Tach !
Ich komme wieder nicht weiter.
Folgender Fall :
Drei Grundstücke sollen aus der Mithaft einer Grunddienstbarkeit gelöscht werden.
Wie sehen hier die Kosten aus ? Der Notar hat den Wert mit 100 Euro angegeben.
Dreimal § 68 KostO oder einmal § 68 KostO aus 100 Euro ?
Muss für diese Mithaftentlassung der Eigentümer mitwirken ?
Kosten für die Mithaftentlassung bei einer Grunddienstbarkeit
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Marlo89 -
31. Oktober 2008 um 12:01
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a) Streng genommen wohl drei Gebühren, weil die Grunddienstbarkeit in § 63 Abs. 2 S. 2 KostO nicht genannt ist.
b) Der Eigentümer muss im Grundbuchverfahren nicht mitwirken, außer natürlich, er wäre Eigentümer einer berechtigten Teilfläche. -
Schreck, mach ich seit Jahrzehnten anders,
hierzu Korintenberg pp 16.Aufl.Anmerkung 15 zu § 63 KostO:
§ 63 II S2 fingiert für andere als Grundpfandrechte ein Gesamtrecht, wobei dies im Interesse einer Gleichbehandlung ( Art 3 I GG) auch für nicht genannte Rechte des § 62 I , also alle Belastungen zu gelten hat.
Normzweck ist die Vermeidung unangemessener Gebührenhäufungen . -
Ich muss zugeben, dass ich die Kommentierung noch nicht gelesen habe. Vielleicht ist es da noch zu früh, um zu erschrecken?
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§ 68 Abs. 3 KostO - eine Gebühr aus 100,-- €. Der Eigentümer muss nicht mitwirken.
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Vielleicht ist es da noch zu früh, um zu erschrecken?
Also, ich bin ja schon seit dem 31.10. "verschreckt"- bin schon gespannt auf Marlos nächste Kostenfrage
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