Reallast mit Wertsicherung und Vormerkung

  • Hallo,

    vielleicht könnte ihr mir mal auf die Sprünge helfen:

    Bewilligt ist die Eintragung einer Reallast bezüglich einer monatlichen Geldrente. Die Rente ist wertgesichert (Änderung des Verbraucherindex). Für den Anspruch der Erhöhung soll eine Vormerkung eingetragen werden.
    Laut Schöner (13.Auflage RdNr 1305) ist eine solche aufgrund des § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB sowohl überflüssig als auch unzulässig.
    Ich habe mir jetzt die Fussnote 68 (die als Ausnahme aufgeführt wurde) durchgelesen und verstehe irgendwie den Unterschied zum Ausgangsfall nicht.
    Wann kann ich bei einer wertgesicherten Geldrente die Vormerkung eintragung und wann nicht ?

  • Wann kann ich bei einer wertgesicherten Geldrente die Vormerkung eintragung und wann nicht ?


    Ohne die Fundstelle zu lesen:

    Ich meine, eine Vormerkung kann man dann eintragen, wenn die Wertsicherung nur mit schuldrechtlichem Charakter vereinbart wird und damit nicht dinglicher Reallastinhalt wird.

    Ist die Anpassung aber als dinglicher Reallastinhalt vereinbart, wird sie mit dem Hauptrecht verdinglicht und dann kann nicht gesondert dafür noch eine Vormerkung ins GB.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • das ist mir schon klar - wobei es ja nicht immer eindeutig zu unterscheiden ist, wann schuldrechtlich wann dinglich.

    In meinem Fall wird der Inhalt des Rechts (mit Wertsicherung) dargelegt - dann folgt die Bewilligung der Reallast und zur Sicherung der Erhöhung die Bewilligung der Vormerkung.

    Eigentlich wäre die Wertsicherung dann ja dinglich (da vor Bewilligung) vereinbart und eine Vormerkung nicht eintragbar.
    Jedoch erschliesst sich für mich immer noch nicht die im Kommentar dargestellte Ausnahme. Vielleicht kann mir ja jemand auf die Sprünge helfen ?

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