Einstweilige Verfügung - Strom-/Gasversorgung

  • Fall der Wiederaufnahme der Strom- oder Gasversorgung:

    Es dürfte sich um eine unvertretbare Handlung handeln, auf die § 888 ZPO anwendbar ist. D.h. eine Androhung eines Zwangsgeldes findet nicht statt (§ 888 II ZPO).




    Ich würde daher bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung lediglich einen Antrag zur Wiederaufnahme von Strom- oder Gasversorgung durch den Antragsgegner aufnehmen und einen Antrag, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trägt.

    Wie seht Ihr das?

  • Solche Einstw.Vfg.santräge nehmen wir gar nicht auf.
    Nach Ansicht unserer Richter (und auch nach meiner bescheidenen Meinung) kann der Versorger nicht ohne Gegenleistung dazu gezwungen werden, den Abnehmer mit Strom oder Gas zu versorgen. Meistens wurde monatelang der Abschlag nicht gezahlt und dann stehen die Leute heulend vor mir, weil der böse Versorger den Hahn zugedreht hat.
    Ich schicke die ASt. dann immer erstmal zum Versorger, damit die Parteien sich direkt einigen.
    Sollte auf Antragsaufnahme bestanden werden, schreibe ich das auch rein. Unser Richter macht dann immer einen Termin zur mündlichen Verhandlung.

  • Da steht dazu nichts drin! Dass hier zu den Anträgen eine entsprechende Begründung nebst e. V. aufgenommen wird, versteht sich wohl von selbst! Die Frage war, ob jemand weitere Anträge aufnimmt.

  • Da steht dazu nichts drin! Dass hier zu den Anträgen eine entsprechende Begründung nebst e. V. aufgenommen wird, versteht sich wohl von selbst! Die Frage war, ob jemand weitere Anträge aufnimmt.


    Nein, gar keine.

  • In bestimmten Fällen dürfte es sich bei den Antragstellern um Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II handeln.

    Mach es doch wie unser Amtsgericht und verweis die Damen und Herren an das Sozialgericht. Warum direkt den Versorgen in die Pflicht nehmen, wenn indirekt auch die zuständige Behörde verpflichtet werden kann, dem Antragsteller ein Darlehn zu gewähren... :eek:

  • Solche Einstw.Vfg.santräge nehmen wir gar nicht auf.
    Nach Ansicht unserer Richter (und auch nach meiner bescheidenen Meinung) kann der Versorger nicht ohne Gegenleistung dazu gezwungen werden, den Abnehmer mit Strom oder Gas zu versorgen. Meistens wurde monatelang der Abschlag nicht gezahlt und dann stehen die Leute heulend vor mir, weil der böse Versorger den Hahn zugedreht hat.
    Ich schicke die ASt. dann immer erstmal zum Versorger, damit die Parteien sich direkt einigen.
    Sollte auf Antragsaufnahme bestanden werden, schreibe ich das auch rein. Unser Richter macht dann immer einen Termin zur mündlichen Verhandlung.

    :dito:

    Der hiesige (Haupt-)Stromversorger ist sehr großzügig:
    Wenn Raten bezahlt werden, ist der Strom wieder da!
    Naja, die wollen ja schließlich was verkaufen!

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