§ 850f ZPO; Berechnung der monatl. Fahrtkosten

  • Irgendwie tue ich mich heute mit der Formulierung eines Beschlusses gem. § 850f ZPO sehr schwer (könnte daran liegen, dass Freitag Nachmittag ist)...

    Der sich in der WVP befindliche Schuldner stellt einen Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages aufgrund hoher Fahrtkosten zur Arbeitsstätte. Er ist als Fahrleher 25 km von seinem Wohnort beschäftigt und erhält ca. 1.300,-- € netto monatlich. Unterhaltspflichten bestehen nicht. Die Treuhänderin hat dem Antrag grundsätzlich zugestimmt.

    Nach Würdigung der Gesamtumstände ist dem Antrag wohl stattzugeben. Ich stehe nun vor der Frage, wie der pfandfreie Betrag tatsächlich zu berechnen ist. Gibt es in der Literatur Pauschbeträge, die zur Berechnung (pro gefahrene Kilometer) heranzuziehen sind? Sind die vom Schuldner gemachten und im übrigen schlüssig dargelegten Angaben bei der Berechnung zugrunde zu legen (durchschnittlich 20 Arbeitstage im Monat x 50 km Hin- und Rückfahrt bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 10 Liter und einem Spritpreis von 1,50€)? Ist die Berechnung individuell für jeden Monat und nach entsprechendem Nachweis durch den Schuldner in Form von Tankquittungen/Fahrtenbuch neu vorzunehmen, da ja Arbeitstage und insbesondere die Spritpreise variieren (falls ja: vom Drittschuldner? Von der Treuhänderin? Ich möchte mir diese Arbeit nicht aufhalsen!)

    Für Berechnungs- und Formulierungsvorschläge hinsichtlich des zu fassenden Beschlusses wäre ich mehr als dankbar!:huldigen:

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