Berichtigung oder Unrichtigkeitsnachweis

  • Guten Morgen,

    habe mal ein kleines Problem.

    Im GB ist eine GbR mit mehreren Gesellschaftern eingetragen.
    Einer davon ist durch Kündigung ausgeschieden.

    Zur GB-Berichtigung habe ich folgendes vorliegen:

    1. formloser Antrag eines Mitgesellschafters zur Berichtigung

    2. Erklärung des ausscheidenden Gesellschafters über die Unrichtigkeit des GB in Bezug auf seine Person, da er durch Kündigung ausgeschieden ist ...und das ganze in der Form des § 29 GBO.

    So, nun habe ich im HRP, 12.Auflage in der Rdnr.982a gelesen:
    Ich bräuchte demnach die Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter ( ob ausscheidend oder verbleibend) oder
    den Nachweis der Unrichtigkeit.
    Hier stellt sich mir nun die Frage, ist die Erklärung des ausscheidenden Gesellschafters der Nachweis der Unrichtigkeit und demnach ausreichend?

    :gruebel:

    Gruß Katrin

  • Liegt Dir der Gesellschaftsvertrag vor ? Was passiert mit dem Anteil ? Anwachsung (§ 738 BGB) ? Vergl. auch Schöner/Stöber, 14. Aufl., R.-Nr. 982b.
    Wenn Du keinen Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO vorliegen hast, der die Anwachsung feststellt, würde ich auf eine Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter bestehen.

  • Liegt Dir der Gesellschaftsvertrag vor ? Was passiert mit dem Anteil ? Anwachsung (§ 738 BGB) ? Vergl. auch Schöner/Stöber, 14. Aufl., R.-Nr. 982b.
    Wenn Du keinen Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO vorliegen hast, der die Anwachsung feststellt, würde ich auf eine Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter bestehen.



    So sehe ich es auch.

  • Hier hatten wir das Thema (so ähnlich) auch schon...

    In dieser Sache hab ich den Notar übrigens auch überzeugt, dass bzgl. des ausscheidenden Gesellschafters eine Berichtigungsbewilligung aller verbliebenen Gesellschafter nötig ist, daher wie die Vorposter...

  • Gesellschaftsvertrag aus dem sich das Anwachsen ergibt, habe ich nicht vorliegen, daran hatte ich allerdings auch schon gedacht.
    Der Gesellschaftsvertrag könnte ja eine andere Möglichkeit als die Anwachsung an alle Gesellschafter im Anschluss an eine Kündigung beinhalten. In der Erklärung durch den Ausscheidenden wird auch nichts zum Schicksal des Anteils gesagt.

    Also, dann werde ich jetzt wohl den Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO oder Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter anfordern.

    Danke!

  • Gesellschaftsvertrag aus dem sich das Anwachsen ergibt, habe ich nicht vorliegen, daran hatte ich allerdings auch schon gedacht.
    Der Gesellschaftsvertrag könnte ja eine andere Möglichkeit als die Anwachsung an alle Gesellschafter im Anschluss an eine Kündigung beinhalten. In der Erklärung durch den Ausscheidenden wird auch nichts zum Schicksal des Anteils gesagt.

    Also, dann werde ich jetzt wohl den Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO oder Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter anfordern.

    Danke!


    Den Gesellschaftsvertrag in der beurkundeten Form des § 29 GBO, die Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter und eine eidesstattliche Versicherung, dass sich an dem Gesellschafterbestand, der im Grundbuch eingetragen war, nichts geändert hat. Die BGB-Gesellschaft muss sich doch lohnen. Und vergiss nicht die UB.:teufel:

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