Freigabe

  • Auf dem Konto befindet sich Guthaben aus Einkommen (geringfügiger Restbetrag) und Rückbuchung der Miete (weil das Konto beim Einzug kein ausreichendes Guthaben hatte). Der Sch möchte den Betrag freigegeben haben zur Zahlung der Miete und zur Bestreitung des Lebensunterhalts für den restlichen Monat. An Einkommen geht nur der unpfändbare Teil ein.

  • Ich würde den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens freigeben, aber evtl. darüber nachdenken - in Anbetracht des heutigen Datums - nur noch die Hälfte freizugeben. Aber wenn er noch die Miete bezahlen muss, dann müsste man eigentlich den kompletten Betrag freigeben.
    Ist doch aber eher unproblematisch, da ja nur noch der unpfändbare Teil auf's Konto kommt.

  • Kann den Sachverhalt nicht so richtig nachvollziehen: Rückbuchung der Miete mangels ausreichender Deckung (Guthaben)?

    War denn die Überweisung an den Vermieter vor Eingang des Einkommens?

    Grundsätzlich kann doch nur das überwiesene Einkommen (Lohn / Gehalt) in Höhe des unpfändbaren Teils freigegeben werden.

    Die zurückgebuchte Miete fällt nicht unter § 850 k ZPO.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Für die zurückgebuchte Miete dürfte nur § 765 a ZPO in Frage kommen - bilde mir ein, so hätte ich es auch mal bei Stöber, Forderungspfändung, gelesen. Da ich aber zu Hause keinen Kommentar habe und morgen frei ...:(

  • 1. Guthaben 80 Euro
    2. Miete (370 Euro) wird überwiesen
    3. PfÜB geht ein
    4. 370 Euro gehen ein (zurückgebuchte Miete)
    5. 450 Euro Einkommen gehen ein.

    Ich sehe die zurückgebuchte Miete auch nicht als Einkommen i.S.v. 850K an, auch wenn sie es mal war. 765a ist ne gute Idee, aber vom Einkommen natürlich nur
    Gesamtbetrag geteilt durch 30 mal restliche Kalendertage vorab.

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