Aufhebung Briefausschluss bezüglich abgetretenen Teilbetrags/Vollmacht für Neu-Gläubi

  • Eingetragen im Grundbuch ist eine Buchgrundschuld für die A-Bank.Bereits eingetragen im Grundbuch ist eine Teilabtretung an die B-Bank. Der restliche Teilbetrag wird nun an die C-Bank abgetreten. Die C-Bank (= neue Gläbigerin) legt eine Aufhebung des Briefausschlusses bzgl. dieses Teilbetrages vor (Form des § 29 BGO) und nimmt Bezug auf die Vollmacht des Eigentümers mit der A-Bank bzgl. der jederzeitigen Aufhebung des Briefausschlusses in der seinerzeitige Grundschuldbestellungsurkunde. Gilt diese Vollmacht des Eigentümers auch für die neue Abtretungsgläubigerin oder brauche ich eine Bewilligung des Eigentümers zur Aufhebung des Briefausschlusses?? In der Grundschuldbewilligung heißt es: Der Eigentümer bevollmächtigt die Gläubigerin (=A-Bank) unter Befreiung....jederzeit die Eintragung der Umwandlung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen.....usw.:confused:

  • @ Ulf und Karlchen: Danke! Seid ihr schnell! Habs mir schon gedacht, dass es so läuft. Werd also die Bewilligung der eingetragenen Eigentümer per ZWVfg. verlangen oder würde auch die Erklärung der Alt-Gläubigerin bzgl. Aufhebeung Briefausschluss in der Form des § 29 GBO reichen (Abtretung ist ja noch nicht im GB!)?:gruebel:

  • Da aber Einigung und Briefübergabe offensichtlich vorliegen, ist die noch eingetragene Bank nicht mehr wahre Gläubigerin des Rechts und da die Vollmacht m.E. nur so lange gilt, wie die Bank auch Inhaberin des Rechts ist, würde das auch nicht weiter helfen.

    Hier muss der Eigt. ran, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ulf: Der Brief soll ja erst gebildet werden!? Dann sieht s doch anders aus; dann könnte doch auch der Alt-Gläubiger noch die Aufhebung Briefauschluss bewilligen.:gruebel:

  • UPS! Ja, ich hatte den umgekehrten Fall im Kopf. :oops:

    Dann ist die alte Bank tatsächlich noch Gläubigerin und könnte auch noch in Vollmacht für den Eigt. erklären. Da aber auch diese Erklärungen dann nochmals mit Unterschriftsbeglaubigung versehen werden müssten, könnte man ebenso gut den Eigt. selbst erklären lassen.

    Ulf

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  • UPS! Ja, ich hatte den umgekehrten Fall im Kopf. :oops:



    Das war kein Fehler, da sich aus dem Sachverhalt überhaupt nicht ergibt, welche Gläubigerin im Namen des Eigentümers die Aufhebung des Breifausschlusses bewilligt hat. Laut Sachverhalt legt die C-Bank eine Bewilligung vor, ob diese von der A-Bank oder der C-Bank stammt, bleibt offen. Das Vollmachtsproblem stellt sich aber nur im Falle einer Bewilligung der C-Bank.

  • Es ist eine Bewilligung der C-Bank (mit Unterschriftbeglaubigung) bzgl. Aufhebung Briefausschluss und in dieser Bewilligung nimmt die C-Bank Bezug auf die seinerzeitige Grundschuldbewilligung mit Vollmacht zwischen Eigentümer und A-Bank!
    Hab die ZWVfg. bereits gepinselt.:)

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