Das Grundbuchamt hat stets aufgrund eigener Prüfungskompetenz und ohne Bindung an die Vorgabe eines Notars zu beurteilen, ob die verfahrensrechtlich nötigen Erklärungen in der entsprechenden Art und Weise abgegeben und damit wirksam sind.“

    Im unterstrichenen Teil des Zitats liegt der Fehler. Für die Vertretungsmacht kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Grundbucheintragung, sondern -wie stets- auf den Zeitpunkt der Erklärung an. Damit fällt die „Argumentation“ des OLG wie ein Kartenhaus in sich zusammen. In der Schule hätte es „Setzen, sechs“ geheißen. Die beteiligten Richter müssten eigentlich vor Scham in den Boden versinken.

    Zutreffend ist weiterhin die Entscheidung des LG Bielefeld in Rpfleger 2008, 636, die von Weber in Rpfleger 2009, 83 zustimmend besprochen wurde.

  • Da das OLG Oldenburg nicht mein Obergericht ist, halte ich mich lieber an das LG Bielefeld (23 T 824/08) und mache alles so wie bisher. Als Notar allerdings wäre ich persönlich vorsichtig bei der Beurkundung von Erklärungen von Bevollmächtigten.

  • @Schutzengel:

    Die wesentlichen Aussagen der Entscheidung sind für mich die Feststellung, dass

    1. das GBA die Vertretungsberechtigung zu prüfen habe
      und
    2. das GBA die Vertretungsberechtigung so lange nicht beanstanden kann, als eine gerichtliche Zurückweisung der Vollmacht nicht erfolgt war
      und
    3. eine Zurückweisung der Vollmacht nur für die Zukunft wirkt.

    An diesen Aussagen ist m.E. nichts zu beanstanden, obwohl die von Dir zitierte Aussage des OLG wahrlich nicht das Gelbe vom Ei ist.

    Das OLG sagt ausdrücklich, dass eine Zurückweisung dann auch nur für die Zukunft wirkt.

    Da es für die Wirksamkeit der Bewilligung/Erklärung des Vertreters auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung ankommt - wie Schutzengel zutreffend sagt -, bedeutet dies m.E. dann, dass alle Bewilligungen/Erklärungen wirksam bleiben und vom GBA nicht beanstandet werden können, die vor eine (eventuellen) Zurückweisung durch das Gericht abgegeben wurden.

    Ulf

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  • Die Entscheidung des OLG stammt vom 16.12.2008. Zu diesem Zeitpunkt war der abweichende Beschluss des LG Bielefeld bereits veröffentlicht. Trotzdem verliert das OLG kein Wort darüber. Ist es zu viel verlangt, dass ein Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf der Höhe der Zeit ist?

    Die drei Feststellungen wären zutreffend, wenn nicht bereits der Ausgangspunkt falsch wäre, aus dem diese Feststellungen folgen. Wenn man wie das LG Bielefeld die Ansicht vertritt, dass § 79 ZPO auf die Unterwerfung nicht anwendbar ist, hat sich die Sache bereits erledigt. Wenn man die Norm wie das OLG auch auf außerhalb des gerichtlichen Verfahrens beurkundete Erklärungen anwendet, kann das Zurückweisungsrecht logischerweise nur der Urkundsperson zustehen. Das Gericht -und § 79 ZPO meint das Prozessgericht!- kann gar nichts zurückweisen, weil die Erklärung nicht im gerichtlichen Verfahren erfolgt. In dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung später dem Grundbuchamt vorgelegt wird, ist sie also bereits "irreparabel wirksam". Dann gibt es aber auch nichts mehr zu beanstanden.

  • Wenn man die Norm wie das OLG auch auf außerhalb des gerichtlichen Verfahrens beurkundete Erklärungen anwendet, kann das Zurückweisungsrecht logischerweise nur der Urkundsperson zustehen.


    Eine Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO wirkt erst voll mit Eintragung im GB, § 800 Abs. 1 S. 2 ZPO. Folglich ist eine solche Unterwerfung (auch) dem GBA gegenüber zu erlären, so dass sie insofern in meinen Augen auch Teil eines (grundbuch-)gerichtlichen Verfahrens ist.
    Deine logischer Schluss ist daher m.E. nicht unbedingt zwingend.

    Außerdem verstehe ich Dein Problem gar nicht:

    Für die GB-Praxis ist der Beschluss - quasi als Ergänzung zum LG Bielefeld - doch super! Denn entweder, man hält § 79 ZPO mit dem LG Bielefeld hier grundsätzlich gar nicht erst für anwendbar (durchaus vertretbar) oder aber man hält ihn zwar für anwendbar, hat aber - mangels zuvor erfolgter Zurückweisung der Vertretung - nach OLG Oldenburg dennoch keinen Grund zur Beanstandung.

    Fazit:
    Das GBA ist in jedem Fall raus aus der Pflicht zur Beanstandung und die Notare können weiterhin mit Belastungsvollmachten für Erwerber arbeiten.

    Ulf

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  • Mir geht es nicht alleine um das Ergebnis, sondern auch um die richtige Begründung für das Ergebnis. Dass das Grundbuchamt auch im Fall der Anwendbarkeit des § 79 ZPO nicht beanstanden kann, ergibt sich sowieso aus dem Gesetz (§ 79 Abs.3 S.2 ZPO). Für diesen Zugewinn an Erkenntnis brauchte man nicht das OLG.

  • Dass das Grundbuchamt auch im Fall der Anwendbarkeit des § 79 ZPO nicht beanstanden kann, ergibt sich sowieso aus dem Gesetz (§ 79 Abs.3 S.2 ZPO). Für diesen Zugewinn an Erkenntnis brauchte man nicht das OLG.


    Na offensichtlich doch! Schließlich ist in dem entschiedenen Fall eine Beastandung überhaupt der Grund/Auslöser für die OLG-Entscheidung gewesen und auch hier im Forum gab (oder gibt?) es Uneinigkeit in Bezug auf die Anwendbarkeit von § 79 ZPO in solchen Fällen.

    Außerdem denke ich, dass man nicht unbedingt jeden Satz einer solchen Begründung auf die Goldwaage legen muss. Im Kern ist die Begründung mit den von mir oben schon genannten drei Punkten in meinen Augen nicht zu beanstanden und der Tenor folgerichtig.

    Bevor Missverständnisse auftreten, möchte ich klarstellen, dass die von Schutzengel zitierte Passage der Entscheidungsgründe auch meiner Meinung nach so nicht richtig ist.
    Ich halte das, was Schutzengel hier problematisiert, aber letztlich für völlig nebensächlich. Es ging ja nicht um die Frage, in welchem Zeitpunkt eine wirksame Vertretungsbefugnis bestehen muss. Es ging um dir Frage, ob das GBA eine Eintragung ablehnen darf, (nur) weil der aufgetretene Vertreter nicht zu den berechtigten Kreisen der neuen §§ 79 ZPO u. 13 FGG zählt.
    Und diese Frage wurde - für mich mit den schon genannten Gründen nachvollziehbar - verneint.

    Ulf

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  • Nach § 13 Abs.2 S.2 Nr.2 FGG ist die Vertretung durch Beteiligte zulässig. Dem entspricht der "Streitgenosse" in § 79 Abs.2 S.2 Nr.2 ZPO. Schon aus dieser abweichenden Wortwahl ergibt sich m.E., dass § 79 ZPO nur auf die Vertretung im Prozessverfahren selbst Anwendung findet. So wird es auch vom DNotI, im Meikel, von Stöber, vom LG Bielefeld und jetzt auch von Weber gesehen (siehe #23). Das OLG Oldenburg hat seine abweichende Auffassung alleine und ausschließlich mit der von mir zitierten Passage begründet. Deren Inhalt ist unzutreffend und deshalb ist es auch die Entscheidung, weil eine andere Begründung nicht gegeben wird. Wenn eine Vertretung bei der Abgabe einer außerhalb des gerichtlichen Verfahrens abzugebenden Erklärung materiellrechtlich erlaubt ist, kann sie verfahrensrechtlich nicht unzulässig sein.

  • Das ist ja auch alles nicht verkehrt aber ich glaube, ich wurde hier noch immer nicht richtig verstanden.

    Trotz der Entscheidung des LG Bielefeld gab es (in der Praxis) immer noch Unsicherheit darüber, ob denn § 79 ZPO auf die Unterwerfungserklärung anwendbar ist oder nicht. Demzufolge gab es auch sicherlich viele Kollegen (ich selbst weiß immerhin von einer Hand voll), die sich dem LG Bielefeld nicht so recht anzuschließen vermochten.
    Denen hilft doch nun die OLG-Entscheidung m.E. ungemein und trotz der nicht in allen Punkten überzeugenden Begründung.

    Außerdem sind die Aussagen des OLG Oldenburg 1:1 auch auf den neuen § 13 FGG zu übertragen (ich meine die von mir in #25 genannten m.E. zentralen Aussagen der Entscheidung), so dass damit auch dort Unsicherheiten in der Praxis sicherlich beseitigt werden konnten.
    (Das LG Bielefeld hat sich mit dem neuen § 13 FGG zwar ja auch schon in einer Randbemerkung auseinandergesetzt, die dortige Begründung für die Nichtanwendbarkeit des § 13 FGG im GB-Verfahren halte ich aber für sehr dünn.)

    Ulf

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