"Rang" vergütung Nachlasspfleger und andere Nachlassschulden

  • Ich werde eine Nachlasspflegschaft für ein Grundstück anordnen, welches mit einer Sihyp von ca. 4.300,- € belastet ist. Das Grundstück wird aber wohl einiges mehr wert sein.
    Außer dem Grundstück gibt es nur noch einen hinterlegten Betrag von ca. 4.500,- € - über den der NP ja auch verfügen kann.
    Momentan sieht es so aus, dass es darauf hinaus läuft, dass die Erben ermittelt sind, aber zum Teil bereits verstorben (Erblasser sind `45 und `41 verstorben).

    Nun stellt sich mir die große Frage - kann ich die 4.500,- aus der HL für die Vergütung meines Pflegers aufheben oder muss ich im Rahmen der Pflegschaft (auf Antrag des Gläubigers der SiHyp) den Gläubiger befriedigen und den NP dann aus der Landeskasse bezahlen??
    Und wie ist das überhaupt generell, wenn die Pflegschaft aufgehoben ist und ein Grundstück zum Nachlass gehört, aber kein Geld mehr da ist. Kann der Pfleger im Zweifelsfall gegen die Erben aus meinem Festsetzungsbeschluss vollstrecken??

  • Die Pflegervergütung geht immer vor und ist hier aus dem werthaltigen Nachlass zu entnehmen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Aus einem von mir erstellten Seminarskript:
    Die Vergütung des Nachlasspflegers und dessen Auslagen sind Masseverbindlichkeiten (§ 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Obwohl der Pfleger bei Übergabe des Nachlasses berechtigt ist, die festgesetzte Vergütung und seine Auslagen aus dem Nachlass zu entnehmen bzw. zurückzubehalten (BGH FamRZ 2006, 411), sollte er schon zeitig vor der Stellung eines Insolvenzantrages seine Vergütung durch das Nachlassgericht festsetzen lassen und aus dem Nachlass entnehmen...


    Obiges gilt zwar für die Nachlassinsolvenz; was nun aber, wenn kein Insoverfahren eröffnet wurde aber die Voraussetzungen dafür gegeben gewesen wären oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde; die sog. Dürftigkeitseinrede erhoben wurde?


    Hierzu schreibt Jochum/Pohl: Dass der NLP vorweg zur Entnahme seiner Vergütung berechtigt ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetz, wird jedoch aus einer Analogie zu § 1991 Abs. 1 und 3 BGB angenommen. Da der NLP wegen seiner Vergütung einen rechtskr. Titel ggü dem NL (Anmerkung: Nur ggü. den Erben möglich!) nicht zu erlangen vermag, soll er einem GL, der über einen solchen Titel verfügt, gleichstehen. Da er Gl ggü., die eine tit. Ford. haben, an eine bestimmte Reihenfolge der Befriedigung nicht gebunden ist, soll er berechtigt sein, seine Vergütung vorab zu entnehmen. Somit wird § 324 I InsO entsprechend angewendet.


    Siehe hierzu auch Staudinger/Marotzke, § 1991 BGB, Rn. 20

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  • So mache ich das auch immer.



    Eben! Und weil es schon immer so gemacht wird, ist es (vmtl.:D) auch richtig....

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  • Daneben ist auch von nicht zu unterschätzender Bedeutung, dass es sinnvoll scheint ;)



    ...und man so keinen Ärger mit dem Bezirksrevisor bekommt.

    @nyana: Der könnte dir evtl. auch nochmals bestätigen, dass bei werthaltigem Nachlass die Gerichtskosten und die Vergütung des NLPfl aus dem NL genommen werden und nicht gegen den Fiskus festgesetzt wird. Egal ob der Nachlass überschuldet, oder Gläubiger mit Titeln vorhanden sind. Nur bei völlig wertlosem NL zahlt der Staat.

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  • @nyana:


    Und nun?

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  • ...zurück aus Kind krank
    Also ich denk, dass ich auf keinen Fall grob fahrlässig handle, wenn ich die Hinterlegungsstelle anweise, die festgesetzte Vergütung des NP dann an diesen auszukehren. Es sprechen ja genug Argumente dafür!
    Nochmal Danke für die Hilfe

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