Wegfall unterhaltsberechtigter Personen

  • Ich stehe mal wieder auf dem Schlauch.
    Folgender Fall:

    PfüB nach 850c aus 2003 gegen Schuldner, der 3 Personen zu unterhalten hatte.

    Nun Antrag des Gläubigers auf Abänderung des PFÜB dahingehend, dass nur noch eine Person unterhaltsberechtigt ist, weil beide Kinder nun volljährig sind und wohl eigene Einkünfte erzielen (sind aber beide Studenten).

    warum macht das eigentlich der Arbeitgeber als Drittschuldner nicht automatisch?!

    Das könnte 850c IV ZPO sein. :gruebel:

    Hätte da jemand vieleicht Vorlagen für mich:oops: Bitte, bitte.



  • Mal aus Schuldnersicht:

    Nur weil die Kinder volljährig sind, müssen die doch nicht "wegfallen", vor allem wenn sie noch studieren und die Eltern unterhaltspflichtig sind, oder?

    Der DS macht das solange nicht, wie auf der LStKarte noch Kinder (weil Ki-Geldberechtigt) eingetragen sind (und dann auch oft später nicht, weil "vergessen")

    Also ohne Nachweis, dass Kinder verdienen (e.V.-Protokoll oder ähnliches) hab ich die Anträge von Euren Kollegen schon "um die Ohren bekommen"

    Und jetzt schnell verschwind, bevor mich die Kollegen lynchen :binsauer

  • na, dann lauf schnell :D
    § 1602 Abs. 2 BGB sagt minderjähriges Kind. Die Ausnahmen (Ausbildung etc.) kommen später und sind vom Schuldner darzulegen.

    Ich würde das zur Stellungnahme rauschicken und vom Schuldner die Antwort, dass sie studieren und somit nicht wegfallen werden abwarten.

    @ Gabi soviel aus Gläubigersicht, auch wenns im Ergebnis dasselbe sein wird.

  • Das deckt sich mit meinen Überlegungen.

    Ich höre den Schuldner daher auch erstmal an. Sollten die Kinder tatsächlich nicht mehr unterhaltsberechtigt sein, mach ich den Beschluss ja auch. Nur bin ich der Meinung, dass die Berücksichtigung oder der Wegfall schon automatisch der Ds machen muss, denn durch den Wegfall des Kindergeldes weiß er doch, dass andere Grenzen gelten und er neu rechnen muss.

    M.E. daher sinnloser Aufwand des Gerichts.:(

    Hat bitte bitte jemand eine Beschlussvorlage für mich?

  • @ nicky:

    Der Beschluss passt zwar nicht ganz, aber vielleicht hilft er dir trotzdem weiter und kannst ihn passend für deinen Fall machen:


    Anlage zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

    __ M ________/ ___

    B e s c h l u s s



    zur Berücksichtigungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Kinder gem. § 850c Abs. 4 ZPO wird folgender Zusatz angeordnet:

    Der pfändbare Betrag bestimmt sich nach der Tabelle zum § 850c ZPO. Bei Feststellung des nach der Tabelle pfändbaren Betrages bleibt die Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seinen 2 Kindern jedoch außer Betracht. Der pfändbare Betrag ist mithin unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistung des Schuldners gegenüber seinen sonstigen Angehörigen festzustellen.

    Gründe:
    Die Gläubigerin hat mit Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gleichzeitig gem. 850c Abs. 4 ZPO Antrag auf Wegfall der Kinder als zu berücksichtigende unterhaltsberechtigte Personen gestellt. Der Gläubiger hat unter Verweisung auf das Vermögensverzeichnis mitgeteilt, dass der Schuldner kein Unterhalt leistet.

    Der Schuldner ist bei gleichzeitiger Antragstellung bzgl. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zu hören. Die Entscheidung hierüber ist in das Ermessen des Gerichts gestellt.


    ____________, den __________


    Das Amtsgericht

    Rechtspfleger

  • Hallo,

    da hab ich auch gleich ne Frage:

    hier wurde Antrag auf Erlass des PfÜBs gestellt und gleichzeitig beantragt die Ehefrau und das gemeinsame Kind der Ehefrau und des Schuldners unberücksichtigt zu lassen - die Frau verdient 1.075,00 EUR. Die kann ich ja rauslassen, aber d. Gl. ist der Meinung, dass sie von dem Gehalt auch das Kind ernähren können muss.

    Was tun??

  • @ nicky Das Kindergeld muß ja nicht über den Arbeitgeber laufen.

    @ jalu das fände ich zwar nett, weil ich immer auf der Jagd nach Geld bin, aber die Frau hat auch einen Selbstbehalt (oder ist das mein Antrag??- dann natürlich nicht)

  • Zitat von nicky

    Nun Antrag des Gläubigers auf Abänderung des PFÜB dahingehend, dass nur noch eine Person unterhaltsberechtigt ist, weil beide Kinder nun volljährig sind und wohl eigene Einkünfte erzielen (sind aber beide Studenten).



    Nach Stöber, Forderungspfändung, Rdn. 1066 sind die Tatsachen der Nichtberücksichtigung des Unterhaltsberechtigten seitens des Gläubigers schlüssig darzulegen. Also : ohne entsprechenden schlüssigen Sachvortrag (und "dürfte eigenes Einkommen haben" halte ich nicht für einen solchen) würde ich den Antrag nicht bearbeiten, außer ihn ggf. zurückzuweisen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat

    ... aber d. Gl. ist der Meinung, dass sie von dem Gehalt auch das Kind ernähren können muss.


    Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig. D.h., auch wenn ein Elternteil erheblich verdient, wovon man bei 1.000,- EUR m.E. noch nicht reden kann, ist auch der andere Elternteil und zwar unabhängig vom anderen Elternteil zum Unterhalt verpflichtet. Daher ist diese Ansicht des Gl Käse.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat von jalu

    ... die Frau verdient 1.075,00 EUR. Die kann ich ja rauslassen, aber d. Gl. ist der Meinung, dass sie von dem Gehalt auch das Kind ernähren können muss...


    Zitat von Tommy

    Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig. D.h., auch wenn ein Elternteil erheblich verdient, wovon man bei 1.000,- EUR m.E. noch nicht reden kann, ist auch der andere Elternteil und zwar unabhängig vom anderen Elternteil zum Unterhalt verpflichtet. Daher ist diese Ansicht des Gl Käse.



    Ergebnis : Die Ehefrau dürfte infolge eigener Einkünfte nicht zu berücksichtigen sein. Das Kind dürfte weiter berücksichtigungsfähig bleiben; der Antrag wäre insoweit zurückzuweisen.

    In der Anlage ein Beispiel für eine Zwischenverfügung bei beabsichtigter teilweise Nichtberücksichtigung (passt hier allerdings nicht).
    Die Ehefrau dürfte

    :zustimm:

    Der Tabellensatz zu § 850c ZPO für das Kind (und z.B. auch der Regelunterhaltsbetrag des Kindesvaters) spiegelt nur den hälftigen Unterhaltsbedarf des Kindes wieder (unabhängig vom Unterhaltsanspruch gegen den weiteren Elternteil).
    Würde das Kind also gegen beide Elternteile auf Unterhalt klagen, würde es sozusagen den zweifachen Regelunterhalt (nämlich 1x pro Elternteil)einklagen können.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!