Teilabtretung einer Buchgrundschuld in Verb. mit § 181 BGB

  • Hallo Freunde der Rechtspflege,
    habe folgenden Fall zur Bearbeitung vorliegen:

    Teilungs- und Teilabtretungserklärung einer Buchgrundschuld der Gläubigerin A (Zedentin ) nebst Bewilligung, dabei wird die Gläubigerin A aufgrund Vollmacht vertreten durch die Personen X und Y.
    In selber Urkunde nimmt die Gläubigerin B (Zessionarin) die Abtretung an
    und beantragt die Eintragung der Teilung und Abtretung.Dabei wird die
    Gläubigerin B (Zessionarin) aufgrund Vollmacht ebenfalls von den o.g.
    Personen X und Y vertreten.
    In den Vollmachten der Gl.A und der Gl. B sind die Personen X und Y
    nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden.
    Ohne Befreiung von d. Beschränkungen des § 181 BGB liegt damit ein Insichtgeschäft hinsichtlich der Einigung über die Abtretung vor, mit der Folge, dass diese unwirksam ist.
    Aber muss ich das Materielle überhaupt prüfen, wenn ich aufgrund der
    ebenfalls vorliegenden Bewilligung eintragen kann.
    Muss ich aufgrund der Bewilligung eintragen???
    Hilfe, Hilfe......
    Der Antrag ist nach § 15 GBO vom Notar gestellt.

  • Die Sache kann (durch Genehmigun z.B.), ohne daß Du es merkst, schon längt wirksam geworden sein. Die Bewilligung liegt vor, ich würde eintragen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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